Urteil des OLG Oldenburg vom 22.02.1995

OLG Oldenburg: gebäude, verjährungsfrist, gaststätte, bauwerk, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 222/94
Datum:
22.02.1995
Sachgebiet:
Normen:
AGBG § 11 NR 10 .
Leitsatz:
Arbeiten an einer Kegelbahn in einem Gaststättengebäude sind Arbeiten "bei Bauwerken". Die
5jährige Verjährungsfrist aus § 638 Abs. 1 BGB kann insoweit nicht durch ABG abgekürzt werden.
Volltext:
Die Auffassung der Klägerin, die von den Beklagten geltend gemach-
ten Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB seien verjährt, ist
nicht zutreffend. Gemäß § 638 Abs. 1 BGB verjähren die Gewähr-
leistungsansprüche in 5 Jahren, da es sich vorliegend um Arbeiten
an einem Bauwerk handelt. Die abweichende Bestimmung Nr. 6.1 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist unwirksam (§ 11
Nr. 10 f) AGBG).
Nach ständiger Rechtsprechung sind unter Arbeiten "bei Bauwerken"
im Sinn des § 638 Abs. 1 BGB nicht nur Arbeiten zur Herstellung
eines Gebäudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für die
Erneuerung und den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern
die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind und das
Werk für die Zweckbestimmung des Gebäudes, für dessen Benutzbar-
keit von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BGH NJW-RR·1990, 787,
788, m. w. N.). Beides ist für eine fest installierte Kegelbahn in
einem auf den Betrieb einer Gaststätte abgestellten Gebäude ohne
weiteres der Fall.
Die Abkürzung der Gewährleistungsfrist auf 6 Monate in Nr.·6.1 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin verstößt gegen § 11
Nr. 10 f) AGBG. Die zweite Alternative dieser Bestimmung "Vertrag
über Leistungen" erfaßt alle Werkverträge, auch solche, die - wie
hier - nicht die Herstellung einer neuen Sache zum Gegenstand ha-
ben (Palandt/Heinrichs, 54. Aufl., § 11 AGBG Rn. 46). Die Klausel
ist daher unwirksam. Es gilt die 5jährige Verjährungsfrist des
§·638 Abs. 1 BGB, die noch nicht abgelaufen ist.