Urteil des OLG Oldenburg vom 05.04.2007

OLG Oldenburg: vertragsübernahme, rücktritt, agb, auflösende bedingung, rückabwicklung, software, verfügungsgeschäft, insolvenz, leasinggesellschaft, rückzahlung

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 45/06
Datum:
05.04.2007
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 305 c Abs 1
Leitsatz:
Es kann nach den Umständen eine überraschende, nicht Vertragsbestandteil gewordene Klausel im
Sinne des § 305c Abs.1 BGB anzunehmen sein, wenn im "Kleingedruckten" einer "Bestellübernahme"
(Vertragsübernahme), mit der eine Leasinggesellschaft (Leasinggeber) einen bereits vom
Leasingnehmer mit einem Lieferanten geschlossenen Lieferungsvertrag hinsichtlich des Leasingguts
übernimmt, vorgesehen ist, dass im Falle der Insolvenz des Leasingnehmers vor vollständiger
Abnahme eines in Teilleistungen zu liefernden Leasinggegenstandes dem Leasinggeber ein
"Rücktrittsrecht" zustehen soll, bei dessen Ausübung rückwirkend die Vertragsübernahme entfallen
und der Lieferungsvertrag wieder mit dem Leasingnehmer bestehen soll sowie von der
Leasinggesellschaft bereits vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen vom Lieferanten zu erstatten
sind.
Auch im kaufmännischen Verkehr muss ein Lieferant bei einer nach den sonstigen Umständen
definitiven Vereinbarung einer Vertragsübernahme nicht ohne weiteres damit rechnen, dass die
Leasinggesellschaft es in der Hand haben soll, einen rückwirkenden Wegfall der Wirkungen der
Vertragsübernahme (als Verfügungsgeschäft) herbeizuführen.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Im Namen des Volkes
Urteil
1 U 45/06
12 O 3592/05 Landgericht Oldenburg Verkündet am 05.04.2007
…, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
D... Leasing GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer H..., M..., R... und W...,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
gegen
O...GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer B...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts … und die Richter am Oberlandesgericht … und …
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.4.2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer (2. Kammer für
Handelssachen) des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
G r ü n d e
I.
Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, verlangt nach Rücktritt von einer "Bestellübernahmevereinbarung" von der
Beklagten Rückzahlung einer Scheckzahlung über 42.140 €.
Die Z... GmbH hatte die Beklagte im Januar 2005 mit der Entwicklung und Lieferung einer Software
("Z...Shopsystem“) beauftragt. für diese Leistung war ein in drei Raten zu zahlender Preis von 110.000 € zuzüglich
Umsatzsteuer vereinbart. In der zum Vertragsschluss führenden Korrespondenz, nämlich in einer
Auftragsbestätigung vom 24.1.2005, hatte die Beklagte auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
verwiesen, die eine Abwehrklausel hinsichtlich entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners
enthielten.
Nach dann getroffener Vereinbarung sollte das Geschäft über den Softwareerwerb durch eine Leasinggesellschaft
finanziert werden.
Die Klägerin erklärte sich in der Folgezeit bereit, die Finanzierung zu übernehmen, als Leasinggeberin aufzutreten
und die genannte Software von der Beklagten zu erwerben. Im Rahmen der mit der Beklagten und der Bestellerseite
geführten Vertragsverhandlungen erreichte sie, dass die Bestellerin der Software ausgewechselt wurde und nicht
mehr die Z... GmbH, sondern deren Tochtergesellschaft, die Verlag K... GmbH, Vertragspartnerin des
Beschaffungsvertrages mit der Beklagten und Leasingnehmerin wurde. Mit formularmäßiger Mitteilung einer
„Bestellübernahme“ vom 18.4.2005 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass sie an Stelle der Kundin
(Verlag K…GmbH) die Bestellung der Software und die Stellung der Kundin als Vertragspartnerin aus dem mit dieser
geschlossenen Lieferungsvertrag übernehme.
Die auf der Vorderseite dieser Erklärung abgedruckten Vertragsbedingungen sahen unter anderem vor, dass die
Klägerin im Falle eines Insolvenzverfahrens des Kunden vor Abnahme der bestellten Leistung das Recht zum
Rücktritt von der Bestellübernahme mit der Folge habe, dass der Beschaffungsvertrag nach Rücktritt zwischen der
Beklagten und dem Kunden wieder besteht (wieder auflebt). In diesem Fall sollten nach Nr. 2.4 der auf der Rückseite
des Bestellübernahmeformulars abgedruckten Geschäftsbedingungen etwaige bereits von der Klägerin erbrachte
Leistungen auf das Leasingobjekt (z.B. Anzahlungen) zurückerstattet werden.
Am gleichen Tag (18.4.2005) übersandte die Klägerin im Hinblick auf eine über die erste Teilzahlung erstellte
Rechnung einen Scheck über 42.340 €. In dem die Scheckübersendung begleitenden Schreiben hieß es, dass der
Scheck nur eingelöst werden dürfe, wenn die Beklagte damit zugleich ihr Einverständnis mit der schriftlichen
Bestellübernahme vom 18.4.2005 erkläre und der Klägerin das lastenfreie Eigentum am Leasingobjekt übertrage.
andernfalls sollte die Beklagte den Scheck zurückgeben.
Die Beklagte hat den Scheck unstreitig eingelöst.
Nachdem kurze Zeit später das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verlag K... GmbH eröffnet worden war
(auch die Z... GmbH ging im Übrigen in die Insolvenz), erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 5.7.2005 gegenüber
der Beklagten den Rücktritt von der "Bestellübernahme".
Die Klägerin hat unter Hinweis auf ihr in der "Bestellübernahmeerklärung" vorgesehenes Rücktrittsrecht die
Rückzahlung des Scheckbetrags verlangt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass die Klägerin allenfalls im Verhältnis zu ihrer
Leasingnehmerin zurücktreten könne.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die
formularmäßige Rücktrittsregelung aus der "Bestellübernahmeerklärung" nicht wirksam in den Vertrag der Parteien
einbezogen worden sei. letzteres scheitere an den bei Bestellung der Software zugrunde gelegten AGB der
Beklagten und der darin enthaltenen Zurückweisung entgegenstehender Vertragsbedingungen der Gegenseite.
Wegen der weiteren Einzelheiten des vom Landgericht zu Grunde gelegten Sachverhalts, des erstinstanzlichen
Parteivorbringens der Parteien und der Begründung dieser Entscheidung wird auf das Urteil der 12. Zivilkammer (2.
Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Oldenburg vom 12.4.2006 Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt sie
im Wesentlichen aus:
Das Landgericht habe verkannt, dass im Fall einer Vertragsübernahme - wie sie hier vorliege - strikt zu
unterscheiden sei zwischen dem Vertragsübernahmevertrag einerseits und dem übernommenen Vertrag
andererseits, in den der Übernehmer unter Übernahme aller vertraglichen Rechte und Pflichten eintrete. Dabei sei
anerkannt, dass die Übernahmevereinbarung z. B. angefochten oder insoweit ein nach
Verbraucherschutzvorschriften bestehendes Widerrufsrecht ausgeübt werden könne. Gleiches müsse für einen
Rücktritt gelten. Die entsprechende Rücktrittserklärung mit ihren Rechtsfolgen würde dann allein die
Übernahmevereinbarung betreffen. Eine solche Befugnis zum Rücktritt habe sie, die Klägerin, sich mit der
Bestellübernahmeerklärung wirksam vorbehalten. Ein entsprechender Vorbehalt finde sich im Übrigen auch in dem
mit der Kundin abgeschlossenen Leasingvertrag. Auf die Vertragsbedingungen des Beschaffungsvertrags und ein
nach diesem übernommenen Vertrag bestehendes Rücktrittsrecht, womit das Landgericht sich befasst habe, komme
es dabei nicht an.
Im Leasinggeschäft sei eine Rücktrittsregelung im Verhältnis zum Lieferanten für den Fall der Insolvenz des
Leasingnehmers auch nicht ungewöhnlich.
Schließlich hat die Klägerin nach Darstellung der Rechtsauffassung des Senats im Anhörungsschreiben vom
16.11.2007 hilfsweise den Rücktritt von der „Bestellübernahme“ im Hinblick darauf erklärt, dass es infolge der
eingetretenen Insolvenz der Leasingnehmerin auch nicht mehr zur vollständigen Lieferung und Installation der
bestellten Software und zur vorgesehenen Abnahmeerklärung gekommen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 12.4.2006 zu verurteilen, an sie 42.340
€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.4.2005 Zug um Zug
gegen Rückgabe der Urkunde betreffend die Höchstbetragsbürgschaft der Sparkasse L…, vom 18.4.2005 über
36.500 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von
der Klägerin erbrachten Scheckzahlung über 42.340 € verneint.
1. Der hierzu von der Klägerin geltend gemachte vertragliche Erstattungsanspruch ist insbesondere nicht gemäß Nr.
2.4 der Bestellübernahmebedingungen in Verbindung mit dem von der Klägerin erklärten Rücktritt von der
„Bestellübernahme“ gerechtfertigt.
Allerdings ist ein entsprechender Vertrag über die „Bestellübernahme“ zwischen den Parteien zustande gekommen,
der im Wesentlichen eine Vertragsübernahme zum Gegenstand hat. Die Klägerin sollte anstelle des
Leasingnehmers, der Verlag K... GmbH, in den Softwarelieferungsvertrag mit der Beklagten eintreten. Dies ist auch
durch entsprechende Vereinbarung der Parteien vollzogen worden.
Die Vereinbarung der Vertragsübernahme zwischen den Prozessparteien ist in der von der Klägerin der Beklagten
übersandten "Bestellübernahme" vom 18.4.2005 und einer darauf bezogenen konkludenten Annahme durch
Einlösung des Schecks seitens der Beklagten zu sehen. Aus dem Begleitschreiben der Scheckübergabe war
eindeutig zu entnehmen, dass die Scheckeinlösung als Annahme der angebotenen "Bestellübernahme" gesehen
werden würde. Die Beklagte musste danach davon ausgehen, dass ihre kommentarlose Einlösung der Schecks den
Erklärungswert einer konkludenten Annahme hatte. Danach ist hier von einer konkludenten Annahmeerklärung der
Beklagten auszugehen.
Zu der nach Rechtsprechung und h.M. für die Vertragsübernahme weiterhin erforderlichen Vertragserklärung oder
zumindest notwendigen Zustimmungserklärung des am Ausgangsvertrag (Softwarelieferungsvertrag) beteiligten
weiteren Vertragspartners (vgl. dazu BGH NJW 1986, 918. Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 398, Rn. 38a) ist
hier zwar nicht konkret vorgetragen worden. Eine zumindest konkludente Zustimmung der am zu übernehmenden
Vertrag beteiligt gewesenen Leasingnehmerin (Verlag K... GmbH) ist hier aber jedenfalls im Abschluss des
Leasingvertrags vom 12.4.2005 zu sehen. Ein solcher Vertrag setzt nämlich gedanklich voraus, dass die
Leasinggeberin das Leasinggut erwirbt (was hier nach dem vorgelegten Leasingvertrag auch vorgesehen war), um es
dann der Leasingnehmerin zur Verfügung stellen zu können. Bei einem eigenen Erwerb des Leasinggutes seitens der
Leasingnehmerin wäre dem Leasinggeschäft die Grundlage entzogen.
Es ist danach von einer Vertragsübernahme auszugehen mit der Rechtsfolge, dass der Softwarelieferungsvertrag
nunmehr zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestand und die Scheckzahlung in Erfüllung der für die
Softwarelieferung in Rechnung gestellten 1.Teilzahlung erfolgte.
Der nach der Insolvenz der Verlag K... GmbH erklärte Rücktritt der Klägerin gegenüber der Beklagten beseitigte die
Vertragsübernahme nicht und begründete keinen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der auf den
Softwarelieferungsvertrag erbrachten Teilzahlung nach Nr. 2.4 der Bestellübernahmebedingungen.
Dies folgt – entgegen der Auffassung des Landgerichts – noch nicht aus der von der Beklagten im Verhältnis zur Z...
GmbH bzw. Verlag K... GmbH verwendeten Abwehrklausel in ihren AGB. Diese sind durch Bezugnahme in der
Auftragsbestätigung der Beklagten vom 24.1.2005 (Anlage 1 der Klageerwiderung) allenfalls in die Vertragsbeziehung
(den Softwarelieferungsvertrag) zwischen der Beklagten und der Z... GmbH bzw. der Verlag K... GmbH einbezogen
worden. Soweit die Vertragsübernahme wirksam ist und bleibt, muss sich die Klägerin zwar im Rahmen des
übernommenen Softwarelieferungsvertrages ggf. die AGB der Beklagten (soweit diese maßgebend sind) und die
darin enthaltene Abwehrklausel entgegenhalten lassen. Hier geht es jedoch um die vorgelagerte Frage, ob die
Vertragsübernahme, die ein eigenständiges Rechtsgeschäft darstellt und von dem zu übernehmenden
Vertragsverhältnis unterschieden werden muss, wirksam geworden und wirksam geblieben ist. Für die
Vertragsübernahme kann dann aber nicht ohne weiteres auf das andere, zu übernehmende Vertragsverhältnis
(Softwareüberlassungsvertrag) und die in diesem Vertragsverhältnis geltenden AGB zurückgegriffen werden.
Die in der „Bestellübernahme“ in Bezug genommenen Regelungen über den Rücktritt in Ziffer III und die Rückzahlung
der bereits im übernommenen Vertragsverhältnis erbrachten Leistungen in Ziffer 2.4 der
Bestellübernahmebedingungen, auf die die Klägerin ihren Rückzahlungsanspruch stützt, sind jedoch wegen
Verstoßes gegen § 305c Abs. 1 BGB nicht wirksam in den Vertrag über die Vertragsübernahme einbezogen worden.
Sowohl bei den auf der Vorderseite als auch bei den auf der Rückseite der „Bestellübernahme“ abgedruckten
Vertragsregelungen handelt es sich um von der Klägerin gestellte AGB, auf welche die §§ 305 ff. BGB mit den aus §
310 Abs.1 BGB sich ergebenden Einschränkungen bei einer Verwendung gegenüber Unternehmern anwendbar sind.
Es handelt sich bei den genannten Regelungen um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte
Vertragsbedingungen, die die Klägerin bei Abschluss von Verträgen der vorliegenden Art dem jeweiligen
Vertragspartner stellt.
Wie aus § 310 Abs.1 BGB folgt, ist die Anwendung des § 305c BGB bei Verwendung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer nicht ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1990, 576, 577).
Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Klauseln nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach
dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass die Vertragspartei des Verwenders mit
ihnen nicht zu rechnen brauchte.
Als ungewöhnlich ist eine Regelung anzusehen, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht,
mit der also die betreffenden durchschnittlichen Verkehrskreise nicht rechnen mussten (vgl. BGHZ 130,19, 25. BGH
NJW 1990, 576. Erman/Roloff, BGB, 11. Aufl., § 305c, Rn.10. Palandt/Grüneberg, § 305c BGB, Rn. 3 f.), was –
worauf die Klägerin zutreffend hinweist – nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist. Für die Beantwortung der Frage,
welche Vorstellungen und Erwartungen der durchschnittliche Vertragspartner vom Inhalt des Vertrags haben durfte,
sind der konkrete Vertragstyp, das äußere Erscheinungsbild des Vertrags, der Grad der Abweichung des
Klauselinhalts vom dispositiven Recht und auch - allerdings nur unter anderem - die Üblichkeit der Klausel in der
betreffenden Branche zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1988, 558. 1990, 2065). Bei der Bewertung des äußeren
Erscheinungsbildes des Vertrags, das nach dem Gesetzestext insbesondere (auch) bei dieser Beurteilung zu
berücksichtigen ist, kommt es auf die Aufmachung, die drucktechnischen Anordnungen und das Schriftbild der von
dem Verwender vorgelegten Urkunden an. Es ist darauf abzustellen, welche Vorstellungen und Erwartungen der
Vertragspartner unter Berücksichtigung der sich danach insgesamt ergebenden Umstände vom Vertragsinhalt
gewinnen konnte und musste (vgl. BGHZ 102, 152, 159. MK/Basedow, BGB, 4. Aufl. § 305c, Rn. 6). Der objektive
Beurteilungsmaßstab schließt dabei nicht aus, dass auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände des
konkreten Einzelfalls in die Beurteilung einbezogen werden, soweit diese auf die Erwartung des Vertragspartners
prägenden Einfluss genommen haben (vgl. BGH NJW 1990, 576, 577. BGHZ 130, 19, 25. Erman/Roloff, § 305c
BGB, Rn. 10).
Die „Bestellübernahme“ enthielt hier die Erklärung der Klägerin, dass sie in den geschlossenen Softwareliefervertrag
zwischen der Beklagten und der Verlag K…GmbH eintrat. Der Vertragspartner, im vorliegenden Fall die Beklagte,
konnte und musste daraus entnehmen, dass die Vertragsübernahme – die weiteren Erklärungen der anderen beiden
Beteiligten vorausgesetzt – damit zustande kam und verbindlich war. Nach dem äußeren Ablauf des Geschäfts, der
hier durch einen bereits vorliegenden Vertrag zwischen der Beklagten als Vertragspartnerin und der
Leasingnehmerin, die auf ausdrückliches Verlangen der Klägerin ausgetauscht worden war (Verlag K... GmbH statt
Z... GmbH), einer Vertragsübernahme („Bestellübernahme“) der Klägerin und einem gleichzeitig abgeschlossenen
Leasingvertrag zwischen der Klägerin und der Leasingnehmerin gekennzeichnet war, konnte und durfte die Beklagte
als Vertragspartnerin davon ausgehen, dass die Klägerin den bereits vorhandenen (Werklieferungs)Vertrag mit der
Leasingnehmerin übernommen hatte und sie nunmehr anstelle der Leasingnehmerin Vertragspartnerin der Beklagten
war.
Dieser Eindruck wurde durch die Fassung des Vertrags und insbesondere auch die Überschrift „Bestellübernahme“
bestärkt. Danach konnte die Beklagte nur annehmen, dass es sich bei der mit der Erklärung der Klägerin zustande
gekommenen Vereinbarung um eine definitive Vertragsübernahme handelte und es auch dabei blieb.
Tatsächlich lag aber nach den von der Klägerin vorgesehenen Vertragsregelungen lediglich eine Vertragsübernahme
unter Vorbehalt vor, was sich aus dem Zusammenspiel der Regelungen unter III. und Ziffer 2.4 der auf der Rückseite
abgedruckten Bedingungen ergab und sich dem Vertragspartner allenfalls bei genauer Durchsicht des
Kleingedruckten, in dem die genannten Regelungen in keiner Weise hervorgehoben waren, erschloss und in
hinreichender Klarheit wohl nur bei vorhandenen juristischen Grundkenntnissen erfasst wurde.
Die Vertragsübernahme, die Gegenstand der „Bestellübernahmeerklärung“ war, die die allein entscheidende Wirkung
der Vertragserklärung der Klägerin ausmachte und von der die Beklagte als Vertragspartner ausgehen durfte, sollte
nach den oben genannten Klauseln der AGB der Klägerin bei einem danach vorgesehenen Rücktritt unter
Rückverlagerung des Insolvenzrisikos hinsichtlich des Bestellers der Software (Leasingnehmers) auf den
Vertragspartner wieder rückgängig gemacht werden und der frühere Zustand unmittelbar wiederhergestellt werden.
Die Vertragsübernahme wurde danach unter Vorbehalt gestellt und die Wirkungen des Vertrags, der Gegenstand der
„Bestellübernahmeerklärung“ war, damit erheblich entwertet. Diese Relativierung der durch die Vertragserklärungen
der Beteiligten zustande gekommenen Verfügung (über den zu übernehmenden Vertrag) und der damit
übernommenen Verpflichtungen der Klägerin ist vor dem Hintergrund der deutlich erkennbar gemachten
Vertragsübernahmeerklärung der Klägerin überraschend. Die Wirkungen der Vertragserklärung der Klägerin und der
dadurch letztlich (mit) herbeigeführten Vertragsübernahme sollten damit ausgehöhlt werden. Dies kann redlicher und
zulässigerweise – auch im kaufmännischen Verkehr – nicht im insgesamt zweiseitigen Kleingedruckten „versteckt“
werden.
Es kommt hinzu, dass die Regelung in den AGB als „Rücktritt“ beschrieben wird, ihr Regelungsinhalt über einen
Rücktritt jedoch letztlich weit hinausgeht.
Der Rücktritt ist auf eine Rückabwicklung eines schuldrechtlichen Vertrages mit „ex nuncWirkung“ gerichtet, und
nach Erklärung des Rücktritts entstehen rein schuldrechtliche Rückabwicklungsansprüche. Die hier vorliegende, aus
den AGB der Klägerin folgende Vertragskonstruktion geht über eine schuldrechtliche Rückabwicklung hinaus und ist
im Ergebnis auf eine Kassation der Vertragsübernahme mit dinglicher Wirkung gerichtet.
Ein Rücktrittsrecht im Sinne der §§ 346 ff. BGB kommt nämlich hinsichtlich der Vertragsübernahme selbst, die
jedenfalls im Hinblick auf die Auswechselung des Vertragspartners ein Verfügungsgeschäft darstellt, nicht in
Betracht. Der Rücktritt ist als Gestaltungsrecht - wie insbesondere aus den angeordneten Rechtsfolgen einer
Rückabwicklung empfangener Leistungen herzuleiten ist – nur anwendbar bei (verpflichtenden) schuldrechtlichen
Verträgen (vgl. Palandt/Grüneberg, Einf. v. § 346 BGB, Rn.7), bei denen in irgendeiner Form ein Leistungsaustausch
stattfindet und es um eine entsprechende Rückabwicklung des schuldrechtlichen Vertrags geht.
Ein Rücktritt findet danach keine Anwendung auf Verfügungsgeschäfte (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O.. MK/Gaier,
BGB, 4. Aufl., Vor § 346 BGB, Rn.11). Bei der Vertragsübernahme geht es im Wesentlichen um eine Kombination
von Abtretung und befreiender Schuldübernahme, und sie stellt - ebenso wie die beiden letztgenannten
Rechtsgeschäfte - ein Verfügungsgeschäft dar (vgl. Palandt/Grüneberg, § 398 BGB, Rn. 38a. Staudinger/Rieble,
BGB, Bearb.2005, § 414 BGB, Rn. 96,106, m.w.N.).
Eine Rücktritt hinsichtlich der Vertragsübernahme selbst ist danach ausgeschlossen (dies wäre so wenig sinnvoll
wie ein „Rücktritt“ von der Übereignung einer Sache). Konstruktiv möglich wäre hier allerdings wohl die Annahme
einer auflösenden Potestativbedingung (zu denken ist hier an eine zweifache Bedingung: Insolvenzeintritt, Anzeige
der Beendigung der Vertragsübernahme durch die Klägerin). Lediglich hinsichtlich des mit der Vertragsübernahme als
Verfügungsgeschäft regelmäßig verbundenen, ihr zugrunde liegenden Kausalgeschäfts, das in der Vereinbarung der
Verpflichtung zur Vertragsübernahme besteht (vgl. Staudinger/Rieble, § 414 BGB, Rn.108, m.w.N.. Ulmer/Masuch
JZ 1997, 654, 655), ist ein Rücktritt denkbar und konstruktiv möglich. Ein solches allein auf den schuldrechtlichen
Vertrag bezogenes Rücktrittsrecht würde jedoch die Folge haben, dass nach Erklärung des Rücktritts eine
schuldrechtliche Rückabwicklung vorgenommen werden müsste. Es müsste danach durch erneute
Vertragsübernahme als Verfügungsgeschäft die K... GmbH wieder zum Vertragspartner (der Beklagten) gemacht
werden, was einen mehrseitigen Vertrag aller Beteiligten voraussetzt. Um eine solche rein schuldrechtliche
Rückabwicklung geht es der Klägerin jedoch, insbesondere im Hinblick auf das Insolvenzrisiko, wie es sich hier
realisiert hat, ersichtlich nicht. Die in den AGB vorgesehene Vertragsregelung ist eindeutig auf den rückwirkenden
Wegfall der Wirkungen der Vertragsübernahme als Verfügungsgeschäft gerichtet.
Konstruktiv ist dieses Regelungsziel durch die oben genannte auflösende Bedingung des Verfügungsgeschäfts zu
erreichen, was jedoch für den Vertragspartner des Verwenders der Geschäftsbedingungen weitreichende dingliche
Wirkungen hat und ihm die durch den Vertrag erlangte Rechtsposition mit dinglicher Wirkung wieder nimmt. Darin
liegt das eigentlich Bedenkliche der hier in den AGB der Klägerin enthaltenen Vertragskonstruktion.
Mit einer solchen problematischen, ungewöhnlichen Regelung mit für sie weitreichenden nachteiligen Folgen musste
die Beklagte nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags und den Gesamtumständen des
Geschäftsabschlusses, wie sie oben dargestellt worden sind, nicht rechnen. Die hier relevanten Klauseln hatten
danach auch - wie in § 305c Abs. 1 BGB vorausgesetzt - einen Überraschungseffekt für den Vertragspartner. Er
musste nach der Vertragsübernahmeerklärung, wie sie sich nach ihrer äußeren Form darstellte, nicht ohne weiteres
damit rechnen, dass durch Klauseln im "Kleingedruckten" der Klägerin ein Hebel gegeben würde, die Wirkungen der
Vertragsübernahmeerklärung mit dinglicher Wirkung wieder zu beseitigen.
Der Hinweis der Klägerin auf die angebliche Üblichkeit eines Rücktrittsrechts im Leasinggeschäft bei der hier
vorliegenden Fallgestaltung erweist sich insgesamt als unerheblich.
Zum einen geht es nicht – wie aufgezeigt – um ein schlichtes Rücktrittsrecht mit dann eintretender schuldrechtlicher
Rückabwicklung, sondern um eine Vertragskonstruktion mit viel weiter reichenden Folgen, nämlich eine Kassation
der Vertragsübernahme mit dinglicher Wirkung und Verlagerung des Insolvenzrisikos des Leasingnehmers bzw.
Bestellers.
Zum anderen mag die hier relevante Regelung an sich unbedenklich sein und sie dürfte – nach vorläufiger, hier nicht
entscheidungserheblicher Einschätzung des Senats – jedenfalls gegenüber Kaufleuten auch in AGB zulässig sein,
wenn die entsprechende Regelung in optischer oder sonst darstellungstechnischer Hinsicht hervorgehoben, sie in
ihrer weitreichenden Wirkung verdeutlicht und nach den Gesamtumständen für den kaufmännischen Adressaten
(auch ohne entsprechende juristische Vorbildung oder Einholung juristischen Rats) hinreichend erkennbar wird. Sie
mag danach bei abstrakter Betrachtung zulässig und in der Leasingbranche auch verbreitet sein. Dies kann letztlich
dahingestellt bleiben.
Zur Unverbindlichkeit der hier relevanten Klauseln nach § 305c Abs.1 BGB gelangt der Senat nicht wegen ihres
Inhalts, sondern allein wegen der konkreten vertraglichen Ausgestaltung und der Umstände ihrer Verwendung. Die
relevanten Regelungen sind hier jedenfalls allein aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung, nach dem äußeren
Erscheinungsbild der Bestellübernahmeerklärung und den den Vertragsschluss begleitenden Umständen für den
Adressaten ungewöhnlich und überraschend, wie vorstehend ausgeführt.
Dies gilt nach Einschätzung des Senats auch für den kaufmännischen Rechtsverkehr, bei dem im Hinblick auf die
anzunehmende Geschäftserfahrung der Beteiligten durchaus höhere Anforderungen für die Annahme überraschender
Klauseln zu stellen sind als bei dem in § 13 BGB erfassten Personenkreis.
Die Regelung in den AGB über den rückwirkenden Wegfall der Vertragsübernahme ist nach alledem gemäß § 305c
BGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden.
Die Regelungen unter III. und Ziffer 2.4 der Bestellübernahmebedingungen können danach nicht mit Erfolg für einen
Wegfall der Vertragsübernahme und für den von der Klägerin geltend gemachten vertraglichen
Rückzahlungsanspruch herangezogen werden.
Auch soweit die Klägerin nunmehr im Berufungsverfahren hilfsweise den Rücktritt von der Vertragsübernahme auf
eine infolge der Insolvenz gescheiterte vollständige Durchführung des Lieferungsvertrags und gescheiterte Abnahme
der Gesamtleistung durch die Leasingnehmerin stützen will (II der Bestellübernahme, Ziffer 2, 2.4 der
Bestellübernahmebedingungen), verhilft ihr dies nicht zum Erfolg ihrer Klage.
Auch die Regelungen der nunmehr noch hilfsweise herangezogenen Klauseln laufen auf einen dinglich wirkenden
Wegfall der Vertragsübernahme und eine automatische Wiederherstellung der früheren Vertragsbeziehung wegen
letztlich in der Sphäre der Leasingnehmerin liegender Umstände hinaus. Auch insoweit muss aus entsprechenden
Erwägungen, wie sie zuvor dargestellt worden sind, nach Bewertung des Senats von ungewöhnlichen und
überraschenden Bestimmungen ausgegangen werden, mit denen die Beklagte nach der vorliegenden
Vertragsgestaltung und den Umständen der Vertragsübernahme nicht rechnen musste und die deshalb nach § 305c
Abs. 1 BGB nicht wirksam sind.
Mangels Wirksamkeit der überraschenden „Rücktrittsregelung“ scheidet auch insoweit ein vertraglicher
Erstattungsanspruch nach Ziffer 2.4 der Bestellübernahmebedingungen aus.
Ob und inwieweit aus dem Lieferungsvertrag, in den die Klägerin als Leasinggeberin eingetreten ist und den sie von
der K... GmbH übernommen hat, noch Ansprüche im Hinblick auf die nicht vollständige Vertragsdurchführung gegen
die Beklagte bestehen, kann hier dahingestellt bleiben, da die Klägerin solche Ansprüche nicht, auch nicht hilfsweise
geltend gemacht hat. Dies gilt auch umgekehrt für evtl. weitere Ansprüche der Beklagten.
2. Auch ein Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB besteht
nicht.
Es ist zwar – wie dies für eine Leistungskondiktion erforderlich ist - von einem entsprechenden Leistungsverhältnis
zwischen den Prozessparteien auszugehen, in dessen Rahmen die Klägerin auf eine eigene Verbindlichkeit, nämlich
eine Vergütungspflicht aus dem von ihr übernommenen Softwarelieferungsvertrag gezahlt hat.
Es ist nach den vorliegenden Umständen der Vertragsübernahme auszuschließen, dass die Klägerin auf eine fremde
Verbindlichkeit ihrer Leasingnehmerin gezahlt hat. Nach dem im Zeitpunkt der Zahlung vorhandenen Vorstellungen
und dem erkennbaren Willen der Beteiligten ist die Klägerin in den Softwarelieferungsvertrag eingetreten und hat die
aus diesem Vertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Bestellers übernommen.
Dementsprechend war sie selbst zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bzw. der in dem Vertrag festgelegten, nach
teilweiser Lieferung fällig gewordenen ersten Teilzahlung von 42.340 € (einschließlich Umsatzsteuer) verpflichtet.
Dieser eigenen Vertragsverpflichtung wollte die Klägerin mit der Zahlung ersichtlich nachkommen.
Der Rechtsgrund der durch Scheck erbrachten Zahlung ist jedoch nicht weggefallen.
Zu einem (nachträgliche) Wegfall der Vertragsübernahme aufgrund „Rücktritts“ der Klägerin und zu einem
rückwirkenden Wiederaufleben der Vertragsbeziehung der Beklagten zur Verlag K... GmbH ist es – wie oben
ausgeführt – mangels Wirksamkeit der entsprechenden Klauseln in der „Bestellübernahme“ nicht gekommen.
Die Berufung der Klägerin ist nach alledem zurückzuweisen.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.10, 711 ZPO.
…. … …