Urteil des OLG Oldenburg vom 23.06.1993

OLG Oldenburg: bedingter vorsatz, guter glaube, grobe fahrlässigkeit, arglistige täuschung, wissentlich, mwst, aufnehmen, ziegel, anweisung, wiederherstellung

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 77/93
Datum:
23.06.1993
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Zur Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung in der Wohngebäude- versicherung durch Vorlage
einer fingierten Rechnung über eine tatsäch- lich nicht durchgeführte Notreparatur.
Volltext:
Für die Zurückweisung der Berufung im noch streitigen Umfang genügt die Feststellung, daß der Beklagte nach § 18
Abs. 2 VGB leistungsfrei ist, weil der Kläger sich bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer
arglistigen Täuschung schuldig gemacht hat. Eine arglistige Täuschung in diesem Sinn liegt vor, wenn der
Versicherungsnehmer wissentlich objektiv falsche Angaben macht, sofern dadurch die Feststellungen zum Schaden
beeinflußt werden können (so schon RGZ 146/221 und RGZ 150/147), und dies geschieht, um den Versicherer zu
täuschen.
Von einer solchen arglistigen Täuschung ist mit dem Landgericht selbst für den jedenfalls nicht sehr naheliegend
erscheinenden Fall auszugehen, daß der Kläger keine Kenntnis von der Tatsache hatte, daß die in der Rechnung Nr.
571 vom 18.09.1990 beschriebene sogenannte Notreparatur in Wahrheit nicht durchgeführt worden war.
Daß eine solche Notreparatur nicht ausgeführt worden ist, war im ersten Rechtszug unstreitig. Das belegt der
Tatbestand des angefochtenen Urteils nach § 314 ZPO mit dem Satz: "Diese Notreparatur am Dach wurde
tatsächlich niemals durchgeführt." Die insoweit von der Berufung erhobene Rüge geht ins Leere.
Da die Berufung das jetzt in Zweifel zieht und der Kläger sein in vielem kaum verständliches Prozeßverhalten damit
fortsetzt, stellt der Senat auf Grund der Bekundungen des Zeugen M vor dem Landgericht fest, daß die in Rede
stehende Rechnung über "Dacharbeiten zur Sturmschadensbeseitigung fingiert ist und die in dieser Rechnung
beschriebenen Arbeiten nicht ausgeführt worden sind...
Objektiv getäuscht hat der Kläger den Beklagten, indem er ihm die in Rede stehende Rechnung übersandt und damit
den Eindruck erweckt hat, daß die darin aufgeführten Arbeiten bedingt durch den Sturmschaden notwendig gewesen
und auch ausgeführt worden waren.
Die Täuschung ist auch wissentlich erfolgt und war damit arglistig. Bedingter Vorsatz genügt insoweit. Er ist
gegeben, wenn der Handelnde, obwohl er mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, "ins Blaue hinein"
unrichtige Behauptungen aufstellt (Palandt-Heinrichs, 52. Auflage, Rn. 11 zu § 123 BGB). Guter Glaube, wie ihn der
Kläger hier für sich in Anspruch nimmt und wie er zu seinen Gunsten unterstellt werden kann, schließt zwar in der
Regel die Annahme von Arglist auch dann aus, wenn dem Handelnden grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (BGH NJW
1980/2460, 2461). Das gilt aber nicht, wenn der Handelnde bei einer "ins Blaue hinein" abgegebenen objektiv
unrichtigen Erklärung das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage nicht offenlegt (BGH aaO; BGH NJW
1981/1441). Und so ist es hier nach dem eigenen Vorbringen des Klägers gewesen. Er will nicht gewußt haben, ob
die berechneten Arbeiten ausgeführt waren. Bei seiner Parteivernehmung durch das Landgericht hat er sich als
gänzlichunwissend und mit keiner Einzelheit vertraut dargestellt, er hat sich nicht erinnern können, jemals mit seiner
Ehefrau über die in Rede stehende Rechnung und die darin aufgeführten, nach dem Erläuterungstext ausdrücklich
auf seine Anweisung ausgeführten Arbeiten gesprochen zu habeen. Gleichwohl hat er die Rechnung offenbar
bedenkenlos vorgelegt und Zahlung verlangt. Das ist um so weniger verständlich, als im Angebot vom 07.02.1990
für das Aufnehmen der falsch gelagerten Ziegeleindeckung, die Wiederherstellung der Eindeckung und die
zusätzliche Sicherung der Ziegel mit einer Sturmklammerung 173,36 DM zuzüglich MWSt ausgewiesen waren,
während dafür in der Rechnung Nr. 571 ein Vielfaches dieses Betrags angesetzt war.