Urteil des OLG Oldenburg vom 30.04.1991

OLG Oldenburg: ambulanz, ausscheidung, entlassung, index, patient, beweislast, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 120/90
Datum:
30.04.1991
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Schwangerschaftsbetreuung nach eingestellter EPH-Gestrose - Beweislast für das angegebene
Beschwerdebild - Dokumentationspflicht des Ambulanz- vertreters - Zum Wert einer
Eigendokumentation
Volltext:
1) Zum Umfang der erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Maß-
nahmen bei einer ambulanten gynäkologischen Betreuung einer Schwangeren
nach stationär eingestellter EPH-Gestose.
2) Der Patient ist grundsätzlich damit beweisbelastet, daß er dem Arzt
ein Beschwerdebild angegeben hat, das über die bisher erkannte Erkrankung
hinausging und ihm zu weitergehenden Maßnahmen Anlaß gegeben hätte.
3) Zu den Dokumentationspflichten des Vertreters einer ärztlichen Ambulanz.
4) Mängel bei den Aufzeichnungen in den Krankenunterlagen können durch
eine nachträgliche aus dem Gedächtnis gefertigte Eigendokumentation aus-
geglichen werden.
Danach ist die am 30.5.1986 bei der Mutter des Klägers diagnosti-
zierte mittelgradige EPH-Gestose mit einem Index 4 bis 5 auf der
von 0 bis 9 reichenden nach Friedberg und Goecke modifizierten
Skala im Zentralkrankenhaus St. Jürgenstraße erfolgreich einge-
stellt worden. Der Blutdruck - Kardinalsymptom der EPH-Gestose, so
der Sachverständige vor dem Senat - hatte sich mit einem Wert von
RR 130/80 und die Gesamteiweißausscheidung mit einem Wert von 0,3
g/l im Normalbereich stabilisiert. Am Tag der auf eigenen Wunsch
erfolgten Entlassung, am Sonnabend, dem 3.6.1986, war eine EPH