Urteil des OLG Oldenburg vom 13.06.1995

OLG Oldenburg: gerichtsstand, beweislast, korrespondenz, akte, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 W 49/95
Datum:
13.06.1995
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Wenn der Gläubiger keine Anhaltspunkte dafür hat, daß nicht mit einem Widerspruch zu rechnen ist,
muß er von vornherein einen am Gerichtsstand des Schuldners zugelassenen Rechtsanwalt
beauftragen.
Volltext:
Der Senat hat in seinem Beschluß vom 21. Dezember 1992 - 1 W
1O3/92 in einem vergleichbar gelagerten Fall folgendes ausgeführt:
"Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, daß
die durch den Anwaltswechsel nach dem Mahnverfahren der Klägerin
entstandenen Mehrkosten nicht gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO erstat-
tungsfähig sind. Es handelt bei den Kosten des Mahnanwalts vorlie-
gend nicht um Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig waren. Aus der Akte ergeben sich keine Hinweise darauf,
ob die Klägerin mit einem Widerspruch der Beklagten gegen den
Mahnbescheid rechnen mußte. Die Parteien haben weder vorprozessua-
le Korrespondenz mit Einwendungen der Beklagten gegen die bean-
spruchte Provisionsrückzahlung vorgelegt, noch etwas dazu vorge-
tragen, wie sich die Beklagte vor Einreichung des Mahnantrages zu
dem von der Klägerin behaupteten Anspruch gestellt hat. Auf die
Widerspruchserwartung kommt es aber für den Gläubiger bei der Aus-
wahl des Rechtsanwaltes an, durch den er sich im Mahnverfahren
vertreten läßt. Nur wenn der Gläubiger mit einem Widerspruch nicht
rechnen muß, kann er einen beliebigen Rechtsanwalt, auch einen
solchen an seinem eigenen Wohnsitz, wählen. Nur in den Fällen ent-
stehen dem Schuldner keine vermeidbaren Mehrkosten durch die Wahl
des Rechtsanwalts für das Mahnverfahren. Wenn nach den Umständen
des konkreten Falles und dem bisherigen Verhalten des Schuldners
mit einem Widerspruch zu rechnen ist, muß der Gläubiger zur Ver-
meidung von Mehrkosten sogleich einen beim Prozeßgericht zugelas-
senen Rechtsanwalt mandatieren. Die Beweislast für die Unvorher-
sehbarkeit des Widerspruchs liegt beim Gläubiger (Zöller, ZPO, 17.
Aufl., § 91 Rn. 13 m.w.N."Mahnverfahren"; anderer Auffassung OLG
Oldenburg, 2 W 61/79 in Anwaltsblatt 198O, 516). Für eine solche
Verteilung der Darlegungslast spricht, daß die Partei, die zwei
Rechtsanwälte bemüht hat, ionsoweit auch dartum muß, daß sie mit
einem Widerspruch nicht rechnen mußte. Im übrigen ist die Frage,
ob mit einem Widerspruch gegen den Mahnbscheid zu rechnen war, aus
der Sicht des Gläubigers zu beurteilen. Dementsprechend kann die
größere Sachnähe des Schuldners in diesem Fall nicht seine Darle-
gungspflicht begründen. Schließlich ergibt sich eine Darlegungs-
pflicht des Schuldners nicht aus § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach
der Gläubiger den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides an das
Amtsgericht, bei dem er und nicht der Antragsgegner seinen allge-
meinen Gerichtsstand hat, zu richten hat. Wenn der Gläubiger keine
Anhaltspunkte dafür hat, daß nicht mit einem Widerspruch zu rech-
nen ist, muß er von vornherein einen Rechtsanwalt beauftragen, der
ihn auch im Streitverfahren beim allgemeinen Gerichtsstand des
Schuldners weiter vertreten kann. Tut er das nicht, kann der An-
waltswechsel, der dadurch erforderlich wird, daß der Mahnanwalt
beim Streitgericht nicht zugelassen ist, nicht im Sinne von § 91
Abs. 2 Satz 3 ZPO als notwendig anerkannt werden."
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Danach ist auch im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, daß
die Einschaltung der Verkehrsanwälte notwendig war; denn auch hier
sind von der Klägerin Umstände, die die Erwartung hätten begründen
können, daß kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wer-
den würde, nicht vorgetragen. Daß die Rechtsverteidung des Beklag-
ten - wie später durch den ablehnenden Prozeßkostenhilfebeschluß
des Landgerichts ausgesprochen worden ist - ohne hinreichende
Aussicht auf Erfolg war, reicht insoweit für sich genommen nicht
aus. Die gerichtliche Praxis zeigt, daß nicht selten auch in nicht
Erfolg verheißenden oder sogar aussichtslosen Verfahren Wider-
spruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt wird, mag es auch nur
sein, um noch in den gemäß des damit verbundenen Zeitgewinns zu
gelanden.