Urteil des OLG Oldenburg vom 15.09.2011

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Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 Ss 156/11
Datum:
15.09.2011
Sachgebiet:
Normen:
StPO § 265 Abs. 1, StPO § 206a Abs. 1, StPO § 200 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Kann nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte eine Sache schon betrügerisch an sich brachte
oder sie sich erst aufgrund eines späteren Entschlusses aneignete, so kann er wahlweise wegen
Betruges oder Unterschlagung nur verurteilt werden, wenn die Anklage das historische Geschehen
beider Tatvarianten erfasst. Ist das nicht der Fall, so muss das Verfahren eingestellt werden, auch
wenn das Gericht auf die mögliche wahlweise Verurteilung hingewiesen hatte.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
1. Strafsenat
1 Ss 156/11
7 Ns 36/11 Landgericht Osnabrück
570 Js 28184/10 Staatsanwaltschaft Osnabrück
Beschluss
In der Strafsache
gegen Herrn A… F…,
geboren … 1976 in …,
wegen Betruges,
Verteidiger: Rechtsanwalt …
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 15. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am
Amtsgericht … gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 23.
Juni 2011 aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
In der unverändert zugelassenen Anklage wird dem Angeklagten zur Last gelegt, am 15. März 2010 in Osnabrück
mehrere Bekleidungsstücke der Firma D…zur Anprobe mitgenommen habe, wodurch er zugleich schlüssig zum
Ausdruck gebracht habe, dass er gewillt und in der Lage sei, die Ware zurückzubringen bzw. zu bezahlen. Im
Vertrauen hierauf seien ihm die Waren ausgehändigt worden. Er habe seinen Rückgabe bzw. Zahlungswillen jedoch
nur vorgetäuscht, denn er habe in der Folgezeit weder die Rechnung vom 23. März 2010 gezahlt noch die Kleidung
zurückgebracht. Er habe so die Firma D… um einen Betrag von 386, € geschädigt.
Wegen dieser Tat ist der Angeklagte durch das Amtsgericht Osnabrück am 24. Januar 2011 wegen Betruges zu
einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden.
Seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Landgericht Osnabrück am 23. Juni 2011 mit der Maßgabe
verworfen, dass er unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Jever vom 5. April 2011 (270 Js
629/10) wegen Betruges oder Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt worden ist. Zudem
wurde die in dem Urteil des Amtsgerichts Jever festgesetzte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 4
Jahren aufrechterhalten. Die Änderung des Schuldspruches begründet die Strafkammer - zusammengefasst - damit,
dass sich in der Hauptverhandlung nicht mit Sicherheit habe klären lassen, ob der Angeklagte schon bei Mitnahme
der Kleidungsstücke plante, die Kleidung für sich zu behalten und über seine Zahlungsabsicht täuschte, oder er erst
anschließend den Entschluss fasste, die Kleidung für sich zu behalten, und diesen dann in die Tat umsetzte (UA S.
11 unten).
Die hiergegen form und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt, führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens.
Der Verurteilung des Angeklagten wahlweise wegen Betruges oder Unterschlagung steht das vom Revisionsgericht
auf die zulässige Revision hin von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernis der fehlenden Anklage
entgegen.
Angeklagt war nur ein am 15. März 2010 begangener Betrug. Der durch das Landgericht in der Hauptverhandlung
erteilte rechtliche Hinweis auf eine mögliche wahlweise Ahndung der Tat wegen Betruges oder Unterschlagung
vermag eine Anklage wegen der Begehung von Betrug oder Unterschlagung nicht zu ersetzen.
Ein den Tatbestand der Unterschlagung erfüllendes Handeln des Angeklagten wird ihm entgegen den Darlegungen im
landgerichtlichen Urteil (UA S. 12 unten) in der Anklage nicht vorgeworfen. Denn im konkreten Anklagesatz wird
neben einem betrügerischen Verhalten gerade nicht erwähnt, dass der Angeklagte die Kleidungsstücke für sich
behielt. Vielmehr wird lediglich geschildert, der Angeklagte habe die Waren weder bezahlt noch zurückbracht. Das
bloße Unterlassen der zivilrechtlich geschuldeten Rückgabe allein stellt aber noch Manifestation des
Zueignungswillens und damit keine Unterschlagung dar (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss v. 21.08.2009, 1 Ss
57/09, StraFo 2009, 423).
Der rechtliche Hinweis reichte auch nicht deshalb aus, weil es sich um bei dem Geschehen um „dieselbe Tat“ im
Sinne des § 264 StPO gehandelt hätte. Zwar umfasst der Begriff der Tat nicht nur den in der Anklage
umschriebenen und dem Angeklagten zur Last gelegten Geschehensablauf. Zu ihr gehört vielmehr auch das
gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen
Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (vgl. OLG Hamm, Beschluss v.
13.12.2007, 3 Ss 430/07, bei juris). Ist ein solcher einheitlicher Vorgang gegeben, dann sind die einzelnen
Handlungen auch insoweit Bestandteil der angeklagten Tat, als sie keine konkrete Erwähnung in der Anklage
gefunden haben (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.).
Die durch die Strafkammer wahlweise festgestellte Unterschlagung stellt aber zeitlich und örtlich sowie im
Tathergang einen anderen Sachverhalt dar als das angeklagte historische Geschehen. Die Frage, ob, wann und
warum jemand eine Sache nicht herausgibt, ist nicht davon abhängig, wie er die Sache erlangt hat (vgl. OLG Hamm,
a.a.O.. OLG Zweibrücken, a.a.O.). Es handelt sich deshalb bei der Unterschlagung um eine prozessual selbständige
Tat, wegen der eine Verurteilung nur hätte ergehen können, wenn sie - gegebenenfalls im Wege der
Nachtragsanklage - angeklagt gewesen wäre (vgl. Senatsentscheidung v. 23.05.2011, 1 Ss 81/11, bei juris).
Gemäß § 353 StPO war von daher das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und das Verfahren
entsprechend § 206a Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO einzustellen.
… … …