Urteil des OLG Oldenburg vom 11.02.1993

OLG Oldenburg: hof, erbe, geschwister, aufrechnung, datum, tod

Gericht:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 10 W 28/92
Datum:
11.02.1993
Sachgebiet:
Normen:
HÖFEO § 12
Leitsatz:
Die Abfindungsschuld ist keine auf dem Hof liegende dingliche Last, sondern eine den Hoferben
treffende persönliche Verpflichtung.
Volltext:
Soweit der Antragsgegner die Aufrechnung mit einem Drittel seines Abfindungsanspruches, der nach § 12
Höfeordnung nach dem Tod des Vaters entstanden ist, erklärt, ist sein Gegenanspruch ebenfalls nicht begründet.
Die Abfindungsschuld ist allerdings keine auf dem Hof liegende dingliche Last, sondern eine den Hoferben treffende
persönliche Verpflichtung (vgl. Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht, 5. Aufl., § 12 HöfeO, Rn. 17). Daraus
folgt, daß nicht ausgezahlte Abfindungsansprüche zu Nachlaßverbindlichkeiten nach dem früheren Hoferben werden,
deren Abwicklung sich nach § 15 HöfeO richtet. Dem unbestrittenen Vorbringen des Antragstellers zufolge sind an
hoffreinem Vermögen lediglich 1.800,-- DM vorhanden gewesen. Wenn dieser Betrag gleichmäßig unter die
Geschwister verteilt worden ist, sind auf den Antragsteller 600,-- DM entfallen, die er sich anrechnen lassen muß.
Für den Restbetrag, also 9.990,-- DM haftet der Antragsgegner sodann nach § 15 Abs. 3 HöfeO. Da der Antragsteller
sichauch den von dem Zeugen Puls erhaltenen Betrag von 300,-- DM anrechnen lassen will, von dem ihm 1/3 als
Erbe zusteht, sind weitere 200,-- DM abzuziehen.