Urteil des OLG Oldenburg vom 11.07.1990

OLG Oldenburg: dienstbarkeit, grundbuch, zwischenverfügung, eigentum, bahnhof, bestimmtheit, eisenbahn, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 59/90
Datum:
11.07.1990
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit bei der Eintragung einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit.
Volltext:
Das Amtsgericht hat den Antrag, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Eisenbahn AG
einzutragen, wonach "alle Immissionen, die von dem Bahnhof und dem damit verbundenen Betrieb von Bahn-,
Beförderungs- und Transportanlagen ausgehen und zusammenhängen oder auch nur ausgehen oder
zusammenhängen können" von den Eigentümern "geduldet und gestattet" werden, durch Zwischenverfügung
beanstandet. Das Landgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Die zulässige weitere
Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Inhalt der Duldungsfrist ist nicht hinreichend bestimmt. Bei der Eintragung einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit muß wenigstens der wesentliche Inhalt in das Grundbuch aufgenommen werden. Dem würde die
Eintragung "Dulden wesentlicher Immissionen" nicht genügen. Aber auch soweit die Eintragungsbewilligung
zulässigerweise in Bezug genommen wird, ist der Inhalt in seiner konkreten Bedeutung nicht erfaßbar. So ist schon
unklar, ob unter die Immissionen auch solche fallen sollen, die vermeidbar sind, ob der Ordnungsmäßigkeit des
Betriebes keinerlei Bedeutung zukommen soll oder ob beliebige Erweiterungen des Betriebes möglich sind. Die
Bestimmung ist so weit gefaßt, daß derjenige, der das Grundbuch einsieht, keine konkrete Vorstellung von den
Grenzen der Dienstbarkeit und ihrer Tragweite für das belastete Eigentum haben kann (vgl. auch OLG Hamm,
Rpfleger 1986, 364 ff.). Die Entscheidung des Senats vom 04.08.1988 - 5 W 25/88 - steht dem nicht entgegen (wird
aus-
geführt).