Urteil des OLG Oldenburg vom 13.01.2005

OLG Oldenburg: gestohlene sache, geldentwertung, bevölkerung, grenzwert, staat, anhörung, datum, strafverfahren

Gericht:
OLG Oldenburg, Strafsenat. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, Strafsenat Ss 426/04
Datum:
28.08.1971
Sachgebiet:
Normen:
StGB § 248 a
Leitsatz:
Geringwertig im Sinne von § 248 a StGB sind Sachen, deren Wert 30 EURO nicht übersteigt.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
1. Strafsenat
Ss 426/04 (I 144)
13 Ns 403/04 Landgericht Oldenburg
152 Js 20192/04 Staatsanwaltschaft Oldenburg
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen Frau S ... aus O ... ,
geboren am 28. August 1971 in E ... ,
Verteidiger: Rechtsanwalt B ... , O ... ,
wegen Diebstahls u.a.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 13. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf Antrag
der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 6.
Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
Die Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die Ansicht des Landgerichts nicht zu beanstanden, eine gestohlene Sache
sei nicht mehr als geringwertig im Sinne von § 248a StGB anzusehen, wenn ihr Wert 30 € übersteigt. Der Senat
weist – in Übereinstimmung mit dem 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg - hierzu auf Folgendes hin:
Der Ausnahmeregelung von 248a StGB liegt die Erwägung zu Grunde, dass bei geringfügigen Eigentumsdelikten,
durch die sich der Geschädigte nicht zum Stellen eines Strafantrages veranlasst gesehen hat, auf eine
Strafverfolgung von Amts wegen grundsätzlich verzichtet werden kann, weil die Rechtsordnung in solchen
Bagatellfällen nicht so erheblich verletzt wurde, dass der Staat zwingend mit strafrechtlichen Mitteln reagieren
müsste, obwohl der Geschädigte selbst hierauf keinen Wert legt.
Bis zur Einführung der EuroWährung ist die Obergrenze der Geringwertigkeit im Sinne von § 248a StGB durchweg
bei 50 DM angesetzt worden; seitdem wird sie überwiegend auf 30 € bemessen, vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52.
Aufl. § 248a Rdn. 3 m.w.Nachw.. Diese Wertgrenze von 30 € ist nach Auffassung der Strafsenate des
Oberlandesgerichts Oldenburg zur Zeit sachgerecht.
Eine höherer Grenzwert, etwa von 50 € (so OLG Hamm, NJW 2003, 3145), ist gegenwärtig nicht gerechtfertigt. Zwar
ist der Geldentwertung Rechnung zu tragen. Dem ist aber mit Erhöhung des früheren Grenzwertes von 50 DM auf 30
€ (= 58, 67 DM) derzeit vollauf Genüge getan, zumal neben der Geldentwertung auch auf die Entwicklung der
verfügbaren Einkommen Bedacht zu nehmen ist. Diese sind seit Einführung des EURO bislang jedenfalls nicht
signifikant gestiegen, wenn nicht gar gesunken. Nicht wenige Bürger müssen mit 30 € ihren Lebensbedarf für
mehrere Tage bestreiten. Auch deshalb kann - entgegen der Ansicht des OLG Hamm, a.a.O. - im vorliegenden
Zusammenhang nicht von „geänderten Wertvorstellungen der Bevölkerung“ ausgegangen werden, die eine noch
höhere Wertgrenze erforderten.
Die Angeklagte hat die Kosten ihrer Revision zu tragen, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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