Urteil des OLG Oldenburg vom 06.02.1992

OLG Oldenburg: kausalität, knieverletzung, körperverletzung, fahrlässigkeit, verhaltensnorm, unfall, datum, gefahr

Gericht:
OLG Oldenburg, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 5/91
Datum:
06.02.1992
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 823, ZPO § 287
Leitsatz:
Zur haftungsausfüllenden Kausalität zwischen einem Unfallschaden und einer sich anschließenden
Körperverletzung
Volltext:
Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen einem Unfallschaden und einer sich anschließenden Körperverletzung
(hier: Kniegelenkbruch nach vorher erlittener Knieprellung) kann nur dann gem. § 287 ZPO angenommen werden,
wenn der haftungsbegründende Unfall die Gefahr einer späteren
- weiteren - Verletzung signifikant erhöht hat.
Die Parteien streiten darum, ob der konkrete Haftungsgrund weitere schädigende Auswirkungen gehabt hat. Die
Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dessen weiterer schädigender
Auswirkung fällt in den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität, für die es allerdings nicht des von der Kl. zu
führenden Nachweises nach § 286 ZPO bedarf.
Für die haftungsausfüllende Kausalität steht der Kl. grundsätzlich die Möglichkeit der Schadensermittlung nach §
287 ZPO zur Seite (vgl. RGZ 119, 204; BGH VersR 71, 442). Daraus folgt jedoch nicht, daß die Ursächlichkeit
willkürlich angenommen werden kann. Für die Bildung der Überzeugung des Gerichts von dem Bestehen eines
kausalen Zusammenhangs müssen vielmehr gesicherte Grundlagen vorhanden sein (BGH aaO).
Im vorliegenden Fall fehlt es an einer derartigen für die Schadensermittlung erforderlichen Grundlage, da nicht
nachgewiesen ist, daß die Kl. eine unfallbedingte Knieverletzung erlitten hat, die das Risiko eines nachfolgenden
Sturzes erhöht hat (wird ausgeführt).
Die Kl. hat nicht bewiesen, daß sich das Risiko eines Sturzes infolge einer bei dem Busunglück erlittenen
Knieverletzung signifikant erhöht hat. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie aufgrund eigener
Fahrlässigkeit oder infolge der Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos gestürzt ist. Zweck der
schadensersatzbewehrten Verhaltensnorm des § 823 BGB ist es jedoch nur, die geschützten Rechtsgüter vor
vermeidbaren Gefahren zu bewahren...