Urteil des OLG Oldenburg vom 24.01.2002

OLG Oldenburg: schuldfähigkeit, strafzumessung, vollstreckung, bewährung, mangel, körperverletzung, bier, strafmilderung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, Ss 331/01 (I 144)
Datum:
24.01.2002
Sachgebiet:
Normen:
StPO § 267, StGB § 21
Leitsatz:
Unzureichende Feststellungen, wenn bei erheblichem Alkoholgenuß des Angeklagten nicht auf
verminderte Schuldfähigkeit eingegangen wird. Zum Umfang der Darlegungen zu früheren Straftaten
des Angeklagten.
Volltext:
Im Rechtsfolgenausspruch hält das Urteil einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen des Landgerichts haben der Angeklagte und der Zeuge M... im Verlauf des Abends jeweils
etwa zehn bis zwölf Flaschen Bier getrunken. Dieser Umstand hätte Anlass für die naheliegende Prüfung sein
müssen, ob der Angeklagte aufgrund des vorangegangenen Alkoholgenusses bei der Tatbegehung in seiner
Schuldfähigkeit vermindert war, § 21 StGB, und dies Anlass für eine Strafmilderung - auch unter dem Gesichtspunkt
des minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 a.E. StGB) - gegeben hätte. Eine
Auseinandersetzung hiermit ist nicht erfolgt. Da das Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf diesem Mangel beruhen
kann, ist es insoweit aufzuheben.
Bei der Rechtsfolgenentscheidung hat das Landgericht zudem die Vorstrafen des Angeklagten bei der
Strafzumessung und der Prüfung, ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann,
nachteilig bewertet, wobei es sich entscheidend auf die Vorstrafen seit 1996 gestützt hat. Dabei hat das Landgericht
Art und Zeitpunkt der in Rede stehenden Verurteilungen sowie die erkannten Rechtsfolgen mitgeteilt. Will der
Tatrichter über die bloße Warnfunktion einer früheren Verurteilung hinaus jedoch auch die Art der Tatbegehung
strafschärfend heranziehen, muss er diese feststellen (BGHSt 43, 106). Dabei genügt indessen, wenn neben der
Mitteilung des Urteilstenors eine kurze, präzise Zusammenfassung der ihm zugrundeliegenden Tat(en) erfolgt, BGH
NStZ-RR 1996, 226.