Urteil des OLG Oldenburg vom 09.11.1995

OLG Oldenburg: rechtskontrolle, verfahrensmangel, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 8 U 113/95
Datum:
09.11.1995
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 296 ABS 1, ZPO § 296 ABS 2, ZPO § 528 ABS 3, ZPO § 539
Leitsatz:
Im Falle der Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 296 ZPO muß das Urteil erkennen
lassen, ob die Zurückweisung auf Absatz 1 oder 2 gestützt wird. Andernfalls liegt ein wesentlicher
Verfahrensmangel vor.
Volltext:
Das Landgericht hat bei der Anwendung der Präklusionsvorschrift des §296 ZPO verfahrensfehlerhaft gehandelt.
Dies begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO, zumal die so erfolgte
Zurückweisung des Vortrags der Beklagten in deren Schriftsatz vom 9.März 1995 ihr Recht aus Art. 103 GG auf
Gewährung umfassenden rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 539Rndr. 13). Da die
betroffenen Verteidigungsmittel der Beklagten nicht "zu Recht zurückgewiesen worden sind", ist deren
Berücksichtigung im zweiten Rechtszug auch nicht gem. § 528 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen.
Die Verfahrensweise des Landgerichts ist für den Senat mangels ausreichender Begründung der getroffenen
Zurückweisungsentscheidung nicht überprüfbar. Das Berufungsgericht darf die erstinstanzliche Anwendung der
Verspätungsvorschriften lediglich einer Rechtskontrolle unterziehen und ist deshalb auch dann gehindert, eine
fehlerhafte Begründung durch eine eigene zu ersetzen, wenn nach dem Akteninhalt die sachlichen Voraussetzungen
für eine Zurückweisung nach den Tatbeständen des § 296 Abs. 1 und / oder Abs. 2 ZPO gegeben sind (BGH NJW
1981,2255; 1990,1302, 1304; 1992, 1965; OLG Düsseldorf, NJW 1987, 507, 508; Zöller-Gummer, a.a.O., § 528
Rndnr. 32). Bei der angefochtenen Entscheidung fehlt die für eine Rechtskontrolle ausreichende Begründung schon
deshalb, weil nicht zu erkennen ist, ob das Landgericht sich auf den eine Fristversäumung voraussetzenden
Tatbestand der obligatorischen Zurückweisung nach § 296 Abs. 1 ZPO stützen oder eine Ermessensentscheidung
nach § 296 Abs. 2 ZPO mit dem Vorwurf grob nachlässigen Prozeßverhaltens treffen wollte. Der Senat kann diese
Frage auch nichtoffen lassen, weil sowohl die Wahl der anzuwendenden Regelung (BGH NJW 1982, 1708, 1710) als
auch die für die Zurückweisungsentscheidung erforderliche erstmalige Tatbestandskonkretisierung (namentlich die
Ermessensentscheidung nach § 296 Abs. 2 ZPO) ausschließlich dem erstinstanzlichen Gericht obliegt.
Das angefochtene Urteil beruht auf dem vorbezeichneten Verfahrensfehler und läßt sich auch nicht aus anderen
Gründen aufrechthalten. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß dem Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz
vom 9. März 1995 prinzipiell entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt und hinsichtlich der nach dem nunmehr
hinreichend konkretisierten Vortrag prozessual relevant gewordenen Streitfragen in tatsächlicher Hinsicht eine
weitere Sachaufklärung geboten ist. DieseEinschätzung entspricht auch der Rechtsauffassung des Senats (... wird
ausgeführt).
Eine eigene Sachentscheidung durch den Senat ist nicht sachdienlich. Auf der Basis des bisherigen Sach- und
Streitstandes ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Eine Entscheidung über einen Teil des Streitstoffs
ist, soweit dies überhaupt nach Maßgabe der Rechtsprechung zu § 301 ZPO (Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 301 Rn. 7
ff.) zulässig wäre, jedenfalls nicht angemessen (§ 301 Abs.2 ZPO).
Der von der Zurückweisung betroffene Streitstoff ist umfangreich, der Aufklärungsaufwand voraussichtlich erheblich.
Die Durchführung erstinstanzlich verfahrenswidrig unterlassener Sachverhaltsaufklärungen gehört zwar grundsätzlich
auch zur Aufgabe des Berufungsgerichts. Im Streitfall ist jedoch auch unter Berücksichtigung der durch die
Zurückverweisung bedingten Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens das Interesse der Parteien an einer
Wahrung des vollen Instanzenzuges vorrangig.