Urteil des OLG Oldenburg vom 18.06.1990

OLG Oldenburg: datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 04. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 4 WF 81/90
Datum:
18.06.1990
Sachgebiet:
Normen:
GKG § 17 ABS 4
Leitsatz:
Bei der Streitwertfestsetzung im Unterhaltsverfahren ist der Eingang des Prozeßkostenhilfegesuches
der Einreichung der Klage gleichzusetzen.
Volltext:
Die Beschwerde des Klägervertreters ist gemäß §§ 25 Abs. 2 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässig, in der Sache aber
nicht gerechtfertigt.
Das Amtsgericht hat den Streitwert zutreffend festgesetzt. Für die Zeit von der Einreichung des
Prozeßkostenhilfegesuches bis zum Übergang in das Erkenntnisverfahren entstehen keine Rückstände im Sinne
des § 17 Abs. 4 GKG (OLG Oldenburg EzFamR GKG § 17 Nr. 1). Geht der Rechtsstreit nach Bewilligung der
Prozeßkostenhilfe in das Erkenntnisverfahren über, so ist die Einreichung des Prozeßkostenhilfegesuches, welches
die Begründung des Klagebegehrens enthält, der Einreichung der Klage gleichzustellen, so daß schon ab dann die
zeitliche Zäsur für die Berechnung der Rückstände nach § 17 Abs. 4 GKG bestimmend ist (Schneider, Streitwert-
ABC-Kommentar, 8. Aufl., Rn. 3935, "Rückstände" m.w.N.). Zu einer Anhebung des festgesetzten Streitwertes
besteht somit keine Veranlassung.