Urteil des OLG Oldenburg vom 30.06.1998

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Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 46/98
Datum:
30.06.1998
Sachgebiet:
Normen:
STVO § 8, STVO § 10, STVG § 17
Leitsatz:
Keine qualifizierten Sicherungsvorkehrungen für Einfahren eines LKW bei normaler Sicht und
einsehbarer Strecke von 250 m - Anscheinsbeweis gegen LKW-Fahrer
Volltext:
T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem von der Beklagten zu 2) gehaltenen, bei der Beklagten zu 3)
haftpflichtversicherten Lkw nebst Anhänger am 04.02.1994 gegen 7.50 Uhr vom Waldparkplatz ... nach links auf die
Landstraße L 96 in Fahrtrichtung ... ... ein. Der aus der Gegenrichtung mit seinem Pkw-Golf kommende Kläger
prallte gegen den Hänger des Lastzuges, als dieser noch zum Teil in seine Fahrbahn hineinragte. Er erlitt
lebensgefährliche Verletzungen im wesentlichen im Kopfbereich.
Das Landgericht hat eine Schadensverteilung von 75 % zu Lasten der Beklagten zugrundegelegt und dabei einen
Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die gesteigerte Sorgfaltsanforderung aus § 10 Abs. 1 StVO angenommen, dem
auf der Klägerseite nur die von seinem Pkw ausgehende Betriebsgefahr gegenüberstehe.
Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klagabweisungsbegehren insgesamt weiter. Den
Beklagten zu 1) treffe an dem Unfall kein Verschulden, da er ohne weitere Sicherungsmaßnahmen auf die
Landstraße habe auffahren dürfen und nicht damit habe zu rechnen brauchen, daß sich ein Pkw mit der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit nähern werde.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig.
In der Sache hat sie insoweit Erfolg, als die vorprozessualen Leistungen, die nicht durch den materiellen
Schadensersatzanspruch verbraucht worden sind, auf das auszuurteilende Schmerzensgeld anzurechnen sind.
Die vom Landgericht angenommene Haftungsquote ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zutreffend geht das Landgericht nach der Sachverständigenberatung zunächst davon aus, daß das Unfallgeschehen
in den wesentlichen Punkten nicht mehr aufzuklären ist. Insbesondere ist eine genaue Feststellung über die vom
Kläger gehaltene Geschwindigkeit, als er den Lkw erstmalig als Gefahr erkennen konnte (von 100 km/h bis 140
km/h), und die Auffahrzeit des Lkw (von 9,1 Sekunden bis 5,7 Sekunden) bzw. seine Beschleunigung (von 0,5 bis
1,1 m/sec) nicht möglich. Damit entfällt auch eine Bestimmung des Abstandes vom Pkw zum Lkw im Zeitpunkt der
frühestmöglichen Gefahrerkennung. Fehlt es aber daran, so ist auch eine aus diesen Parametern sonst
abzuleitender schuldhafter Verkehrsverstoß jeweils nicht nachweisbar, der bei der Abwägung der
Verursachungsanteile gemäß § 17 StVG Berücksichtigung finden könnte.
Zu Recht rügt die Berufung aber den vom Landgericht wegen unterbliebener Sicherungsmaßnahmen beim Auffahren
angenommenen Verstoß gegen § 10 StVO. Bereits die angestellte Berechnung des Landgerichts anhand einer
veranschlagten durchschnittlichen Auffahrzeit des Lkws von 8 Sekunden und der vom Pkw bei 100 km/h
durchfahrenen Strecke begegnet Bedenken, weil nicht deutlich wird, warum von diesen Anknüpfungswerten
ausgegangen werden kann. Entscheidend ist aber, daß besondere Sicherungsmaßnahmen beim Auffahren nach
links auf eine bevorrechtigte Straße nur dann verlangt werden können, wenn der Einbiegevorgang wegen der Länge
und Schwerfälligkeit des Fahrzeuges längere Zeit in Anspruch nimmt und die Wahrnehmbarkeit wegen erheblich
eingeschränkter Sichtverhältnisse besonders erschwert ist (vgl. nur BGH NJW-RR 1994, 1303 ff;
Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 10 StVO Rn. 13; Mühlhaus, Janiszewski, StVO, 14. Aufl., §
10 Rn. 11; jeweils m.w.N.). Eine solche besonders gefährliche, ungewöhnliche Gefahrensituation ist hier nicht
festzustellen. Angesichts der Lichtverhältnisse und der für den Lkw-Fahrer einsichtbaren Strecke von bis zu 250 m
können besondere Sicherungsmaßnahmen von dem Auffahrenden nicht verlangt werden.
Gleichwohl erweist sich die Haftungsquote des Landgerichts als zutreffend. Nach einhelliger Meinung in
Rechtsprechung und Literatur spricht bei einer Kollision eines von einem Grundstück Auffahrenden mit dem
bevorrechtigten fließenden Verkehr der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß des Auffahrenden gegen die
ihn aus §§ 1, 8 oder 10 StVO treffenden erhöhten Sorgfaltspflichten (vgl. nur Mühlhaus/Janiszewski a.a.O. Rn. 12;
Jagusch/Hentschel a.a.O. Rn. 11, jeweils m.v.w.N.). Diesen die Verletzung der gesteigerten Sorgfaltspflicht durch
den Beklagten zu 1) stützenden Anscheinsbeweis hat er nicht erschüttern können. Im Gegenteil sprechen insoweit
die Berechnungen des Sachverständigen weiterhin auch für einen solchen Sorgfaltsverstoß. Von dem Beklagten zu
1) war jedenfalls im
Hinblick auf die von seinem schwerfälligen Lastzug ausgehenden Gefahren zu fordern, den Einbiegevorgang so
zügig wie möglich durchzuführen. Bei dem dann einzusetzenden Beschleunigungswert von 1,1 m/sec² hätte er sich
von der späteren Unfallstelle immerhin soweit entfernt haben können, daß es bei dem dann zugrundezulegenden
Verkehrsgeschehen nicht mehr zu einer Kollision gekommen wäre. Mit dem bloßen Hinweis auf weitere von dem
Sachverständigen theoretisch erörterten für ihn günstigeren Möglichkeiten des Geschehensablaufs ist der
Anscheinsbeweis allein nicht zu erschüttern.
Es ist daher von einem schuldhaften Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) auszugehen. Demgegenüber hat die
Beklagtenseite dem Kläger ein schuldhaftes verkehrswidriges Verhalten nicht nachweisen können. Die dann gegen
ihn nur noch sprechende Betriebsgefahr des Pkws rechtfertigt einen von ihm zu tragenden über ein Viertel
hinausgehenden Haftungsanteil nicht.