Urteil des OLG Oldenburg vom 10.11.1989

OLG Oldenburg: waffengleichheit, unfallfolgen, gutachter, haftpflichtversicherer, beweislast, erhaltung, beratung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 12 WF 8/89
Datum:
10.11.1989
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Erstattungsfähigkeit von Privatsachverständigenkosten
Volltext:
Die von den Beklagten im Kostenausgleichsverfahren angemeldeten Gutachterkosten zur Gesamthöhe von 1.693,37
DM sind nicht erstattungsfähig, weil diese nicht zur Rechtsverteidigung der Beklagten notwendig waren (§ 91 I 1
ZPO). Kosten für Privatgutachten, die von einer Partei im Laufe eines anhängigen Rechtsstreits eingeholt werden,
sind grundsätzlich nicht als notwendige Prozeßkosten anzusehen (OLG Frankfurt JurBüro 1982, 443).
Ausnahmen von diesem Grundsatz können nur zugelassen werden, wenn eine Partei ohne das Gutachten ihre
Darlegungslast nicht hinreichend erfüllen kann (OLG Köln JurBüro 1978, 1075 f.; OLG Bamberg JurBüro 1980, 132 f.
mit zust. Anm. Mümmler; OLG Hamburg JurBüro 1982, 1723), wenn das Gutachten zur Aufrecht- erhaltung der
Waffengleichheit dient (OLG Köln JurBüro 1979, 900 f.; OLG Hamburg JurBüro 1982, 287; OLG Bamberg JurBüro
1982, 603), wenn es zur Überprüfung und Widerlegung eines gerichtlich eingeholten Gutachtens erforderlich war
(OLG Koblenz Rpfleger 1978, 328) oder wenn das Gericht von einer Partei eine Substantiierung verlangt, die sie
ohne gutachtliche Beratung nicht erbringen kann (OLG Koblenz JurBüro 1981, 129).
Keine der genannten Ausnahmevoraussetzungen ist vorliegend gegeben. Um dem von der Klägerin geschilderten
Unfallhergang entgegentreten zu können, brauchten die Beklagten kein Gutachten einzuholen. Was den
Unfallhergang anbelangt, traf die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast, so daß von den Beklagten nicht
verlangt werden konnte, einen anderen als den von der Klägerin behaupteten Geschehensablauf gutachtlich
untermauert darzustellen. Die in der Klageschrift angestellten Berechnungen sind auch nicht so kompliziert oder
technisch-sachverständig erstellt, daß sie die Beklagten nur unte Zuhilfenahme eines Gutachters verstehen konnten.
Das gilt insbesondere für die Beklagte zu 2), die als Haftpflichtversicherer ständig mit der Abwicklung von
Unfallfolgen befaßt ist und daher über eigene Sachkunde verfügt.
Da die Klägerin selbst kein Gutachten zum Unfallgeschehen eingeholt hat, braucht auch den Beklagten unter dem
Gesichtspunkt der Waffengleichheit die Einholung eines Gutachtens nicht zugestanden zu werden.
Die von den Beklagten eingeholten Gutachten waren auch nicht erforderlich, um das durch richterlichen Beschluß
eingeholte Sachverständigengutachten zu widerlegen. Das gilt für die beiden Gutachten vom 12.7. und 14.9.1988
schon deshalb, weil diese zeitlich vor dem gerichtlich eingeholten Gutachten erstellt worden sind und sich daher
nicht mit diesem Gutachten auseinandersetzen. Das gilt aber auch für das dritte Gutachten vom 28.2.1989. Zwar
werden in diesem Gutachten zu den Ziffern 1) und 2) teilweise die Berechnungen bemängelt, die der gerichtlich
bestellte Gutachter angestellt hat. Letztlich sind diese Differenzen aber so gering, daß sich hieraus keinerlei
Auswirkungen auf die richterliche Entscheidung ergeben konnten und ergeben haben; aus beiden Gutachten ließ sich
ableiten, daß der Unfall für die Beklagte zu 1) nicht unabwendbar war. Das - dritte - Privatgutachten hat also das
gerichtlich eingeholte Gutachten weder widerlegt noch konnte es vernünftige Zweifel an seiner Verwertbarkeit
wecken,
Die vorgelegten Privatgutachten waren nach alledem für die Rechtsverteidigung der Beklagten nicht erforderlich, so
daß die durch sie entstandenen Kosten auch nicht erstattungsfähig sind.