Urteil des OLG Oldenburg vom 25.03.1999

OLG Oldenburg: anhörung, vorsorge, aussetzung, ausnahme, vollstreckungsverfahren, benachrichtigung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 WS 130/99
Datum:
25.03.1999
Sachgebiet:
Normen:
STPO § 454 ABS 1., STPO § 168 C
Leitsatz:
Im Vollstreckungsverfahren ist die Benachrichtigung des Verteidigers vom Anhörungstermin mit
Ausnahme kurzfristig anberaumter Termine Sache des Verurteilten selbst.
Volltext:
Das Landgericht hat die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe des Ver-
urteilten nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe aus dem Gesamt-
strafenbeschluß des Landgerichts Magdeburg vom 11. April 1997, wie
ersichtlich gemeint ist, abgelehnt. Die sofortige Beschwerde hat einen
vorläufigen Erfolg.
Das Landgericht hat den Verteidiger des Verurteilten, den dieser im
Vollstreckungsverfahren beigezogen hatte, nicht von dem Termin zur mündlichen Anhörung in Kenntnis gesetzt. Das
ist zwar in der Regel
Sache des Verurteilten. Er muß selbst Vorsorge dafür treffen, daß sein
Rechtsbeistand, falls er dessen Anwesenheit bei der Anhörung wünscht,
erscheint. Das gilt jedoch nicht, wenn die Anhörung kurzfristig
anberaumt wird (vgl. dazu BVfG NJW 1993, 2301 ff.). Ausweislich der
Akten war das hier ersichtlich der Fall. Der angefochtene Beschluß
war deswegen aus Verfahrensgründen aufzuheben.
D J F