Urteil des OLG Oldenburg vom 05.07.1988

OLG Oldenburg: androhung, zwangsgeld, ermessen, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 04. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 4 WF 75/88
Datum:
05.07.1988
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Zwangsgeld zur Durchsetzung des Umgangsrechtes: Androhung setzt nicht konkret vorliegenden oder
zu besorgenden Verstoß voraus.
Volltext:
Die Androhung eines Zwangsgeldes, deren es gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG bedarf, ehe eine gerichtlich getroffene
Umgangsregelung im Wege der Festsetzung von Zwangsgeld durchgesetzt werden kann, setzt grundsätzlich nicht
voraus, daß dem Umgangsberechtigten die Ausübung des Umgangsrechts bereits verwehrt worden ist oder daß ein
derartiger Verstoß gegen die Umgangsregelung aufgrund bestimmter Umstände zu besorgen ist; vielmehr genügt es,
daß ein Verstoß nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. KG, FamRZ 1966, 317; OLG Darlsruhe,
FamRZ 1967, 228; OLG Düsseldorf, FamRZ 1979, 966).
Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es Anlaß sieht, durch die Androhung von Zwangsgeld den
sorgeberechtigten Elternteil auf die ihn treffende Verpflichtung hinzuweisen, die Ausübung des Umgangsrechts durch
den anderen Elternteil zu ermöglichen und zu unterstützen, jedenfalls nicht zu beeinträchtigen oder gar zu
verhindern.