Urteil des OLG Oldenburg vom 19.11.1990

OLG Oldenburg: rückforderung, billigkeit, rückzahlung, unterhaltspflicht, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 04. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 4 WF 140/90
Datum:
19.11.1990
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 104, BGB § 1360A ABS 4, ZPO § 127A
Leitsatz:
Die Rückforderung eines geleisteten Prozeßkostenvorschusses durch Be- rücksichtigung von
Kostenfestsetzungsverfahren ist in der Regel ausge- schlossen.
Volltext:
Die vom Beklagten im Wege des Prozeßkostenvoorschusses gezahlten 1.587,74 DM sind bei der Kostenerstattung
zu Recht außer Betracht geblieben. Der Prozeßkostenvorschuß beruht auf der durch die Ehe begründeten
Unterhaltspflicht (Kammergericht FamRZ 1987, 1064 f). Weil der Vorschuß nicht im Vorgriff auf eine spätere
Kostenerstattung, sondern zur Abdeckung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs gezahlt wird, ist es verfehlt,
den geleisteten Vorschuß bei der späteren Kostenausgleichung nach Maßgabe der Kostenquote der im Rechtsstreit
ergangenen Kostenentscheidung zu berücksichtigen (überwiegend vertretene Auffassung, vgl. Göttlich/Mümmler,
BRAGO, 17. Aufl., = Kostenfestsetzung I, 2. B. c, mit Hinweisen). Vielmehr kann der Vorschußleistende - einerlei
wie das Verfahren, für welches der Vorschuß gezahlt worden ist, ausgeht - die Rückzahlung des Vorschusses nur
dann verlangen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers wesentlich gebessert haben
oder die Rückgewähr aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht (vgl. dazu Kammergericht a.a.O., m.w.N.). Für
die Prüfung dieser materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Rückzahlungsbegehrens ist aber im
Kostenfestsetzungsverfahren kein Raum. Schon deshalb ist eine Rückforderung des Vorschusses im
Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen.