Urteil des OLG Oldenburg vom 19.08.1992
OLG Oldenburg: treu und glauben, vergütung, deponie, entsorgung, pauschalpreis, zweifelsfall, kündigung, festpreis, mehrbelastung, dach
Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 229/91
Datum:
19.08.1992
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 632, VOB/B § 2 NR 6, BGB § 133, BGB § 157
Leitsatz:
Entsorgung unbeschädigter Asbestplatten, Zusatzvergütung
Volltext:
Die Beklagte hat von der Klägerin eine zusätzliche
Leistung gefordert, die nicht von der bisherigen ver-
traglichen Leistungspflicht umfaßt war. Da die Zu-
satzleistung mit der vereinbarten Vergütung nicht ab-
gegolten war, hat die Klägerin einen Anspruch auf
weitere Vergütung unabhängig davon, ob die werk-
vertraglichen Vergütungsvorschriften nach §§ 631,
632 BGB oder die des § 2 VOB/B Anwendung finden.
Aus diesem Grunde bedarf es nicht der Prüfung, ob
die VOB/B als ausgewogenes Ganzes überhaupt
Vertragsbestandteil geworden ist, weil Bestimmun-
gen in den Besonderen und Zusätzlichen Vertrags-
bedingungen der für die Beklagte handelnden GSG
einzelne Vorschriften der VOB/B abgeändert oder
aufgehoben haben könnten. Damit erübrigt sich auch
die weitere Überlegung, ob der als Anspruchsgrund-
lage in Betracht kommende § 2 Nr. 6 VOB/B einer für
den Fall, daß die V0B/B nicht mehr in ihrem Kern Ver-
tragsgrundlage geworden sein sollte, vorzunehmen-
den Inhaltskontrolle nach dem AGBG standhält. Die
Werkvertragsvorschriften des §§ 631 ff. BGB und § 2
Nr. 6 VOB/B führen nämlich zum selben Ergebnis.
Laut Ergebnisprotokoll vom 8.10.1990 haben die
Parteien sich am 25.9.1990 darauf geeinigt, daß die
noch auf den Dächern liegenden, unbeschädigten
Wellasbestzementplatten unter bestimmten Sicher-
heitsvorkehrungen in ganzen Stücken gelöst, in Con-
tainer eingestapelt und darin zur Deponie transpor-
tiert werden sollten. Das Verbringen auch der nicht
zerstörten Platten auf eine Deponie gehörte nicht zu
der im Vertrag festgelegten Leistungspflicht der Klä-
gerin. Zwar steht in dem schriftlichen Auftrag vom
25.6.1990, die Klägerin habe die "vorschriftsmäßige
Entsorgung des anfallenden Bauschuttes" über eine
Deponie nachzuweisen. Ferner ist in der Vorbemer-
kung zur Leistungsbeschreibung angeführt, der Auf-
tragnehmer habe alle Abbruchmaterialien zu über-
nehmen und entsprechend der Qualifizierung in wie-
derverwertbare, wiederaufbereitbare und umweltge-
fährdende Stoffe sowie in normalen Bauschutt ord-
nungsgemäß nach den gesetzlichen Vorschriften zu
beseitigen. Unter der lfd. Nr. 3 des Leistungsver-
zeichnisses findet sich auch die Angabe, die Dachflä-
chen, u. a. aus Weilasbestdeckung bestehend, seien
abzubrechen, zu übernehmen und abzufahren. Unter
Berücksichtigung des schriftlichen Auftrags, der Lei-
stungsbeschreibung und ihrer Vorbemerkung ist der
Vertrag indessen nach den §§ 133, 157 BGB dahin
auszulegen, daß die Klägerin nur verpflichtet sein
sollte, die demontierten und nicht zertrümmerten
Wellasbestplatten zu übernehmen und entspre-
chend den gesetzlichen Vorschriften zu beseitigen.
Daß die Beseitigung nur durch Entsorgung über eine
Deponie erfolgen durfte, läßt sich dem Vertrag nicht
entnehmen. Das wäre nur dann der Fall, wenn es ge-
setzlich oder behördlich vorgeschrieben wäre, daß
demontierte Wellasbestplatten auch dann, wenn sie
unbeschädigt sind, grundsätzlich als Abfallstoff zu
beseitigen sind und auf keinen Fall wiederverwertet
werden dürfen. Eine solche, jegliche Wiederverwen-
dung ausschließende Vorschrift ist nicht ersichtlich.
Das folgt auch aus dem Ergebnis der Besprechung
vom 25.9.1990. Aus der lfd. Nr. 6 des Protokolls vom
8.10.1990 ergibt sich nämlich:
"Eine Wiederverwendung der heil abgebauten Dach-
platten ist nicht ratsam, da hierbei ein fortgesetztes
Risiko durch die erneute Behandlung nicht auszu-
schließen ist und die Deponieprobleme zu einem
späteren Zeitpunkt erneut auftreten werden."
Aus der Sicht der Besprechungsteilnehmer, unter
denen sich auch Experten für die Beseitigung as-
besthaltiger Stoffe befanden, ist die Wiederverwen-
dung also nur als unratsam, nicht jedoch als ausge-
schlossen angesehen worden. Nach dem ursprüng-
lichen Vertragsinhalt waren die Asbestplatten daher
nur zu demontieren, zu übernehmen und vom Gelän-
de fortzuschaffen. Dies schloß auch die Berechti-
gung der Klägerin ein, die Platten nach Belieben zu
verwenden, also auch weiterzuveräußern. Das Ver-
langen, die Platten nicht nur zu übernehmen und ab-
zutransportieren, sondern über eine Deponie zu be-
seitigen, bezog sich daher auf eine im Vertrag nicht
vorgesehene Leistung.
Der Anspruch auf Vergütung der zusätzlichen Lei-
stung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß
die Parteien einen "pauschalen Festpreis" vereinbart
haben. Alle nicht im Vertrag festgelegten Leistungen,
also Mehrleistungen des Bauunternehmers, werden
im Zweifelsfall nicht mit dem Pauschalpreis abgegol-
ten [BGH, BauR 1971, 124]. Um eine solche zu vergütende Mehrleistung
handelt es sich auch hier. Zwar ist in dem Auftrag vom
25.6.1990 ausdrücklich festgehalten worden, daß
die Vereinbarung des Pauschalpreises Nachforde-
rungen wegen Mehr- oder Minderleistungen usw.
ausschließe. Dadurch ist aber die Vermutung, daß al-
le nicht vorher festgelegten Leistungen im Zweifels-
fall nicht mit dem Pauschalpreis abgegolten sein soll-
ten, nicht widerlegt. Es mag sich zwar bei dem Auftrag
vom 25.6.1990 nicht um Allgemeine Geschäftsbe-
dingungen handeln, die sich an § 9 AGBG messen
lassen müssen. Wenn man von einem Individualver-
trag ausgeht, muß man jedoch feststellen, daß es sich
um eine formelhafte Klausel handelt, die nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu
beurteilen ist [Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 6. Aufl. B
§ 2.6, Rdn. 81a]. Mit Treu und Glauben ist es aber
nicht vereinbar, wenn verlangte Zusatzleistungen,
die wie hier dem Auftragnehmer einen erheblichen
Mehraufwand bereiten, entgegen dem gesetzlichen
Grundgedanken des § 632 Abs. 1 BGB ohne Vergü-
tungsanspruch bleiben sollen.
Dieser aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fol-
gende Gedanke führt auch dazu, daß auf die nach § 2
Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B an sich erforderliche An-
kündigung des Anspruchs auf besondere Vergütung
der Zusatzleistung verzichtet werden konnte, wenn
diese Vorschrift - wie oben erörtert - überhaupt An-
wendung findet. Die Ankündigung soll nämlich den
Auftraggeber nur vor überraschenden Ansprüchen
des Auftragnehmers schützen. Der Auftraggeber ist
aber nicht mehr schutzbedürftig, wenn nach den Um-
ständen des Einzelfalls für ihn bei objektiver Betrach-
tung hinreichend klar erkennbar ist, daß die Zusatz-
leistung nur gegen Vergütung erbracht werden wird
(Heiermann/Riedl/Rusam, B § 2.6, Rdn. 83 d). Unter
Berücksichtigung der Art und des Umfangs
der zusätzlichen Leistung und im Hinblick auf den
Aufwand der Klägerin durfte sich bei objektiver Be-
trachtung niemand im Unklaren darüber sein, daß
diese für die zusätzliche Leistung eine Vergütung for-
dern werde. Allen Beteiligten mußte bei der Bespre-
chung vom 25.9.1990 klar sein, daß die nunmehr be-
schlossene Entsorgung der Asbestzementplatten
über eine Deponie für die Klägerin erhebliche Mehr-
kosten verursachen würde. Diese Mehrbelastung er-
gibt sich u. a. schon daraus, daß für die Deponierung
belasteten Bauschutts weit höhere Gebühren ver-
langt werden als für die unbelasteten Bauschutts. Die
Frage, ob der Beklagten bei dem Verlangen der Zu-
satzleistung bekannt war, daß Grundlage für die
Preiskalkulation war, daß die Platten gegen Entgelt
von einem Dritten übernommen werden sollten, der
sie auch kostenlos abmontieren würde, braucht in
diesem Zusammenhang nicht beantwortet zu wer-
den. Aus dem Ergebnisprotokoll vom 8.10.1990 er-
gibt sich nämlich, daß die Wiederverwendung der un-
beschädigt abgebauten Dachplatten zunächst als
Möglichkeit in Betracht gezogen worden war. Daß
eine ordnungsgemäße, allen arbeitsschutzrechtli-
chen und abfallbeseitigungsrechtlichen Anforderun-
gen genügende Entsorgung teurer ist als jegliche Art
der Wiederverwendung, ist jedem einsichtig.