Urteil des OLG Oldenburg vom 20.08.2001

OLG Oldenburg: untersuchungsgrundsatz, ausnahmefall, vertretung, datum

Gericht:
OLG OLDENBURG, 12. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 12 WF 127/01
Datum:
20.08.2001
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 121 II
Leitsatz:
In Kindschaftssachen ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel nicht notwendig.
Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20.08.2001 - 12 WF 126/01 und 127/01 -
Volltext:
Beschluß
IN DER FAMILIENSACHE
C... E..., ...,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... –
g e g e n
S... K..., geboren am ... 1999, ...,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
hat der 12. Zivilsenat – 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 20. August 2001
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht –
Meppen vom 03. Juli 2001 werden zurückgewiesen.
GRÜNDE
Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das erstinstanzliche
Gericht hat aus zutreffenden Erwägungen die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Nach § 121 Abs. 2 ZPO
ist die Beiordnung durch einen Rechtsanwalt nur vorgesehen, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat die Beiordnung also als Ausnahmefall angesehen. Dieser Grundsatz kann auch in
Kindschaftssachen nach Auffassung des Senats nicht einfach ins Gegenteil verkehrt werden. Zwar ist nicht zu
verkennen, daß Kindschaftssachen regelmäßig von erheblicher persönlicher Bedeutung für die Parteien sind. Auf der
anderen Seite ist zu beachten, daß in diesem Verfahren weitgehend der Untersuchungsgrundsatz gilt (§§ 640 Abs. 1,
616, 640 d ZPO). Hinzu kommt, daß der Streitstoff dieser Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereitet. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist deshalb regelmäßig nicht
erforderlich (ständigeRechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluß vom 02. August 2001 - 12 WF 122/01; so
auch OLG Schleswig, FamRZ 1992, 197, 198; a.A. ZöllerPhilippi, ZPO, 22. Aufl., § 121 Rdn. 6 m.w.N.). Der
vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
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