Urteil des OLG Oldenburg vom 14.04.2000

OLG Oldenburg: auskunft, stufenklage, bestimmbarkeit, erfahrung, datum, verfügung, bestimmtheit, leistungsanspruch

Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 13 W 19/00
Datum:
14.04.2000
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 114, ZPO § 254
Leitsatz:
Die Stufenklage ist unzulässig, wenn die Auskunft begehrt wird, nicht um die Leistung zu bestimmen,
sondern um sonstige Umstände in Erfahrung zu bringen, die es dem Kläger ermöglichen sollen,
seinen Leistungsanspruch mit Erfolg geltend zu machen.
Volltext:
B e s c h l u ß
In dem Rechtsstreit
Axxx Sxxx, xxx,
Antragsteller,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx
g e g e n
Rxxx Cxxx GmbH, vertreten durch den Geschäftsführerxxx,
Antragsgegnerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch die unterzeichneten Richter
am 14. April 2000
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 26.
Januar 2000 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Antragsteller für
die jetzt noch begehrte Prozeßkostenhilfe für den Auskunftsanspruch zu Recht versagt, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 02.03.2000 - III ZR 65/99) ist im Rahmen der Stufenklage die
Auskunft lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (vgl.
auch Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 254 Rdn. 4). Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem
Leistungsantrag und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft
überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige
mit der Bestimmbarkeit als solche nicht im Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung
verschaffen soll.
So liegt der Fall hier: Der Antragsteller will mit dem Auskunftsantrag zunächst die Umstände in Erfahrung bringen,
die es ihm ermöglichen sollen, seine vermeintlichen Schadensersatzansprüche mit Erfolg geltend zu machen. Damit
dient die begehrte Auskunft nicht der Bestimmbarkeit der Leistung, so daß die beabsichtigte Klage keine Aussicht
auf Erfolg hat.