Urteil des OLG Oldenburg vom 06.04.1994

OLG Oldenburg: pauschal, kausalverlauf, spaltung, unterrichtung, fahren, prothese, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 42/94
Datum:
06.04.1994
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 114
Leitsatz:
Der pauschale Vorwurf "unsachgemäßen Vorgehens" genügt auch in Arzt- haftungsklagen den
Schlüssigkeitsanforderungen nicht.
Volltext:
Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Schmerzens-
geldklage, die er in Zusammenhang mit drei unter Vollnarkose am
28.3.1990 durchgeführten Gefäßverschlußoperationen bringt.
Das Landgericht hat durch den angefochtenen und den Nichtabhilfe-
beschluß vom 16.3.1994 das Prozeßkostenhilfegesuch mangels Er-
folgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen, da nach dem
Vortrag völlig unklar sei, worin der Antragsteller einen
haftungsbegründenden Verstoß gegen die Behandlungsregeln sehen
will.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht
hat zu Recht die Schlüssigkeit des Vortrages des Antragstellers
und damit auch die hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsich-
tigte Klage, § 114 ZPO, verneint.
An die Schlüssigkeitsvoraussetzungen in Arzthaftungsprozessen sind
zwar, solange das typische Sachkundedefizit auf der Patientenseite
bei der Einsicht in das Behandlungsgeschehen und der Erfassung,
Beurteilung und Darstellung medizinischer Vorgänge nicht durch
gutachterliche Aufklärung aufgehoben oder wenigstens gemindert ist
(Senat, MedR 1992, 166 = NJW RR 1992, 1504), nicht zu hohe
Anforderungen zu stellen. Das gilt für das Prozeßkostenhilfever-
fahren ebenso wie für das Klageverfahren (vgl. Schmid, NJW 1994,
766). Danach dürfen an die Substantiierungspflichten des Klägers
nur maßvolle und verständig geringe Anforderungen gestellt (BGH,
VersR 1981, 752; BGHZ 98, 368; OLG Koblenz, VersR 1987, 164; Stef-
fen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaf-
tungsrecht, 5.·Aufl., S. 169; Geiß, Arzthaftpflichtrecht, 2.
Aufl., S. 249) und Lücken im Vortrag betr. den medizinischen Sach-
verhalt nicht dem Kläger angelastet werden (Senat, Urteil vom
6.8.1991 -·5·U·43/91·-; OLG Stuttgart, VersR 1991, 229; BGH, VersR
1981, 278).
Diese Grenzlinie hat das Landgericht bei der Bewertung des An-
tragstellervorbringens als unsubstantiiert aber nicht überschritten.
Der Vortrag des Antragstellers beschränkt sich auf die Angaben der
drei operativen Eingriffe und auf jetzige Beschwerden und die ganz
pauschal geäußerte Auffassung, daß zwischen beiden wegen unsachge-
mäßen Vorgehens ein Zusammenhang bestehe. Es fehlen jegliche Anga-
ben dazu, worin ein ärztliches Vorgehen zu sehen sein könnte, das
unter dem zu fordernden ärztlichen Standard gelegen habe. Der aus
dem Operationsbericht abgeschriebene Satz, daß bei den Folgeopera-
tionen altes Thrombosematerial, das "wahrscheinlich aus der Aorta
in die Prothese gerutscht" sei, entfernt wurde, liefert gerade
keinen Hinweis auf einen vorherigen unzureichend vorgenommenen Ein-
griff, da dieses Material dem Bericht zufolge unbeeinflußt
von den Voroperationen noch in der Aorta war. Die in der Beschwer-
de zusätzlich angesprochenen etwaigen Aufklärungsdefizite erlauben
bezüglich der mangelnden Substantiierung keine andere Beurteilung.
Welchen Einfluß eine Unterrichtung über die vorzunehmende Fascien-
spaltung - bei unterstellter Erforderlichkeit einer solchen Auf-
klärung - auf die Entscheidungsmöglichkeit und eine entsprechendes
Entscheidungsverhalten gehabt haben könnte, ist nicht ersichtlich.
Mit dem lediglich pauschal erhobenen Vorwurf, der behandelnde Ope-
rateur sei "unsachgemäß, nicht sauber und oberflächlich" vorgegan-
gen, genügt der Antragsteller seiner Darlegungslast zum Behand-
lungsfehler und zum haftungsbegründenden Kausalverlauf nicht. Für
seine Rechtsverfolgung besteht mithin die im Rahmen einer Prozeß-
kostenhilfegewährung erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht
nicht.