Urteil des OLG Oldenburg vom 15.04.2011

OLG Oldenburg: gegen die guten sitten, allgemeine geschäftsbedingungen, konzern, schlachtung, futter, marke, unternehmen, markt, verarbeitung, mast

Gericht:
OLG Oldenburg, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 6 U 15/11
Datum:
15.04.2011
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 307, BGB § 138
Leitsatz:
Die formularmäßige Verpflichtung eines Kükenmästers in einem Rahmenvertrag mit einer Brüterei, bei
einer Vertragslaufzeit von zehn Jahren mit Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr nach Errichtung
eines Maststalls die zu mästenden Tiere nur von der Brüterei sowie das Futter nur von mit dieser im
Konzern verbundenen Unternehmen zu erwerben und die gemästeten Tiere nur an dem Konzern der
Brüterei angehörende Unternehmen zu verkaufen, stellt weder eine unangemessene Benachteiligung
gemäß § 307 BGB dar noch verstößt sie gegen § 138 BGB.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Im Namen des Volkes
Urteil
6 U 15/11
6 O 1935/10 Landgericht Oldenburg Verkündet am 15. April 2011
…, Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
1. H… S…, L…,
2. H… KG, vertreten durch den Komplementär H… S…, L…,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Dr. H…, O…,
Geschäftszeichen: 00734/10 V T / ha
gegen
B…GmbH & Co. KG, V…,
vertreten durch die Komplementärin
B.. GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer,,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte B…, D…,
Geschäftszeichen: …
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …,
die Richterin am Landgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … auf die mündliche Verhandlung vom 1.
April 2011 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17.12.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung werden den Klägern auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung von Kükenmastrahmenverträgen.
Der Kläger zu 1 schloss mit der Beklagten, einem Unternehmen des W…Konzerns (Marke ´W…´), am 07.05.1997
einen auf 10 Jahre befristeten Vertrag über die Hähnchenmast von je ´Durchgang´ 30.000 Hähnchen, der sich jeweils
um ein weiteres Jahr verlängern sollte, sofern nicht 10 Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich von einer Seite
gekündigt werde. In dem Vertrag ist vorgesehen, dass die Schlachtung der Tiere im Vertragszeitraum ´in unseren
Schwesterbetrieben´, die namentlich aufgeführt sind, vorgenommen wird. Wörtlich heißt es weiter:
Herr S… verpflichtet sich, alle von ihm gemästeten ca. 30.000 Hähnchen pro Durchgang an die vorstehenden
Geflügelschlachtereien zu den üblichen Bedingungen - wie sie auch allgemein den Junggeflügelmästern der B…
eingeräumt werden - zu liefern. Auch verpflichtet sich Herr S…, alle Küken für die Junggeflügelaufzucht von der B…
zu den üblichen Bedingungen - wie sie auch allgemein den Junggeflügelmästern eingeräumt werden - zu beziehen.
Die B.. verpflichtet sich, die fertig aufgezogenen Tiere in den vorstehenden Geflügelschlachtereien Lohne und Holte
termingerecht zur Schlachtung unterzubringen.
Am selben Tag schlossen die Vertragsparteien einen ´Zusatzvertrag´, in dem vereinbart ist, dass der Kläger für die
10 Jahre von der Beklagten ´für den Stallbau einen Zinszuschuss von 2.000,00 DM pro Jahr´ erhalten sollte.
Die Laufzeit des am 07.05.1997 geschlossenen Mastvertrags begann mit der ersten Einstallung von Küken am
27.01.1998.
Am 05.12.2001 schloss der Kläger zu 1 mit der Beklagten einen weiteren Mastvertrag über 40.000 Hähnchen,
ebenfalls für die Dauer von 10 Jahren mit der Verlängerung jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ablauf
des Jahres schriftlich von einer Seite gekündigt werde. Auch in diesem Vertrag sind die ´Schwesterbetriebe´ der
Beklagten, in denen die Schlachtung der Tiere erfolgen soll, bezeichnet. Der Vertragstext entspricht im Übrigen dem
des vorangegangenen Vertrags, wobei der Kläger sich hier zusätzlich verpflichtete, ´das Futter von der
Schwesterfirma M…GmbH zu handelsüblichen Konditionen zu beziehen´.
Auch zu diesem Vertrag wurde am selben Tag in einem ´Zusatzvertrag´ ein jährlicher ´Zinszuschuss´ von 2.000,00
DM pro Jahr für 10 Jahre vereinbart.
Die Laufzeit des am 05.12.2001 geschlossenen Mastvertrags begann am 06.03.2002.
Am 18.04.2002 übernahm die W… GmbH & Co. KG eine Bürgschaft über 102.256,38 EUR zur Sicherung aller
Forderungen der L…gegenüber dem Kläger zu 1. am 13.07.2006 verbürgte sich dieses Schwesterunternehmen der
Beklagten über einen weiteren Betrag von 10.000,00 EUR zu Gunsten des Klägers zu 1 gegenüber der L….
Nachdem der Kläger zu 1 der Beklagten mit Schreiben vom 08.01.2009 mitgeteilt hatte, dass er die Rechtsform
seines Betriebes gewechselt habe, wurden die Verträge in der Folgezeit zwischen der Klägerin zu 2 und der
Beklagten fortgesetzt. Die jährlichen ´Zinszuschüsse´ wurde auch nach Ablauf der 10JahresFristen weiter gezahlt.
Mit Schreiben vom 15. 05 2010 kündigte die Klägerin zu 2 die Verträge zum 25.06.2010 und hielt daran nach einem
Gespräch mit der Beklagten mit weiterem Schreiben vom 30.05.2010 ausdrücklich fest.
Nach den Vertragsbestimmungen ist die Kündigung des ersten Mastvertrags frühestens zum Ablauf des 26.01.2012,
die des zweiten Vertrags frühestens zum Ablauf des 05.03.2012 möglich.
Die Kläger meinen, sie seien zur vorzeitigen Kündigung berechtigt, weil die Verträge wegen der wirtschaftlichen
Knebelung der Kläger gegen § 307 BGB und überdies gemäß § 138 BGB gegen die guten Sitten verstießen. Der
Kläger zu 1 bzw. die Klägerin zu 2 sei während der Laufzeit von 10 Jahren gezwungen, Küken von dem Konzern der
Beklagten abzunehmen, die schlachtreifen Tiere bei anderen Betrieben des Konzerns der Beklagten abzuliefern und
- nach dem zweiten Vertrag - auch das Futter von einem Konzernunternehmen der Beklagten zu erwerben. dadurch
sei die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit für mindestens 10 Jahre ausgeschlossen.
Die Kläger begehren die Feststellung, dass der Beklagten wegen der Beendigung der Mastverträge zum 25.06.2010
keine Schadensersatzansprüche zustehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es sei nicht festzustellen, dass der Beklagten keine
Schadensersatzansprüche zustünden, weil durch die Kündigungserklärung vom 15.05.2010 eine wirksame
Beendigung der Verträge nicht erfolgt sei. Eine Kündigung sei nicht möglich gewesen, da sich der jeweilige
Vertragspartner der Beklagten in beiden Verträgen über einen konkreten Zeitraum vertraglich gebunden habe. Die
10jährige Laufzeit sowie die Vertragsverlängerung um jeweils ein weiteres Jahr seien nicht zu beanstanden. Es
könne dahinstehen, ob die Verträge von der Beklagten formulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen enthielten,
denn es liege weder ein Verstoß gegen die §§ 307, 309 BGB noch eine Nichtigkeit nach § 138 BGB vor.
Die Bestimmung in § 309 Nr. 9 BGB sei auf die Vertragsverhältnisse gemäß § 310 BGB nicht anzuwenden, weil es
sich um Verträge zwischen Unternehmern handele, zu denen auch Landwirte zählten. Die vereinbarte Laufzeit halte
auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand, da der Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen
benachteiligt werde. Es sei zu berücksichtigen, dass der jeweilige Vertragspartner der Beklagten Vorteile aus der
langjährigen Vertragsbindung insoweit erlange, als er davon ausgehen könne, dass sein Betrieb ausgelastet sei und
das produzierte Geflügel von der Beklagten und deren Schwesterfirmen abgenommen werde. Ob der Kläger die lange
Laufzeit selbst gewünscht habe, könne dahinstehen, weil die Beklagte gerade wegen der Gewährung eines
Zinszuschusses berechtigtes Interesse an einer langfristigen vertraglichen Bindung habe, was auch durch die
spätere Übernahme von Bürgschaften bestätigt werde. Nicht von Bedeutung sei, dass die Bürgschaften erst einige
Zeit nach Vertragsschluss abgegeben worden seien, weil diese Erklärungen den Eindruck bestätigten, dass beiden
Parteien daran gelegen gewesen sei, sich wechselseitig langfristig zu binden. Auf der Klägerseite habe diese
Bindung zur Erlangung von Sicherheiten im Hinblick auf getätigte Investitionen bei der Errichtung der Stallungen
geführt, während auf Beklagtenseite eine gleichbleibende Qualität durch Absprache zu einzelnen Leistungen
gewährleistet worden sei. Der Beschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit des Klägers durch die
Verträge stehe die Verschaffung einer wirtschaftlichen Sicherheit für den Zeitraum der vertraglichen Bindung
gegenüber. Zudem sei der Kläger selbständig tätig, so dass er in der Lage gewesen sei, Risiken und Vorteile einer
langfristigen Bindung abzuwägen.
Die Verträge verstießen auch nicht gegen § 138 BGB. Gegen ein Ausgeliefertsein an den W…Konzern, die
Ausschaltung des Marktes und den Ausschluss der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit spreche bereits die
Tatsache, dass der Kläger durch die Verträge erhebliche wirtschaftliche Vorteile erlangt habe, weil die Beklagte die
Abnahme des Geflügels garantiert, einen jährlichen Zinszuschuss versprochen und eine Bürgschaft abgegeben
habe. Auch die weiteren Vereinbarungen hinsichtlich Abnahme von Tieren und Futter sowie Weitergabe der Tiere
führten nicht zu anderen Bewertungen, da der Kläger auch insoweit Vorteile aus der verlässlichen dauerhaften
Absprache für die ersten Jahre der Mast erlangt habe.
Mit der Berufung rügen die Kläger, das Landgericht habe in der nach § 307 BGB vorzunehmenden Gesamtabwägung
nicht berücksichtigt, dass der klägerische Betrieb umfassend eingebunden worden sei, die Anlieferungspflicht und
die Pflicht zum Kükenkauf zu ´üblichen Bedingungen´ bestehe, die die Beklagte festlege, keine festen
Preisvereinbarungen getroffen worden seien und die 10JahresFrist erst mit der ersten Einstallung, also nach
Errichtung des Stalls, begonnen habe. Qualitätsrichtlinien seien in den Verträgen nicht genannt, überdies könnten
Qualitätsvorgaben auch bei kürzerer Vertragslaufzeit erfolgen. Außerdem seien die Verträge als Knebelungsverträge
sittenwidrig, weil die wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit und die Selbstbestimmung des Landwirts ausgeschlossen
seien.
Die Beklagte verweist darauf, dass die Verträge über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren ohne Beanstandung
ausgeführt worden seien. Ein Preisdiktat der Beklagten habe es nicht gegeben. die Produktionsverträge seien als
Werkverträge zu qualifizieren, bei denen die übliche Vergütung als vereinbart gelte, wenn keine ausdrückliche
Vereinbarung getroffen worden sei, § 632 Abs. 2 BGB. Hier hätten die Kläger allerdings der Beklagten die
Preisbestimmung überlassen, die verpflichtet gewesen sei, diese nach billigem Ermessen vorzunehmen, was auch
geschehen sei. In keinem Fall habe die Beklagte oder eine ihrer Schwesterfirmen Kaufpreise diktiert. die Preise
seien vielmehr mit der für den Sitz der Kläger zuständigen Erzeugergemeinschaft ausgehandelt worden, deren
Mitglied die Kläger seien. Zwischen der Beklagten und der jeweiligen Erzeugergemeinschaft fänden in Abständen
von grundsätzlich zwei Monaten mündliche Verhandlungsrunden statt, in denen Preise und Lieferbedingungen für die
Mitglieder jeweils ausgehandelt würden. In dieses System der Preisvereinbarungen über die Erzeugergemeinschaft
seien die Kläger voll eingebunden gewesen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Bindung der klägerischen
Mastbetriebe an bestimmte Küken und Futterlieferanten zur Einhaltung sowohl der Hygienevorschriften der EU als
auch der W…Qualitätskriterien erforderlich sei. dies sei auch branchenüblich.
In einer weiteren Stellungnahme beharren die Kläger darauf, dass sich ein Preisdiktat bereits aus den Verträgen
ergebe, weil die Beklagte entscheide, was ´übliche Bedingungen´ seien. Es sei auch nicht richtig, dass es während
der Vertragslaufzeit keine Beanstandungen gegeben habe. Die Erzeugergemeinschaft sei in den Verträgen nicht
erwähnt. die Verträge stellten vielmehr auf die Junggeflügelmäster der Beklagten ab. das sei regional nicht begrenzt.
Die Einhaltung von Qualitätsstandards sei auch bei einem freien Markt möglich.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die vorzeitige Kündigung war unwirksam, denn die Verträge, die der Kläger zu 1 mit der Beklagten geschlossen hat
und in die die Klägerin zu 2 eingetreten ist, verstoßen weder gegen § 307 BGB noch gegen § 138 BGB.
Letztlich kann offenbleiben, ob es sich bei den Verträgen – wofür allerdings einiges spricht – um Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt, denn das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen,
auf die Bezug genommen wird, festgestellt, dass die in den Verträgen vereinbarte Laufzeit einer Inhaltskontrolle
nach § 307 BGB standhält.
Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann
unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf
Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu
berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, NJW 2003, S. 886 [887]. NJW
2000, S. 1110 [1112] m.w.N.). Ob eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders durch
eine die Laufzeit eines Vertrags betreffende Klausel vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung von Leistungen,
Rechten und Pflichten zu beurteilen (vgl. BGH, NJW 2003, S. 1313 [1314 f.]). Bei der erforderlichen umfassenden
Abwägung der schützenswerten Interessen beider Seiten ist der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen.
notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (vgl. BGH,
NJW 2003, S. 886 [887] m.w.N.).
Bei der Vereinbarung von Laufzeiten von 10 oder mehr Jahren müssen in der Regel auf Seiten des Verwenders
besondere Umstände gegeben sein, die eine so lange Bindungsfrist als nicht unangemessen erscheinen lassen. die
Unangemessenheit einer derart langfristigen Bindung kann dann zu bejahen sein, wenn durch sie allein oder ihre
Ausgestaltung die persönliche Selbständigkeit und Freiheit sowie ein Mindestmaß an wirtschaftlichem
Bewegungsspielraum eines Vertragspartners so beschränkt werden, dass er dem Gegenüber auf Gedeih und
Verderb ausgeliefert ist (vgl. BGH, NJWRR 1997, S. 942 [943], BGH, NJW 2003, S. 886 [887]. vgl. auch BGH, NJW
1997, S. 3022 [3023]).
Nach diesen Maßstäben führen die Verträge nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerseite.
Die gebotene Abwägung der Interessen der Vertragsparteien erfordert zunächst die Betrachtung des
Vertragsgegenstands. Die Parteien haben Verträge über die Mast von 30.000 bzw. 40.000 Hähnchen ´pro Durchgang
´ abgeschlossen. Um diese enormen Mengen an Tieren zur Welt zu bringen, zu mästen und dann zu schlachten,
bedarf es einer den Bedingungen der industriellen Landwirtschaft angepassten Planung und Abstimmung zwischen
Küken´Produktion´, Mast und Schlachtung. Ein Betrieb, der Küken ´produziert´, kann nicht mehrere zehntausend
Küken ausbrüten, ohne dafür Abnehmer zu haben, denn er ist selbst nicht darauf eingerichtet, zehntausende
Hähnchen aufzuziehen. es ist auszuschließen, für derartige Mengen an Tieren kurzfristig auf dem freien Markt
Abnehmer zu finden. Nichts anderes gilt für den Mäster: Dieser muss je Durchgang 30.000 bzw. 40.000 Küken auf
einmal erwerben, um seine Ställe auszulasten. Solche Kükenmengen werden nicht auf Zuruf am Markt angeboten.
Schließlich muss der Mäster die gemästeten Tiere verkaufen können, wenn sie ´schlachtreif´ sind, er braucht zu
ganz bestimmten Zeitpunkten einen Abnehmer. Ferner ist ein Hersteller von Geflügelprodukten auf die Lieferung
großer Mengen Tiere zu bestimmten Zeitpunkten angewiesen, um die fabrikmäßige Schlachtung und Verarbeitung
der Tiere planen und durchführen zu können.
Diese Umstände führen zu einem Bedürfnis nach Planungssicherheit sowohl auf der Klägerseite als auch bei der
Beklagten. Ein Vertrag mit einer längeren Laufzeit ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um den beteiligten
Unternehmen diese Sicherheit zu verschaffen. Eine Laufzeit von 10 Jahren ist - auch unter Berücksichtigung der
übrigen Inhalte der Verträge - nicht als unangemessene Benachteiligung der Klägerseite anzusehen.
Allerdings wird die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Klägerseite durch die Verträge erheblich eingeschränkt:
Durch den ersten Vertrag (vom 07.05.1997) wird die Klägerseite verpflichtet, alle Küken von der Beklagten zu
beziehen und die gemästeten Tiere zur Schlachtung an bestimmte Schwesterbetriebe der Beklagten zu liefern, und
zwar jeweils ´zu den üblichen Bedingungen, wie sie auch allgemein den Junggeflügelmästern [der Beklagten]
eingeräumt werden´. Nach dem zweiten Vertrag (vom 05.12.2001) ist die Klägerseite zusätzlich noch zum Kauf des
Futters bei einer Schwesterfirma der Beklagten ´zu handelsüblichen Konditionen´ verpflichtet. Der Klägerseite bleibt
danach im wesentlichen noch die Entscheidung über die Gestaltung der Arbeitsabläufe in den Ställen, über den
Bezug von Energie und Wasser sowie über die Ausgestaltung der Stallanlagen. Der Kläger (später die Klägerin) war
danach zwar mehr als ein bloßer Verwalter der Ställe, war aber andererseits so in die Betriebsabläufe des W…
Konzerns eingebunden, dass eine freie unternehmerische Betätigung kaum möglich war.
Auf Gedeih und Verderb ausgeliefert, wie es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Annahme einer
unangemessenen Benachteiligung erforderlich wäre, war die Klägerseite der Beklagten jedoch nicht. Zwar ist in den
Verträgen kein Preis für die zu kaufenden Küken, das zu kaufende Futter und die zu verkaufenden Masthähnchen
festgelegt, sondern es wird lediglich auf die ´üblichen Bedingungen´ bzw. die ´handelsüblichen Konditionen´
verwiesen. Mit den üblichen Bedingungen, wie sie auch allgemein den Junggeflügelzüchtern der Beklagten
eingeräumt werden, waren nach der Vertragspraxis die von den jeweiligen Erzeugergemeinschaften mit der
Beklagten ausgehandelten Preise zu verstehen. anhand der von der Beklagten mit der Berufungserwiderung
überreichten Protokolle ist festzustellen, dass Preisverhandlungen zwischen den Mästern und der Leitung der W…
Gruppe stattfinden, zwar ist es letztlich der W…Konzern, der über die Preishöhe entscheidet, es werden aber immer
wieder Kompromisse gefunden, denen die Mäster zustimmen. Von einem ´Preisdiktat´ lässt sich nicht sprechen.
Das Futter hatte die Klägerseite zu ´handelsüblichen Konditionen´ zu erwerben. das lässt eine gerichtliche
Überprüfung der Preisgestaltung zu. Es ist im Übrigen auch nichts dazu vorgetragen, dass die Preise der Beklagten
oder ihrer Schwesterfirmen unangemessen gewesen seien.
Da die Klägerseite einen vertraglichen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den übrigen Mästern hatte und die
Beklagte kein Interesse daran haben kann, die ihr zuarbeitenden Mäster wirtschaftlich in Bedrängnis zu bringen, ist
eine gewisse Sicherung gegen unangemessene Preise in der vertraglichen Vereinbarung angelegt. Allerdings wäre
die Beklagte bei eigenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten möglicherweise nicht gehindert, den Mästern
unangemessene Preise zu diktieren.
Zu berücksichtigen ist indes, dass der Kläger neben der bereits erwähnten Planungssicherheit, die die für
Stallbauten erforderlichen Investitionen überhaupt erst berechenbar machen dürfte, für die 10jährige Laufzeit der
Verträge (und auch in der Zeit danach) Zinszuschüsse von jeweils 2.000,00 DM von der Beklagten erhielt, wie es in
den bei der Gesamtwürdigung in den Blick zu nehmenden jeweiligen Zusatzverträgen vereinbart ist.
In die Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist aber darüber hinaus auch die Frage nach berechtigten Interessen der
Beklagten an einer derartigen Laufzeit der Verträge sowie der Einbindung der Klägerseite in die Konzernabläufe.
Die Beklagte ist Teil des W…Konzerns, der Geflügelprodukte unter der Marke ´W…f´ vermarktet. Ihre Darstellung,
dass die mit der Marke ´W…´ verbundenen Qualitätskriterien (sog. fünffaches D: Elterntiere aus Deutschland, Küken
geboren in Deutschland, Hähnchen aufgezogen in Deutschland, Hähnchen geschlachtet in Deutschland, Tiernahrung
aus Deutschland) es erforderten, dass Kükenlieferant, Tiernahrungslieferant sowie Schlacht und
Verarbeitungsbetrieb jeweils Unternehmen der W…Gruppe sein müssten, ist nachvollziehbar. Nur auf diese Weise
kann der Konzern der Beklagten sicherstellen, dass auf allen Ebenen des Produktionsprozesses Kontrollen der
Qualitätskriterien stattfinden, dass alle Abläufe umfassend dokumentiert werden und alle Geflügelfleischprodukte
sicher rückverfolgt werden können. Die regelmäßigen Skandale aus dem Bereich der industriellen Landwirtschaft und
Lebensmittelherstellung bestätigen die Plausibilität der Ansicht der Beklagten. Hingegen überzeugt das Argument
der Kläger, die Einhaltung von Qualitätskriterien sei auch auf dem freien Markt möglich, vor dem Hintergrund der
genannten Skandale nicht. In diesem Fall wäre der Konzern der Beklagten von Qualitätszusagen Dritter abhängig,
während er bei der hier gewählten Gestaltung die Produktionsschritte selbst in der Hand hat. bei der Lieferung der
Küken oder der Tiernahrung durch Drittfirmen oder der Schlachtung und Verarbeitung der Tiere durch Drittfirmen
könnte es stets nur Stichproben auf die Einhaltung gegebener Qualitätszusagen geben, die damit nicht sicher
gewährleistet wäre. Wenn eine bekannte Marke - und eine solche ist ´W…´ - in der Öffentlichkeit mit einem
Lebensmittelskandal in Verbindung gebracht wird, kann dies schnell die Existenz des dahinter stehenden
Unternehmens bedrohen. Dagegen kann sich ein Lebensmittelkonzern am besten und letztlich nur dadurch effektiv
schützen, dass er die Kontrolle über die Produktion der Tiere und des Tierfutters ebenso übernimmt wie über die
Schlachtung und Verarbeitung. Dass die Mäster in den Konzern dadurch faktisch eingegliedert werden, ist
zwangsläufige Folge dieses Konzepts, dem im Hinblick auf die Bedeutung der Einhaltung von Qualitätskriterien für
den Wert einer Marke die Legitimität indes nicht versagt werden kann.
Da keine unangemessene Benachteiligung der Klägerseite durch die Vertragsgestaltung festzustellen ist, sind die
Verträge auch nicht nach § 138 BGB als Knebelungsverträge sittenwidrig, da die Prüfungsmaßstäbe letztlich
dieselben sind.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (Dauer der Vertragslaufzeit) zugelassen.
… … …