Urteil des OLG Oldenburg vom 29.07.1998

OLG Oldenburg: unparteilichkeit, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 10 AR 1/98
Datum:
29.07.1998
Sachgebiet:
Normen:
LWVG § 11, ZPO § 42 ABS 2
Leitsatz:
Für die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -
ist das Oberlandesgericht - Senat für Land- wirtschaftssachen - zuständig.
Volltext:
Gründe:
Zur Entscheidung über die Ablehnung war entgegen dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht
zuständig, da nach § 11 LwVG die Vorschriften der ZPO auf das Ablehnungsverfahren lediglich sinngemäß
Anwendung finden und das OLG in allen Verfahren nach dem LwVG im zweiten Rechtszuge an die Stelle des
Landgerichts tritt (Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 11 Rn. 11; a.A. BGH in NJW- RR 89, 825).
Der Befangenheitsantrag ist nicht begründet. Der Beteiligte zu 2) hat keinen Grund vorgetragen, der geeignet ist,
Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Amtsgericht H... zu rechtfertigen, § 42 Abs. 2 ZPO. Die
Behauptung des Beteiligten zu 2) in seinem Be-
fangenheitsantrag, der Richter am Amtsgericht H... begründe seine Beschlüsse nicht und informiere den Beteiligten
zu 2) nicht ausreichend, findet in den Akten keine tatsächliche Grundlage, wäre im übrigen aber auch kein
Ablehnungsgrund, da eine willkürliche Benach-
teiligung des Beteiligten zu 2) von diesem nicht behauptet wird.