Urteil des OLG Oldenburg vom 27.06.1991

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Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 52/91
Datum:
27.06.1991
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Die Werbung "Beschluß: Möbel W.. hat den Beschluß gefaßt, in Nord- deutschland die Nr. 1 zu
werden" ist irreführend.
Volltext:
Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der beanstandeten Werbung: "Beschluß: Möbel W...
hat den Beschluß gefaßt, in Norddeutschland die Nr. 1 zu werden", weil diese Werbung irreführend ist...
Eine Stellung in der Spitzengruppe des Möbeleinzelhandels in Norddeutschland, die es auch nur als einigermaßen
realistisch erscheinen ließe, daß die Beklagte bei äußerster Anstrengung den ersten Platz hinsichtlich des
Umsatzes erreichen könnte, hat die Beklagte nicht dargetan. Allerdings ist es auch in Wettbewerbsstreitigkeiten
zunächst Sache desjenigen, der ein Verbot einer Werbung beansprucht, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür
darzulegen und zu beweisen. Die Klägerin hat jedoch insoweit substantiiert dargelegt, daß in Bad Segeberg ein
Möbeleinzelhändler namens Kraft existiere, der den 50fachen Umsatz der Beklagten erreiche, wobei sie den Umsatz
der Firma Kraft mit mehr als 1 Mrd DM und den der Beklagten mit allenfalls 20 Mio DM angegeben hat.
Entsprechend den Grundsätzen, die bei der Alleinstellungswerbung gelten (vgl. Baumbach-Hefermehl, a.a.O., § 3
Rdnr. 79), trägt auch in den Fällen der Spitzengruppenwerbung der Werbende gegenüber dem Umworbenen die
Verantwortung für die objektive Richtigkeit der Angaben, die seine Zugehörigkeit zur Spitzengruppe zum Ausdruck
bringen. Von ihm kann erwartet werden, daß er sich zuvor über die geschäftlichen Verhältnisse seiner Mitbewerber
unterrichtet hat und ihm deshalb bessere Beweismöglichkeit als dem Kläger zur Verfügung stehen. Es reicht danach
nicht aus, daß die Firma Kraft die von der Klägerin behaupteten Umsätze tätigt. Wenn sich die Beklagte mit
führenden Unternehmen in Norddeutschland auf eine Stufe stellen will, kann von ihr verlangt werden, daß sie sich
zuvor über deren Größe informiert. Wenn demnach davon auszugehen ist, daß der Umsatz der Beklagten nur 2 %
desjenigen Unternehmens ausmacht, das gegenwärtig Spitzenumsätze im Möbeleinzelhandel in Norddeutschland
erreicht, ist der Abstand der Beklagten zu diesem Unternehmen viel zu groß, dals daß es sich mit diesem
Unternehmen etwa auf eine Stufe stellen könnte.
Unerheblich ist insoweit, daß die Anzeige nur im Emsland erschienen ist. Selbst wenn die Beklagte ihre
Werbeaussage nur dahin verstanden wissen will, daß sie im Einzugsbereich der Lingener Tageszeitung, in der die
Anzeige erschienen ist, zur Spitzengruppe gehöre, wird dadurch nicht in Frage gestellt, daß ein nicht unerheblicher
Teil des Publikums die Regionalbezeichnung "Norddeutschland" wörtlich versteht und nicht nur etwa auf das
Emsland beschränkt.