Urteil des OLG Oldenburg vom 10.11.1993

OLG Oldenburg: prämie, versicherer, anpassung, versicherungsvertragsgesetz, tarif, kennzeichen, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 169/93
Datum:
10.11.1993
Sachgebiet:
Normen:
VVG § 6 ABS 1, AKB § 2 NR 2 BU.
Leitsatz:
Erhöhte Prämien und Einwendungsausschluß durch Anerkenntnis bei Fahrzeugversicherungen
Volltext:
Gegenüber den Ansprüchen des Klägers gegen die Beklagte aus den
Fahrzeugversicherungen in Höhe von 23.073,47·DM hat die Beklagte
nicht wirksam mit Gegenansprüchen in Höhe von 12.081,90·DM auf-
gerechnet; denn Ansprüche der Beklagten auf erhöhte Prämien nach
dem für das Risiko des Güterfernverkehrs geltenden Tarif sind
nicht entstanden. Es kann offenbleiben, ob der Kläger die Fahr-
zeuge mit den amtlichen Kennzeichen MG-HU·101 und MG-HU·201 außer-
halb des Güternahverkehrbereichs genutzt hat und eine derartige
Nutzung Grundlage für die Anwendung der Tarife für den gewerb-
lichen Güterfernverkehr sein konnte. Zwar waren die Fahrzeuge nur
hinsichtlich des Risikos des gewerblichen Güternahverkehrs ver-
sichert. Eine Verwendung der Fahrzeuge im Güterfernverkehr würde
deshalb einen Verstoß gegen die Verwendungsklausel im Versiche-
rungsvertrag darstellen. In diesem Fall läge eine Obliegenheits-
verletzung gemäß §·2 Nr.·2·a AKB vor. Eine vertragswidrige Ver-
wendung eines Fahrzeugs begründet jedoch nach einhelliger Recht-
sprechung und Literatur nicht automatisch einen höheren Prämien-
anspruch entsprechend der Verwendung (BGH VersR·1963, 426 unter
ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, VersR·1952,
75; Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 15.·Aufl., §·2 AKB
Rn.·151; Prölss-Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 25.·Aufl.,
§·2 AKB Anm.·1·c unter Hinweis auf die bis zur 23.·Aufl. ver-
tretene Gegenmeinung).
Eine automatische Anpassung der Prämie kommt allenfalls in Be-
tracht, wenn schon bei Beginn des Versicherungsverhältnisses ein
Kraftfahrzeug nicht entsprechend den geltenden Tarifbestimmungen
eingestuft wird (OLG Koblenz, VersR·1976, 977, 978; Landgericht
Köln, R + S, 1986, 53). Dies ist mit dem Fall einer zulässigen
Einstufung und einer nachfolgenden, entgegen der im Versicherungs-
vertrag getroffenen Verwendungsklausel erfolgten Nutzung des
Kraftfahrzeugs nicht vergleichbar (OLG Koblenz, a.a.O.).
Ein Anspruch der Beklagten auf eine nachträglich erhöhte Prämie
ergibt sich auch nicht aus §·41 Abs.·1 VVG. §·41 VVG gewährt dem
Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen einen derartigen An-
spruch, wenn der Versicherer ein Risiko zu decken hat, das infolge
unvollständiger oder unrichtiger Angaben über gefahrerhebliche Um-
stände bei Vertragsschluß verborgen geblieben ist. Nach Vertrags-
schluß erfolgte vertragswidrige Verwendungen eines Kraftfahrzeugs
fallen nicht unter §·41 VVG (BGH VersR·1963, 462; Prölss-Martin,
a.a.O., §·41 Anm.·1). Daß der Kläger bei Vertragsschluß seine An-
zeigepflicht verletzt hat, wird von der Beklagten nicht behauptet.
Eine analoge Anwendung des §·41 VVG auf Fälle nachträglicher Ge-
fahrerhöhung bzw. Obliegenheitsverletzungen kommt angesichts des
eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht in Betracht (Prölss