Urteil des OLG Oldenburg vom 10.09.1996

OLG Oldenburg: präsident, bezirk, stundung, verfügung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 VAS 11/96
Datum:
10.09.1996
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Für die gerichtliche Entscheidung über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten ist das
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Gerichtskasse ihren Sitz hat.
Volltext:
Dem Antragsteller wurden Kosten in Höhe von 15.372,20 DM in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 7. September
1995 beantragte er bei dem Präsidenten des Landgerichts den Erlaß der Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 27.
September 1995 hat der Präsident des Landgerichts den Antrag abgelehnt und dem Antragsteller zugleich wegen
eines Berechnungsfehlers eine berichtigte Kostenrechnung angekündigt. Diese beläuft sich auf 15.309,70 DM.
Gegen den Bescheid vom 27. September 1995 hat der Antragsteller durch den eingangs angeführten
Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1995 Beschwerde eingelegt. Der Präsident des
Oberlandesgerichts hat die Beschwerde mit Bescheid vom 22. April 1996 zurückgewiesen. Der Antragsteller
beabsichtigt, im Wege des Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG die gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide
vom 27. September 1995 und vom 22. April herbeizuführen und dadurch den Erlaß der Gerichtskosten zu erreichen.
Dafür hat er die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe muß scheitern. Der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG ist nicht
eröffnet. Das Nds. Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten (Nds. GVB1 1974, 111; 1994
238) weist die in ihm geregelten Tätigkeiten der Justizverwaltung zu, die vorliegend auch entschieden hat. Eine
Rechtswegregelung enthält das Gesetz nicht. Sie ergibt sich jedoch aus Art. XI § 1 des Kosten- änderungsgesetzes
(BGBl. I 1957, 861 ff., 935). Danach ist das Amtsgericht zur gerichtlichen Entscheidung berufen, in dessen Bezirk
die zuständige Gerichtskasse ihren Sitz hat (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., Rdn. 1 ff Art. X § 1 Kost
ÄndG). Für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Sache fehlte es deswegen an der Zuständigkeit, § 23
Abs. 3 EGGVG, so daß das Prozeßkostenhilfegesuch abzulehnen war.