Urteil des OLG Oldenburg vom 30.08.1993

OLG Oldenburg: zwangsvollstreckung, wirtschaftsprüfer, buchführung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 W 58/93
Datum:
30.08.1993
Sachgebiet:
Normen:
HGB § 87C
Leitsatz:
Die Zwangsvollstreckung eines Anspruchs auf Erteilung eines Buchaus- zuges richtet sich nach §
887 ZPO.
Volltext:
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Soweit der Gläubiger die Zwangsvollstreckung auf das Teilurteil vom
22. Oktober 1992 stützt fehlt es bereits an einem Titel, denn dieses Urteil ist ausweislich des Urteilsausspruchs
nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden.
Aber auch im übrigen ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht begründet. Der Anspruch auf Erteilung eines
Buchauszuges ist eine vertretbare, weil auch durch einen Dritten erbringbare Handlung. Die Zwangsvollstreckung
richtet sich deshalb im vorliegenden Fall nach § 887 ZPO (vgl. Baumbach-Duden-Hopt, HGB, 28. Aufl., § 87 c Anm.
1 D m.w.N.). Der Umstand, daß sich die Schuldnerin per Buchführung der EDV bedient, ist insoweit unerheblich. Da
die Schuldnerin buchführungspflichtig ist, muß sie auch in der Lage sein, einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchsachverständigen die zur Ausfertigung eines Buchauszuges notwendigen Unterlagen vorzulegen.