Urteil des OLG Oldenburg vom 18.05.1992

OLG Oldenburg: blanko, urkunde, echtheit, blankett, mangel, beweislast, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 17/92
Datum:
18.05.1992
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 419, ZPO § 416
Leitsatz:
Zur Beweislast bei behaupteter mißbräuchlicher Ausfüllung einer blanko unterschriebenen Seite als
Darlehnsvertrag
Volltext:
(Der Kläger begehrt die Zahlung von 8.500,- DM, die er seiner
Behauptung nach der Beklagten als Darlehn überlassen hat.
Er stützt sich auf einen handschriftlichen Darlehnsvertrag,
von dem die Beklagte behauptet, er sei durch mißbräuchliche
Ausnutzung eines zu anderen Zwecken übergebenen Blanketts erstellt
worden.)
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat den Abschluß des Vertrages über das - unstreitig
nicht zurückgezahlte - Darlehn bewiesen.
Die von ihm vorgelegte Darlehnsurkunde ist als eine echte Urkunde
anzusehen. Sie ist unstreitig von der Beklagten unterzeichnet. Die
Urkunde ist auch nicht mangelbehaftet im Sinne von § 419 ZPO. Ins-
besondere stellt es keinen äußeren Mangel der Urkunde dar, daß die
Parteien mit verschiedenen Kugelschreibern unterschrieben, wie
dies nicht selten geschieht.
Damit hat die Darlehnsurkunde nach §·440 Abs. 2 ZPO die Vermutung
der Echtheit für sich. Daran änderte es nichts, wenn die Beklagte
- wie sie behauptet - die Urkunde blanko unterschrieben und der
KLäger dieses Blankett mißbräuchlich ausgefüllt hätte, vgl. BGH
NJW-RR 1989, 1323.
Die mithin gegebene Vermutung der Echtheit der Darlehnsurkunde hat
die Beklagte nicht ausräumen können. Hierzu hätte sie beweisen
müssen, daß der Kläger die Urkunde durch Mißbrauch einer Blanko