Urteil des OLG Oldenburg vom 07.11.1996

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Gericht:
OLG Oldenburg, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 8 U 77/96
Datum:
07.11.1996
Sachgebiet:
Normen:
USTG § 9
Leitsatz:
Option zur Umsatzsteuer
Volltext:
Die Beklagte zu 1) schuldet der Klägerin einen Betrag von 148.710,47·DM (dieser Betrag setzt sich aus der Zahlung
von 89.689,98·DM am 21.August 1995, den aufgrund der Pfändungsverfügung des Finanzamts Flensburg
eingezogenen 38.678,01·DM und den mit einem Umsatzsteuergut- haben der Klägerin verrechneten weiteren
20.382,48·DM zusammen) aufgrund des Ergänzungsvertrages vom 8.August 1994 (§·433 Abs.·2 BGB). Die
Mehrwertsteuer ist ein Teil der Kaufpreisschuld, die die Beklagte zu 1) in der genannten Höhe nicht erfüllt hat. Die
Beklagtenzu 2) und 3) haften dafür als selbstschuldnerische Bürgen gemäß ihrer Erklärung vom 18.August 1994.
Die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Zahlung der Umsatzsteuer ist nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls
der Geschäftsgrundlage erloschen.
Ein gemeinsamer Irrtum der Vertragsparteien über die Umsatzsteuerpflich- tigkeit des Geschäftes liegt nicht vor. Es
kommt auch nicht darauf an, ob das Geschäft bereits aus den von der Klägerin genannten Gründen von Anfang an
umsatzsteuerpflichtig war oder ob es erst dadurch umsatzsteuerpflichtig geworden ist, daß die Klägerin auf die
Steuerbefreiung verzichtet hat.
Geht man davon aus, daß das Geschäft von vornherein umsatzsteuerpflich- tig war, so war die Beklagte zu 1), wie
sich dies schon aus §·5 des Kaufvertrages vom 29.·November 1993 ergibt, die auf den Nettokaufpreis entfallende
Umsatzsteuer als Teil des Kaufpreises zu zahlen, nachdem die Klägerin ihr entsprechend §·14 Umsatzsteuergesetz
eine die Mehrwert- steuer offen ausweisende Rechnung erteilt hatte. Dabei mußte sie diesen Teil des Kaufpreises
nicht in bar entrichten, sondern konnte ihre Kaufpreisschuld durch Abtretung ihres Vorsteuererstattungsanspruchs
gegenüber dem Finanzamt tilgen. Gelang dies allerdings ganz oder teilweise deshalb nicht, weil das Finanzamt
gegenüber diesem Anspruch mit Forderungen gegen die Beklagte zu 1) aufrechnete, so war diese nach den
vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet, die Kaufpreisschuld
durch Zahlung zu erfüllen.
War das Geschäft entgegen der Annahme der Klägerin nicht von Anfang an umsatzsteuerpflichtig, so hätte die
Beklagte zu 1), wie ursprünglich vereinbart, Mehrwertsteuer nicht zahlen müssen. Umsatzgeschäfte, die wie der
vorliegende Grundstückskaufvertrag grunderwerbssteuerpflichtig sind, unterliegen nämlich nicht der Umsatzsteuer
(§·4 Nr.·9·a Umsatzsteuergesetz). Gemäߧ·9 Umsatzsteuer- gesetz kann jedoch bei Umsätzen an einen anderen
Unternehmer
(dieser Fall ist hier gegeben) auf die Steuerbefreiung verzichtet werden. Die Ausübung des Verzichts (die
sogenannte Option zur Mehrwertsteuer) geschieht durch den offenen Ausweis der Mehrwertsteuer in der Rechnung
und durch die Zuordnung der Einnahmen zum steuerpflichtigen Umsatz in der Umsatzsteuererklärung. An eine
besondere Form ist die Ausübung des Verzichts nicht gebunden; ebensowenig ist eine ausdrückliche Erklärung
gegenüber dem Finanzamt erforderlich. Bei der Einzeloption enthält vielmehr die Zuordnung der betreffenden
Einnahme zu den steuerpflichtigen Umsätzen die konkludente Erklärung des Verzichts (vgl. Bunjes/Geist, UStG, 3.
Auflage, § 9 Anm. 9; Sölch/Ringleb/List, UStG, § 9 Rn. 43 f). Die Klägerin hat hier dadurch zur Mehrwertsteuer
optiert, daß sie im Juli 1994 - wie unstreitig ist - den Grundstückskaufvertrag gemäß ihrer Rechnung vom 25. Juli
1994 als umsatzsteuerpflichtiges Geschäft beim Finanzamt angemeldet hat. Das war den Beklagten bekannt, wie
sich aus dem vorprozessualen Schriftwechsel ergibt. Eine Vertragsanpassung bezüglich der Mehrwertsteuer hatte
die Klägerin nämlich bereits mit Schreiben vom 7.·Februar 1994 gefordert. Dagegen hatte die Beklagte zu 1)
ausweislich ihres Schreibens vom 8.·Juni 1994 zunächst erhebliche Bedenken, weil sie befürchtete, daß dies mit
finanziellen Nachteilen für sie verbunden sein könnte. Insbesondere war sie der Meinung, daß die Klägerin nicht
ohne Abstimmung mit ihr zur Umsatzsteuerpflicht für den Grundstücksver- kauf optieren könne. Nachdem aber der
vorprozessuale Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 16.·Juni 1994 auf die Notwendigkeit der Option zur
Mehrwertsteuer zwecks Vermeidung erheblicher umsatzsteuerlicher Nachteile für die Klägerin hingewiesen hatte,ließ
die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 13.·Juli 1994 nach Beratung mit ihrem Steuerberater ihre Bedenken fallen und
schloß sich der steuerrechtlichen Beurteilung der Klägerin an. Die Klägerin war deshalb auch berechtigt, bereits am
25. Juli 1994, alsovor Beurkundung des Abänderungsvertrages, eine die Mehrwertsteuer offen ausweisende
Rechnung auszustellen und dadurch zur Umsatzsteuer zu optieren.