Urteil des OLG Oldenburg vom 21.08.1991

OLG Oldenburg: zwangsvollstreckung, öffentlich, pfandrecht, pfändung, hinterlegung, herausgabe, verfügung, rechtsgrundlage, beendigung, auszahlung

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 209/89
Datum:
21.08.1991
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 372, ZPO § 776, ZPO § 767, ZPO § 827
Leitsatz:
Kein Bereicherungsanspruch des Schuldners gegen den Gläubiger auf Über- tragung des öffentlich-
rechtlichen Herausgabeanspruchs gegen die Hinter- legungsstelle bei formell ordnungsgemäßer
Zwangsvollstreckung.
Volltext:
Die zugunsten des Klägers erfolgten Pfändungen von Ansprüchen des
Schuldners gegen den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung
auf Herausgabe von öffentlich-rechtlichen Herausgabeansprüchen des
Beklagten gegen die Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht, aus
denen der Kläger sein Freigabebegehren herleitet, sind ins Leere
gegangen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Schuldners gegen
den Beklagten, wie sie gepfändet werden sollten, waren jedenfalls
zur Zeit der Pfändungsmaßnahmen nicht gegeben, und zwar unabhängig
davon, aus welchen Beweggründen der Schuldner die drei hier inter-
essierenden notariellen Schuldanerkenntnisse abgegeben hat, aus
denen der Beklagte die Zwangsvollstreckung betreibt. Es kommt
insoweit auch nicht darauf an, ob die anerkannten Verbindlich-
keiten entstanden sind oder nicht.
Durch die Pfändung der 8 PKWs des Schuldners hat der Beklagte
zunächst Pfandrechte an den gepfändeten Gegenständen, nach der
Versteigerung Pfändungspfandrechte an den Versteigerungserlösen
und durch die Hinterlegung der Versteigerungserlöse Pfändungs-
pfandrechte am jeweiligen Rückforderungsanspruch gegen die Hin-
terlegungsstelle erworben (vgl. Zöller-Schneider, ZPO, 16. Aufl.,
§ 804 Rn. 7, § 815 Rn. 4). Bei diesen Rückforderungsansprüchen
handelt es sich um öffentlich-rechtliche Herausgabeansprüche gegen
die Hinterlegungsstelle (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB 50. Aufl.,
Einführung vor § 372 Rn. 6). Diese Pfändungspfandrechte des
Beklagten sind wirksam zustande gekommen. Die Voraussetzungen für
die Zwangsvollstreckung lagen vor. Pfändungspfandrechte sind
jedenfalls nach der öffentlich-rechtlichen Theorie, der der Senat
folgt, nicht akzessorisch. Solche Rechte konnten entstehen, auch
wenn die zu vollstreckenden Ansprüche von vornherein fehlten, und
sie bestehen fort, auch wenn die Ansprüche seit der Entstehung der
Titel erloschen sein sollten (vgl. Stein-Jonas-Münzberg, ZPO 20.
Aufl., § 804 Rn. 8 und 9).
Inhalt des Pfändungspfandrechts ist nur das Recht des Gläubigers
auf Erhalt des Erlöses vor Gläubigern mit schlechterem Rang. Ein
Recht zum endgültigen Behaltendürfen des Erlöses gewährt das
prozessuale Pfandrecht nicht. Rechtsgrund für das Behaltendürfen
eines Erlöses aus einem Pfandrecht ist im Verhältnis zum Schuld-
ner allein die gesicherte Forderung (vgl. Stein-Jonas-Münzberg,
aa0, Rn. 20 ff). Gegenüber dem Schuldner hat der Gläubiger des
Pfändungspfandrechts das Recht auf Befriedigung aus dem Pfand-
objekt nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften des Vollstrek-
kungsrechts. Ob die damit bezweckte Erfüllung wirklich eintritt,
hängt nicht von der Zulässigkeit der Pfändung, sondern davon ab,
ob der im Titel ausgewiesene Anspruch besteht oder nicht. Fehlt
der Anspruch, so daß die Erfüllungswirkung durch die Vollstrek-
kung nicht eintreten würde, kann der Schuldner das Pfändungs-
pfandrecht durch Entstrickung nach § 776 ZPO beseitigen, und zwar
stets durch Rechtsbehelfe nach den §§ 767 ff. ZPO. Mit dem Ver-
lust des Pfandrechts geht dann auch der Rang verloren, und die
nachstehenden Pfandrechte rücken auf (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 15.
Aufl., § 804 Anm. 4). Wegen der Spezialität der Klage aus § 767
ZPO sind während der Zwangsvollstreckung Zivilklagen grundsätz-
lich ausgeschlossen. Erst nach Beendigung der Zwangsvollstreckung
stehen dem durch ungerechtfertigte Beitreibungsmaßnahmen betrof-
fenen Schuldner die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche uneinge-
schränkt zur Verfügung. Erst nach materiell ungerechtfertigter
Erlösauszahlung steht das Pfändungspfandrecht, das mit der Been-
digung der Zwangsvollstreckung untergegangen ist, Bereicherungs-
oder Schadensersatzansprüchen des Schuldners nicht mehr im Wege.
Denn erst mit wirksamer Erlösauskehr an den Vollstreckungsgläubi-
ger ist diesem "etwas" auf Kosten des Schuldners verschafft wor-
den, das er bei ungerechtfertigter Zwangsvollstreckung als unge-
rechtfertigte Bereicherung herausgeben muß (vgl. dazu Stein-
Jonas-Münzberg, aa0, Rn. 25 ff.; Gaul in AcP 173, 323; Gaul ZZP
85, 1972, Seite 251, 260 ff.; Rosenberg-Gaul-Schilken, Zwangs-
vollstreckungsrecht, 10. Aufl., § 40 Anm. 6 und 7; Gerlach, Unge-
rechtfertigte Zwangsvollstreckung und ungerechtfertigte Bereiche-
rung, Berlin 1986, Seite 12 bis 19, 38, 39 jeweils mit weiteren
Nachweisen). Vor Auszahlung des Versteigerungserlöses an einen
materiellrechtlich nicht berechtigten Pfandrechtsgläubiger können
lediglich bereicherungsrechtliche Ansprüche der übrigen Gläubiger
gegeben sein. Der materiellrechtlich nicht berechtigte Gläubiger
kann um seine Rechtsstellung hinsichtlich des auch zu seinen
Gunsten hinterlegten Geldbetrages ohne Rechtsgrund auf Kosten der
übrigen Gläubiger bereichert und somit nach § 812 BGB verpflich-
tet sein, sie durch Freigabeerklärung aufzugeben (vgl. BGH NJW
1972, 1045) . Bei einer Hinterlegung nach § 827 ZPO haben Pfän-
dungsgläubiger ihre Rechte aber vorrangig im Verteilungsverfahren
nach den § 872 ff. ZPO wahrzunehmen, wobei einem Vollstreckungs-
gläubiger nach ungerechtfertigter Zwangsvollstreckung eines ande-
ren Gläubigers bereicherungsrechtliche Ansprüche nach den §§ 812 ff.
BGB verbleiben (vgl. Gerlach aa0, Seite 38, 39).
Vorliegend ist die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet. Die
Versteigerungserlöse sind nach wie vor hinterlegt und noch nicht
an die Pfändungsgläubiger ausgezahlt. Der Schuldner hat von ihm
zustehenden Vollstreckungsrechtsbehelfen nach den §§ 767 ff. ZPO
keinen Gebrauch gemacht. Damit bestehen die Pfändungspfandrechte
des Beklagten an den Rückforderungsansprüchen gegen die Hinterle-
gungsstelle fort. Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Schuld-
ners gegen den Beklagten mit dem Ziel der Herausgabe der Rückfor-
derungsansprüche gegen die Hinterlegungsstelle bestehen nicht, da,
wie oben ausgeführt, erst nach durchgeführter Zwangsvoll-
streckung demjenigen, der die Rechtsbehelfe zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung nicht genutzt hat, die zivilrechtlichen Aus-
gleichsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB zustehen. Die von dem
Kläger gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen den Beklagten
bestanden deshalb nicht. Eigene Ansprüche des Klägers gegen den
Beklagten sind in den Rechtsstreit nicht eingeführt. Für das
Freigabebegehren des Klägers fehlt es damit aufgrund des Klage-
vorbringens an einer Rechtsgrundlage.