Urteil des OLG Oldenburg vom 07.03.1991

OLG Oldenburg: angemessene frist, auskunftserteilung, verzug, hauptsache, stufenklage, datum, herausgabe

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 23/91
Datum:
07.03.1991
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Der vorprozessuale Verzug des Beklagten kann es rechtfertigen, ihm im Falle der beiderseitigen
Erledigungserklärung die Kosten aufzuerlegen.
Volltext:
Die Kläger haben mit ihrer Stufenklage 1. Auskunft über den Bestand und den Verbleib von Nachlaßgegenständen
und 2. Herausgabe der sich daraus ergebenden Gegenstände vom Beklagten als Erbschaftsbesitzer verlangt, §§
2027, 2018 BGB. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben sie die Klage hinsichtlich des
Herausgabeverlangens zu 2) zurückgenommen und im übrigen in Übereinstimmung mit dem Beklagten den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; insoweit haben die Parteien wechselseitige Kostenanträge
gestellt.
Bei der nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffenden
Billigkeitsentscheidung können nach zutreffender einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Lehre auch
Gesichtspunkte der materiellen Kostenerstattungspflicht mit entscheidend sein (vgl. BGH MDR 1981, 126; OLG
Nürnberg NJW 1975, 2206; Zöller/Vollkommer, ZPO, 16. Aufl., § 91 a Rdn. 24 jew. m.w.N.). Danach hat insoweit der
Beklagte die Kosten zu tragen, weil er sich spätestens seit dem - erstinstanzlich nicht bestrittenen, nunmehr auch
vorgelegten - Schreiben der Kläger vom 26.07.1990 mit der Auskunftserteilung im Verzug befand, §§ 284, 286 BGB.
Auf die vom Beklagten mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 28.08.1990 erklärte grundsätzliche
Bereitschaft zur Auskunftserteilung kommt es daher ebensowenig an wie auf die von ihm als zu kurz gerügte
vorherige Fristsetzung zum 27.08.1990. Immerhin übersieht der Beklagte insoweit, daß angesichts des nicht sehr
umfangreichen Inventars unddes Zeitablaufs von immerhin ca. 3 Monaten seit der ersten Aufforderung bei
Klageingang am 06.09.1990 die angemessene Frist jedenfalls abgelaufen war. Auf die Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB wegen des ihm zugewandten Nießbrauchsrechts kann er sich gegenüber
dem Auskunftsanspruch aus Rechtsgründen nicht berufen (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 273 Rdn. 17
m.w.N.).