Urteil des OLG Oldenburg vom 28.01.1998

OLG Oldenburg: bedürfnis, mwst, fahrtkosten, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 8 W 11/98
Datum:
28.01.1998
Sachgebiet:
Normen:
BRAGO § 126, BRAGO § 126 ABS 1, BRAGO § 126 ABS 1.
Leitsatz:
§ 126 Abs. 1 Satz 2 Teils. 1 BRAGO läßt eine Festsetzung von Mehrkosten beigeordneter
Rechtsanwälte im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht zu. Der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung
ist insoweit nicht auslegungsfähig
Volltext:
Die Beschwerde der Landeskasse - vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem
Landgericht Aurich _ ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig und in der Sache
begründet.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die von den Prozeßbevollmächtigten der Kläger geltend gemachten
Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder zzgl. 15 % MwSt. zur Höhe von insgesamt 569,01 DM zu Recht abgesetzt. §
126 Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 1 BRAGO läßt eine Festsetzung von Mehrkosten beigeordneter Rechts- anwälte im
Prozeßkostenhilfeverfahren nicht zu (ebenso SchlHOLG, SchlHA 1990, 197 mit weit. Nachw.). Der eindeutige
Wortlaut dieser Bestimmung steht einer dem herkömmlichen Verständnis nicht entsprechenden Auslegung des
Begriffes Ort als Zuständigkeitsbereich des Prozeßgericht entgegen. Auch unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten besteht für eine abweichende Auslegung kein Bedürfnis. Denn § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist
nicht verfassungswidrig (vgl. OLG Hamm, RPfleger 1966, 158 f. = AnwBl. 1966, 233 f.).