Urteil des OLG Oldenburg vom 28.01.1998, 8 W 11/98
OLG Oldenburg: bedürfnis, mwst, fahrtkosten, datum
- Entschieden
- 28.01.1998
- Schlagworte
- Bedürfnis, Mwst, Fahrtkosten, Datum
Gericht: OLG Oldenburg, 08. Zivilsenat
Typ, AZ: Beschluß, 8 W 11/98
Datum: 28.01.1998
Sachgebiet: Kein Sachgebiet eingetragen
Normen: BRAGO § 126, BRAGO § 126 ABS 1, BRAGO § 126 ABS 1.
Leitsatz: § 126 Abs. 1 Satz 2 Teils. 1 BRAGO läßt eine Festsetzung von Mehrkosten beigeordneter Rechtsanwälte im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht zu. Der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung ist insoweit nicht auslegungsfähig
Volltext:
Die Beschwerde der Landeskasse - vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem
Landgericht Aurich _ ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig und in der Sache
begründet.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die von den Prozeßbevollmächtigten der Kläger geltend gemachten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder zzgl. 15 % MwSt. zur Höhe von insgesamt 569,01 DM zu Recht abgesetzt. § 126 Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 1 BRAGO läßt eine Festsetzung von Mehrkosten beigeordneter Rechts- anwälte im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht zu (ebenso SchlHOLG, SchlHA 1990, 197 mit weit. Nachw.). Der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung steht einer dem herkömmlichen Verständnis nicht entsprechenden Auslegung des Begriffes Ort als Zuständigkeitsbereich des Prozeßgericht entgegen. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten besteht für eine abweichende Auslegung kein Bedürfnis. Denn § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist nicht verfassungswidrig (vgl. OLG Hamm, RPfleger 1966, 158 f. = AnwBl. 1966, 233 f.).