Urteil des OLG Oldenburg vom 25.11.1994

OLG Oldenburg: hof, erhaltung, landwirtschaft, gewinnstreben, ausnahmefall, gemeinde, subjektiv, rechtsgeschäft, datum, grundbuch

Gericht:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 10 W 42/94
Datum:
25.11.1994
Sachgebiet:
Normen:
KOSTO § 19 ABS 4
Leitsatz:
Das Kostenprivileg nach § 19 Abs. 4 KostO gilt auch für Übergabe- verträge, bei denen der
Übernehmer nicht die Fortführung dieses Be- triebes wohl aber die Fortführung eines Ersatzbetriebes
beabsichtigt.
Volltext:
Der Geschäftswert des Übergabevertrages war entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nach § 19 Abs. 4 KostO
zu bestimmen und nicht gemäß § 19 Abs. 2 KostO entsprechend dem
Verkehrswert des übergebenen Hofes.
Zwar ist die Wertprivilegierung bei der Übergabe von landwirt-
schaftlichen Betrieben durch diese Vorschrift grundsätzlich nicht
anzuwenden, wenn der Übernehmer den Betrieb nicht fortführen kann
oder will. Die Überlassung des Betriebes muß also -um unter § 19
Abs. 4 KostO zu fallen- der Fortführung des landwirtschaftlichen
Betriebes dienen, wobei objektiv der Betrieb als landwirtschaftli-
cher Betrieb fortführbar sein muß und subjektiv mit dem privile-
gierenden Rechtsgeschäft kein anderer Zweck verfolgt werden darf
als der der Betriebsfortführung (Bengel in Korintenberg/Lappe/Ben-
gel/Reimann, a.a.O., § 19, Rn. 79). Diese Voraussetzungen liegen
dem engerem Sinn nach hier nicht vor. Denn den Hof in Papenburg,
auf den sich der Übergabevertrag bezieht, wollte der Antragsteller
zu 2) zu keiner Zeit weiterführen, da eine Weiterführung wegen der
Stadtplanung der Gemeinde Papenburg unmöglich geworden war. Aller-
dings beabsichtigte der Antragsteller zu 2) von vornherein, für
den beim Verkauf erzielten Erlös einen Ersatzhof zu kaufen und
diesen selbst zu bewirtschaften. Dies ist zwischenzeitlich auch
geschehen. Der Antragsteller zu 2) erwarb von dem Erlös aus der
Veräußerung des oben genannten Grundbesitzes in Papenburg einen
anderen Hof zur Größe von 57.7599 ha, eingetragen im Grundbuch von
Osteel Band 75 Blatt 1712.
Damit liegt ein Ausnahmefall vor, der ebenfalls unter die Kosten-
privilegierung fällt. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschich-
te des § 19 Abs. 4 KostO. Die Kostenprivilegierung für Landwirte
in § 19 Abs. 4 KostO soll nämlich die Erhaltung und Fortführung
leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe in der Hand bäuer-
licher Familien fördern und eine übermäßige Kostenbelastung dieser
Familien ausschließen, die nach der früheren gesetzlichen Regelung
eine Fortführung des Hofes möglicherweise finanziell erschwerten.
Gerade eine solche Förderung eines leistungsfähigen bäuerlichen
Familienbetriebes im Wege der Niedrighaltung der bei der Übergabe
des Betriebes entstehenden Kosten wird hier durch die Anwendung
des § 19 Abs. 4 KostO erreicht. Das Merkmal der Fortführungsten-
denz des Hofes ist insofern gegeben, als hier nicht nur der Über-
gabevertrag, sondern auch die Veräußerung des Hofes wie auch der
Erwerb des neuen Hofes der Förderung der Landwirtschaft dienen
sollte und gerade nicht materielles Gewinnstreben im Vordergrund
stand.