Urteil des OLG Oldenburg vom 21.04.1982

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Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 12 WF 57/82
Datum:
21.04.1982
Sachgebiet:
Normen:
UVG § 7
Leitsatz:
Voraussetzungen für die Umschreibung der Vollstreckungsklausel bei Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschußgesetz
Volltext:
Nach § 727 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger erteilt werden, sofern die
Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
nachgewiesen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Nach § 7 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch
Unterhaltsvorschüsse oder - Ausfalleistungen vom 23. Juli 1979 geht der Anspruch des Unterhaltsberechtigten in
Höhe der Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz auf das Land über. Nach dieser Bestimmung ist nur dann eine
Rechtsnachfolge eingetreten, wenn das Land gemäß dem Unterhaltsvorschußgesetz tatsächlich Zahlungen an den
Unterhaltsberechtigten geleistet hat. NAch der vom Amtsgericht eingeholten Auskunft der Stadt Oldenburg vom 4.
Dezember 1980 und der dieser Auskunft beigefügten Aufstellung ist in den Monaten Januar bis einschließlich Mai
1980 an die Mutter der Klägerin zu 2) für diese Sozialhilfe geleistet worden. Das Sozialamt der Stadt Oldenburg hat
dem Amtsgericht weiter mitgeteilt, daß wegen dieser vom Sozialamt erbrachten Leistungen ein Ersatzanspruch
gegenüber dem Jugendamt geltend gemacht werde. Daraus ergibt sich eindeutig, daß die Leistungen der Stadt
Oldenburg an die Klägerinzu 2) für die Monate Januar bis Mai 1980 nicht nach dem Unterhaltsvorschußgesetz,
sondern nach dem Bundessozialhilfegesetz erbracht worden sind. Damit ist eine Rechtsnachfolge nach § 7 des
Unterhaltsvorschußgesetzes jedenfalls in dem Umfange eingetreten, in dem Sozialleistungen erbracht worden sind.
Da das Jugendamt der Stadt Oldenburg nicht durch öffentliche Urkunden belegt hat, ob und in welcher Höhe ein
Spitzenmehrbetrag nachgezahlt worden ist, fehlt es auch insoweit an der Voraussetzung der Offenkundigkeit oder
des Nachweises durch öffentliche Urkunden bezüglich der Rechtsnachfolge.
Auch für die Zeit ab 1. Juni bis einschließlich August 1980 ist die Umschreibung der Vollstreckungsklausel zu Recht
vom Amtsgericht abgelehnt worden. Es kann offenbleiben, ob grundsätzlich von Offenkundigkeit der
Rechtsnachfolge auszugehen ist, wenn im Rahmen des Unterhaltsvorschußgesetzes Zahlungen vom Jugendamt an
einen Unterhaltsberechtigten erracht worden sind, ober ob darüber hinaus die Zahlung bestimmter Beträge durch
öffentliche Urkunden nachgewiesen werden muß (vgl. OLG Hamburg FamRZ 82, 426). Die in § 7 des
Unterhaltsvorschußgesetzes festgeschriebene Rechtsnachfolge ist vom Amtsgericht Oldenburg in seinem
Schlußurteil nicht beachtet, sondern in diesem Urteil ist ausdrücklich festgestellt worden, daß nicht die Stadt
Oldenburg, sondern die Mutter empfangsberechtigt für die Unterhaltszahlungen des Beklagten sei. Die Rechtskraft
eines Urteils wirkt zwar nur zwischen den am Verfahren Beteiligten, ist mithin nicht geeignet, Ansprüche, die der
Stadt zustehen, dieser rechtskräftig abzuerkennen. Durch einen solchen Richterspruch wird aber die Offenkundigkeit
der Rechtsnachfolge nicht nur für die am Prozeßverfahren Beteiligten: Gläubiger und Schuldner, sondern auch für
das Umschreibeverfahren nach § 727 ZPO, das nur zweifelsfrei Rechtsnachfolgefälle erfassen soll, in Frage gestellt.
Da für die materielle Rechtsnachfolge ein Nachweis durch öffentliche Urkunden nicht geführt worden ist, scheidet
das gegenüber der Klauselklage vereinfachte formale Umschreibeverfahren des § 727 ZPO aus.