Urteil des OLG Köln vom 07.07.1992
OLG Köln (wert, beweisverfahren, hauptsache, streitwert, zpo, minderung, mittelwert, sache, falle, gkg)
Oberlandesgericht Köln, 19 W 26/92
Datum:
07.07.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 26/92
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O H 26/91
Schlagworte:
Kostenrecht Streitwert Beweisverfahren
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 485; BRAGO § 31; BRAGO § 48
Leitsätze:
1. Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren entspricht dem
Wert der Hauptsache. 2. Ist die Hauptsache noch nicht anhängig und ist
nicht sicher feststellbar, welchen Klageantrag der Antragsteller künftig
stellen wird (hier: nach Wandlung oder nach Minderung), so ist es
gerechtfertigt, einen Mittelwert aus den Werten der in Betracht
kommenden Ansprüche zu bilden und diesen als Streitwert der
Hauptsache und damit des selbständigen Beweisverfahrens
festzusetzen.
Tenor:
wird der Be-schluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
25.05.1992 - 21 O H 26/91 - auf die Beschwerde des Klägers
abgeändert. Der Streitwert des selb-ständigen Beweisverfahrens wird
anderweitig auf 15.000,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Be-schwerde des Antragstellers führt zur
Festsetzung des Streitwerts für das selbständige Beweisverfah-ren auf 15.000,00 DM.
2
Zutreffend ist das Landgericht in seinem Nichtab-hilfebeschluß vom 17.06.1992 davon
ausgegangen, daß nach Einführung des selbständigen Beweisverfahrens dessen
Streitwert in der Regel dem Wert der Haupt-sache entspricht. Überzeugend hält der
Senat hierzu insbesondere den Hinweis darauf, daß nach § 493 Abs. 1 ZPO die
selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht
gleichsteht. Unter diesen Umständen ist keine Grund ersichtlich, den Streitwert für das
selbständige Beweisverfahren anders als den der Hauptsache festzusetzen. Hinzu
kommt, daß nach § 48 BRAGO n. F. auch dem Anwalt im selbständigen
Beweisverfahren die vollen Gebüh-ren des § 31 BRAGO zustehen (vgl. OLG
Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1992, 182; im wesentlichen ebenso OLG Köln, OLGR
Köln 1992, 14; 30; Zöller-Schneider, ZPO 17. Auflage, § 3 RN 16 "Beweissicherung";
MK-ZPO/Lappe, § 3 RN 147; die Kommentierung bei Baum-bach-Lauterbach, ZPO 50.
Aufl., Anhang zu § 3, ist veraltet, worauf OLG Köln, OLGR 1992, 30 zutreffend hinweist).
Soweit der 7. Zivilsenat des OLG Köln in seinem Beschluß vom 20.01.1992 (JurBüro
3
1992, 351 = OLGR Köln 1992, 145) die Ansicht vertritt, das Interesse des Antragstellers
im selbständigen Beweisverfahren sei in der Regel nicht identisch mit dem Wert der
Hauptsache, so vermag der Senat dem aus den erwähnten Gründen nicht zu folgen. §
48 BRAGO n.F. spricht entgegen der Ansicht des 7. Zivilsenats gerade dafür, daß dort
das selbstän-dige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren in ihrer Bedeutung
gleich gesetzt werden. Aus der Begründung des erwähnten Beschlusses des 7. Zivil-
senats des OLG Köln ergibt sich letztlich auch, daß es eigentlich darum geht, wie der
Wert der Haupt-sache bei einem selbständigen Beweisverfahren, das - noch - nicht zu
einem Rechtsstreit geführt hat, anzusetzen ist. Das ist unproblematisch, wenn es
eindeutig nur um einen bestimmten bezifferten oder ohne weiteres bezifferbaren
Anspruch geht. In die-sem Falle ist der Wert des selbständigen Beweisver-fahrens mit
dem Wert dieses Anspruchs gleichzuset-zen. Im vorliegenden Falle ist es indessen so,
daß sich der Antragsteller ausweislich seiner Antrags-schrift noch nicht entschieden
hatte, ob er gegen-über der Antragsgegnerin Wandlung des Kaufvertrages oder nur
Minderung geltend machen wollte. Dies sollte nicht zuletzt von dem Ergebnis des
selbstän-digen Beweisverfahrens abhängen. In einem solchen Fall hält der Senat es
nicht für gerechtfertigt, wie das Landgericht den Wert der Hauptsache und damit den des
selbständigen Beweisverfahrens mit dem höchsten Wert, hier dem des
Wandlungsanspruchs gleichzusetzen, den das Landgericht im Anschluß an den Vortrag
der Parteien mit 24.210,00 DM bezif-fert hat. Denn es ist eben keineswegs sicher, ob ein
etwaiges Hauptsacheverfahren tatsächlich diesen Streitwert haben wird. Unter diesen
Umständen muß nach Ansicht des Senats für das selbständige Beweisverfahren ein
Mittelwert zwischen den beiden nach dem Vortrag des Antragstellers in Betracht
kommenden Ansprüchen als maßgeblich angesehen wer-den, also zwischen dem
Wandlungsanspruch mit einem Wert von 24.210,00 DM und der mit 6.000,00 DM be-
zifferten Minderung. Dieser Mittelwert ist hier mit 15.000,00 DM anzusetzen.
Aus dem vorher Gesagten ergibt sich, daß dieser Wert von 15.000,00 DM der vom Senat
geschätzte Wert der Hauptsache ist, auf den es nach der Einführung des selbständigen
Beweisverfahrens ankommt. Die Herabsetzung gegenüber der Streitwertfestsetzung des
Landgerichts ist nur deshalb erfolgt, weil nicht festgestellt werden kann, ob der
Antragstel-ler als Kläger in einem Hauptsacheverfahren Wand-lung oder nur Minderung
geltend machen wird. Stünde fest, daß er in erster Linie Wandlung und nur hilfsweise
Minderung begehren würde, dann käme es auf den Wandlungsanspruch an und die
Wertfestset-zung des Landgerichts wäre nicht zu beanstanden.
4
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht (§ 25 Abs. 3 GKG).
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