Urteil des OLG Köln vom 26.06.2008

OLG Köln: verschlechterung des gesundheitszustandes, innere medizin, auskunft, behandlung, einkünfte, erwerbstätigkeit, arbeitsstelle, arbeitssuche, leistungsfähigkeit, vollstreckbarkeit

Oberlandesgericht Köln, 14 UF 230/07
Datum:
26.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 UF 230/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 29 F 207/06
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 07.11.2007 (29 F 207/06)
teilweise abgeändert.
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt,
an die Klägerin für die Monate Mai bis Dezember 2006 rückständigen
nachehelichen Unterhalt in Höhe von 3.200,00 € zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die
Klägerin zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt wegen aller Einzelheiten
insbesondere auch hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen
wird, hat das Familiengericht den Beklagten zur Zahlung von rückständigem
Trennungsunterhalt von insgesamt 800,00 € für die Monate Mai und Juni 2006 und zu
laufendem monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 400,00 € ab Juli 2006
verurteilt.
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Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung
des Beklagten, mit der er weiter die Klageabweisung erreichen will.
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Er macht weiter geltend, aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher
Beeinträchtigungen weder in seinem früheren Beruf als Betriebselektriker arbeiten noch
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sonst einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können.
Wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe seine Hausärztin ihn am
7.10.2007 zur stationären Behandlung eingewiesen, in die er sich wegen Versorgung
seiner bettlägerig an fortgeschrittenem Parkinson erkrankten Wohn- und
Lebensgefährtin erst am 9.10.2007 begeben habe. Dort sei er bis zum 23.10.07 zur
Behandlung der im Entlassungsbericht aufgeführten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen geblieben. Er legt Entlassungsbericht vom 23.10.07 und Attest
seiner Hausärztin vom 4.12.07, nachdem er arbeits- und erwerbsunfähig ist, vor.
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Er meint, man könne daraus, dass er sich um Arbeitsstellen beworben habe, nicht wie
das Familiengericht schließen, dass er sich selbst für arbeitsfähig halte. Er habe sich
nur beworben, um zu demonstrieren, dass er als 59jähriger mit erheblich
beeinträchtigtem Gesundheitszustand keine Stelle mehr bekomme. Er sei durch die
Agentur für Arbeit nicht vermittelbar.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie tritt der Berufung entgegen und hält den Beklagten unter Hinweis auf das
erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten, das schon ein früheres Attest der
Hausärztin des Beklagten widerlegt habe, für leistungsfähig.
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Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den Akten
gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug
genommen. Hinsichtlich der vom Senat eingeholten Auskunft der Agentur für
Arbeit/Kooperation Arbeit und Soziales Rhein-Berg (KAS) wird auf den
Beweisbeschluss des Senats und die hierauf erteilte Auskunft vom 08.05.2008
verwiesen.
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II.
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Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg.
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Der Klägerin steht über den für die Monate Mai bis Dezember 2006 erstinstanzlich
zuerkannten Unterhalt hinaus kein weiterer Trennungsunterhalt zu.
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Der Senat ist mit dem Familiengericht der Auffassung, dass der Beklagte bis Dezember
2006 seine Leistungsunfähigkeit nicht hinreichend dargelegt hat. Zwar verfügte er auch
in diesem Zeitraum nicht über die erforderlichen Einkünfte, um über den ihm
zuzubilligenden Selbstbehalt von 1.000 € hinaus den erstinstanzlich ausgeurteilten
Trennungsunterhalt von monatlich 400,00 € aufzubringen. Ihm ist jedoch vorzuhalten,
dass er sich nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle bei der Fa. A. nicht mit der gebotenen
Intensität um die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle bemüht hat, die ihm auch die
Befriedigung des Unterhaltsbedarfs seiner getrennt lebenden Ehefrau gestattete.
Konkrete Bemühungen sind im hier maßgeblichen Zeitraum, abgesehen von der nicht
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als ausreichend anzusehenden Meldung bei der Agentur für Arbeit, nicht dargelegt.
Durch das in erster Instanz eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für
Arbeitsmedizin und Innere Medizin Dr. T. vom 25.06.2007, nach dem der Beklagte
gesundheitlich im Stande ist, vollschichtig erwerbstätig zu sein, ist auch widerlegt, dass
der Beklagte krankheitsbedingt nicht in der Lage war, eine entsprechende
Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Senat übersieht hierbei nicht, dass die seitens des
Sachverständigen hierbei festgestellte gesundheitliche Einschränkung der dabei in
Betracht kommenden Tätigkeiten die Arbeitssuche erschwert hätte. Eine Tätigkeit als
Betriebselektriker, wie der Beklagte sie zuletzt entsprechend seiner Schilderung
gegenüber dem Sachverständigen ausgeübt hat, war jedoch ebenso möglich wie die
auch von der KAS ins Auge gefassten Tätigkeiten als Hausmeister oder Parkhauswart.
Allein die Einstufung als schwer vermittelbar durch die KAS führt auch nicht zur
Überzeugung des Senats, dass der Beklagte von vornherein keine reale Chance hatte,
eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu erlangen, so dass Erwerbsbemühungen hier
nicht als von vornherein aussichtslos und deshalb entbehrlich angesehen werden
können. Soweit der Beklagte sich mit der Berufung auf weitere gesundheitliche
Verschlechterungen nach Erstattung des Sachverständigengutachtens beruft, betreffen
diese nicht den hier behandelten Unterhaltszeitraum.
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Da die weiteren Anspruchsvoraussetzungen im Berufungsverfahren nicht angegriffen
werden, bleibt es von Mai bis Dezember 2006 bei dem gemäß § 1361 BGB zuerkannte
Unterhaltsanspruch von monatlich 400,00 € (insgesamt 3.200 €).
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Ab Januar 2007 lässt sich dessen Berechtigung jedoch nicht mehr feststellen, weil die
Leistungsfähigkeit des Beklagten entfällt. Nach der Auskunft der KAS vom 08.05.2008
war der Beklagte spätestens seit dem 21.12.2006 als nicht mehr vermittelbar
einzustufen. Da der Senat über keine besseren Erkenntnismöglichkeiten als die
Arbeitsverwaltung verfügt, sieht auch der Senat eine weitere Arbeitssuche als nicht
mehr Erfolg versprechend an. Dies hat zur Folge, dass dem Beklagten billigerweise ein
fiktives Einkommen nicht länger zugerechnet werden kann. Dabei übersieht der Senat
nicht, dass die Vorschrift des § 65 Abs. 4 SGB II, auf Grund derer die Agentur für
Arbeit/KAS den Beklagten als zum Personenkreis mit zulässiger Übergangsorientierung
in den Ruhestand einstuft, neben dem Alter an eine mangelnde Arbeitsbereitschaft
anknüpft, worauf die Klägerseite zutreffend hinweist. Dies ändert jedoch nichts daran,
dass hier die Einschätzung praktisch unvermittelbar auch unabhängig von der
fehlenden Motivation als realistisch erscheint. Da der Beklagte hiernach zur
Überzeugung des Senats jedenfalls ab Januar 2007 die zur Aufbringung des Unterhalts
erforderlichen Einkünfte objektiv nicht mehr erzielen konnte, kann er an den bis dahin
aufgrund früherer Versäumnisse zugerechneten fiktiven Erwerbseinkünften als
Grundlage für die Unterhaltspflicht nicht festgehalten werden. Soweit auch noch in der
Folgezeit – vom Familiengericht als unzureichend eingeschätzte - Bewerbungen
erfolgten, steht dies dieser Wertung nicht entgegen.
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Die Entscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92,
97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Nach § 543 ZPO besteht keine Veranlassung zur Zulassung der Revision. Denn die
Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.600,00 €
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