Urteil des OLG Köln vom 06.06.1997
OLG Köln (persönliche anhörung, wirtschaftliches interesse, anhörung, mutter, annahme, begründung, gefahr, umstände, zimmermann, erwägung)
Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 124/97
Datum:
06.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 124/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 6 T 118/97
Schlagworte:
Wunsch des Betreuten nach einem Betreuerwechsel
Normen:
BGB § 1908 b Abs. 3
Leitsätze:
Im Rahmen des § 1908 b Abs. 3 BGB ist grundsätzlich auch der Wunsch
des geschäftsunfähigen und in seiner geistigen Leistungsfähigkeit
eingeschränkten Betreuten, für ihn einen neuen Betreuer zu bestellen,
zu beachten. Für die Annahme, ein solcher Wunsch sei angesichts der
geistigen Verfassung des Betreuten nicht ernst gemeint, muß ein sehr
strenger Maßstab gelten. Eine solche Annahme ist ohne ausgiebige
persönliche Anhörung des Betreuten durch das entscheidende Gericht
unzulässig. Dem ernsthaften Wunsch des Betreuten auf einen
Betreuerwechsel ist dann nicht zu entsprechen, wenn der
Betreuerwechsel dem Wohl des Betreuten widerspricht. Diese Annahme
kann nur auf konkrete, bei tatrichterlicher Würdigung faßbare Umstände
gestützt werden. Die allgemeine Gefahr, daß der neue Betreuer seine
Position mißbrauchen könnte, genügt nicht.
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 28.04.1997 wird der
Beschluß des Landgerichts Köln vom 24.03.1997 - 6 T 118/97 -
aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur erneuten
Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des weiteren
Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen. Der Betreuten wird unter
Beiordnung von Rechtsanwalt von S. Prozeßkostenhilfe für das weitere
Beschwerdeverfahren bewilligt.
G r ü n d e
1
Die gemäß §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 20 Abs. 1 FGG statthafte weitere Beschwerde führt
zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der angegriffene landgerichtliche Beschluß ist
nämlich nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 550 ZPO). Er beruht auf
einer Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 12 FGG, die im vorliegenden Fall eine
Anhörung der Betroffenen zum von ihr beantragten Betreuerwechsel gebot.
2
Nach § 1908 b Abs. 3 BGB steht dem Betreuten ein Antragsrecht zu, einen neuen
Betreuer zu bestellen. Benennt der Betreute einen geeigneten neuen Betreuer, so hat
das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen über den Wunsch des Betreuten zu
3
entscheiden. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist dem Wunsch des
Betreuten regelmäßig zu entsprechen, sofern nicht erhebliche Gründe gegen einen
Betreuerwechsel sprechen.
§ 1908 b Abs. 3 BGB liegt nämlich die gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, daß
vernünftigen Vorschlägen und Wünschen des Betroffenen bei der Ausgestaltung der
Betreuung Vorrang einzuräumen ist. Dies gilt zunächst gemäß § 1897 Abs. 4 BGB für
die Auswahl des Betreuers bei dessen erstmaliger Bestellung. Dieser Gedanke schlägt
aber auch auf die Ermessensbetätigung im Rahmen des § 1908 b Abs. 3 BGB durch
(Damrau/Zimmermann, Betreuungsgesetz, § 1908 Rdnr. 10; Knittel, Betreuungsgesetz,
§ 1908 b S. 6). Dabei ist zu beachten, daß grundsätzlich auch der Wunsch eines
geschäftsunfähigen Betreuten zu beachten ist (BayObLG BTPrax 1993, 171). Vor
diesem Hintergrund trägt die Begründung des angegriffenen Beschlusses, mit dem das
Ersuchen der Betreuten zurückgewiesen wurde, den Lebensgefährten ihrer Mutter zum
Betreuer zu bestellen, nicht.
4
Das Landgericht hat dabei den von der Betreuten vorgeschlagenen Betreuer, der bereits
ihre beiden Brüder betreut, ohne Rechtsfehler als geeignet und übernahmebereit
angesehen.
5
Mit nicht tragfähiger Begründung hat es jedoch einen ernsthaften und zu
berücksichtigenden Wunsch der Betreuten auf einen Betreuerwechsel verneint. Es
genügt insofern nicht, daß die Betroffene im Jahre 1994 einmal ihren zunächst
gestellten Antrag, den Lebensgefährten ihrer Mutter zum Betreuer zu bestimmen,
zurückgezogen hat. Seitdem hat sie sowohl schriftlich als auch mündlich bei einer
Anhörung durch das Amtsgericht ihren Wunsch auf Betreuerwechsel wiederholt. Das
Landgericht konnte vor diesem Hintergrund nicht den mehrfach und über Jahre hinweg
geäußerten Wunsch der Betroffenen auf Betreuerwechsel ohne deren Anhörung als
nicht ernstlich beiseite schieben. Die Erwägung, der Lebensgefährte der Mutter habe
der Betreuten den Wunsch auf Betreuerwechsel nur deshalb eingeredet, weil er ein
wirtschaftliches Interesse an der Betreuung habe, trägt in diesem Zusammenhang nicht.
Eine Gefährdung ihrer Vermögensinteressen ist nicht zu besorgen, da die Betreute
vermögenslos ist. Im übrigen kann es nicht zu Lasten des in Aussicht genommenen
Betreuers gewertet werden, daß er sich der Betroffenen, die mit ihm im selben Haushalt
zusammenlebt, in dieser Angelegenheit angenommen hat.
6
Sollte das Landgericht nach der Anhörung der Betroffenen zu dem Ergebnis gelangen,
daß ihr Wunsch auf Betreuerwechsel ernsthaft gewollt ist, so wird es zu prüfen haben,
ob im Rahmen der Ermessensbetätigung nach § 1908 b Abs. 3 BGB zu
berücksichtigende und gegen den Betreuerwechsel sprechende Gründe vorliegen. Von
einem Betreuerwechsel kann danach abgesehen werden, wenn diese Maßnahme dem
Wohl der Betreuten widerspricht (Knittel, a.a.O.; Damrau/Zimmermann a.a.O.). Zur
Bejahung eines derartigen Hinderungsgrundes müssen bei tatrichterlicher Würdigung
faßbare Umstände feststehen. Die allgemeine Gefahr, daß der neue Betreuer seine
Position mißbrauchen könnte, genügt nicht. Die in der Vergangenheit erhobenen
Vorwürfe gegen den Lebensgefährten der Mutter der Betroffenen, haben sich im
Rahmen der eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht bestätigt. Das
Ermittlungsverfahren ist daher gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Solange
keine weiteren Erkenntnisse vorliegen, die die von der Betroffenen 1994 geäußerten
Vorwürfe bestätigen, sind Gründe für die Zurückweisung des Wunschs der Betroffenen
nach § 1908 b Abs. 3 BGB nicht ersichtlich.
7
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt.
8
Wert des Beschwerdegegenstandes: 8.000,00 DM
9
Fehler! Textmarke nicht definiert.
10