Urteil des OLG Köln vom 07.05.2010
OLG Köln (stpo, beschwerde, eingabe, anfechtung, strafkammer, telefax, beschwerdeführer, auflage, verhaftung, unterbringung)
Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 283/10
Datum:
07.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 283/10
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, § 473 Abs. 1 StPO.
G r ü n d e:
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:
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"I.
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Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 28.05.2009 - 71 Ds
144/09 - wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt
worden (Bl. 31 ff. d. A.). Mit Beschluss vom 04.02.2010 - 71 Ds 144/09 - hat das
Amtsgericht Bonn diese Strafaussetzung widerrufen (Bl. 70 d. BewH).
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Auf die hiergegen von der Verteidigerin des Verurteilten eingelegte sofortige
Beschwerde vom 11.02.2010 (Bl. 72 d. BewH) hat die 3. Große Strafkammer des
Landgerichts Bonn mit Beschluss vom 22.02.2010 - 23 Qs 15/10 - u. a. den
Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 04.02.2010 aufgehoben und die Kosten
des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse auferlegt (Bl. 74 ff. d. BewH, 65 ff. d.
A.).
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Gegen diesen Beschluss hat die Verteidigerin des Verurteilten mit Telefax vom
25.02.2010 im Hinblick auf den Kostentenor sofortige Beschwerde eingelegt und
beantragt, "die Kosten des Grundverfahrens" der Staatskasse aufzuerlegen (Bl. 70
d. A.).
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Die 3. Große Strafkammer hat diese Eingabe als Gegenvorstellung angesehen und
den Tenor des Kammerbeschlusses vom 22.02.2010 insoweit "klargestellt", dass
sie mit Beschluss vom 11.03.2010 die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die
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notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt hat.
Diesen Beschluss hat die Verteidigerin des Verurteilten mit Telefax vom
17.03.2010 insoweit beanstandet, als sie die Nichtentscheidung der Kammer über
ihren Antrag, auch die Kosten und notwendigen Auslagen des Grundverfahrens der
Staatskasse aufzuerlegen, rügt (Bl. 76 d. A.).
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Die Kammer hat zur Abänderung ihrer Entscheidung keinen Anlass gesehen (Bl.
76 R, 79 d. A.).
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II .
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Die gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 StPO zu
wertende Eingabe des Verurteilten über seine Verteidigerin vom 17.03.2010 ist
unzulässig.
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Gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO ist die sofortige Beschwerde gegen
die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen dann
unzulässig, wenn eine Anfechtung der in § 464 Abs. 1 StPO genannten
Hauptentscheidungen durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist.
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Das ist vorliegend der Fall.
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Bei der Hauptentscheidung handelt es sich um einen Beschluss des Landgerichts
Bonn, der auf eine sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen einen vom
Amtsgericht ergangenen Widerrufsbeschluss erlassen worden ist. Zu den in § 464
Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidungen gehören auch solche, die - wie
vorliegend - nach Urteilsrechtskraft ergangen sind (Meyer-Goßner, StPO, 52.
Auflage, § 464 Rn. 7 a).
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Eine Anfechtung dieser Hauptentscheidung wäre vorliegend unstatthaft gemäß §
310 Abs. 2 StPO.
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Gemäß § 310 Abs. 1 StPO können Beschlüsse, die vom Landgericht auf die
Beschwerde hin erlassen worden sind, durch die weitere Beschwerde nur dann
angefochten werden, wenn sie eine Verhaftung, eine einstweilige Unterbringung
oder eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111 b Abs. 2 i. V. m. § 111 d
StPO über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro betreffen.
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Da eine solche Fallgestaltung vorliegend nicht gegeben ist, kann die
Hauptentscheidung nicht mehr angegriffen werden.
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Somit ist auch eine sofortige Beschwerde der hierin ergangenen
Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO unzulässig."
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Dem stimmt der Senat zu.
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