Urteil des OLG Köln vom 04.04.2006
OLG Köln: versicherungsnehmer, honorarforderung, obliegenheit, rechtsschutzversicherung, bezahlung, hinweispflicht, unterrichtung, beendigung, zeugenaussage, berechtigung
Oberlandesgericht Köln, 9 U 7/05
Datum:
04.04.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 7/05
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 323/04
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1. Dezember 2004
verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O
323/04 –abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.885,49 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli
2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
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I.
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Die Klägerin ist laut Nachtrag (GA 145) zum ursprünglichen Versicherungsschein (AH 1
ff) Versicherungsnehmerin der Beklagten. Die Rechtsschutzversicherung erstreckte sich
u. a. auf Mietrechtsschutz und endete zum 1. April 2004. Mit Anwaltsschreiben vom 5.
April 2004 (AH 41) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten erstmals einen
Anspruch wegen einer anwaltlichen Tätigkeit geltend, die schon am 4. April 2003 zum
Abschluß einer Vereinbarung (GA 39) mit der Vermieterin der Klägerin geführt hatte. Die
Klägerin forderte von der Beklagten den Ausgleich einer Honorarrechnung ihrer Anwälte
vom 8. April 2004 (AH 42) über netto 6.885,89 €. Die Klägerin machte geltend, sie habe
erst nach Vertragsende bemerkt, daß der Versicherungsschutz sich auch auf eine
außergerichtliche Wahrnehmung von Interessen erstreckt habe. Die Beklagte bat
zunächst (Schreiben vom 26.4.2004, AH 43) um weitere Informationen. Die Klägerin
antwortete am 30.4.2004 (AH 45), am 15.6.2004 erfolgte die Deckungsablehnung (AH
46).
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Die Klägerin hat (GA 29) zunächst behauptet, sie habe die Honorarrechnung am
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17.3.2003 bezahlt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Obliegenheit gem. § 17 Abs. 3 ARB
2000 sei verletzt worden.
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Die Klägerin behauptet nunmehr, die Bezahlung der Rechnung sei am 12.7.2004 erfolgt
(GA 196).
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an
sie 6.885,49 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (15.7.2004) zu zahlen,
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hilfsweise: die Beklagte zur Freistellung von der Verbindlichkeit zur Zahlung
der Gebühren an ihre Prozeßbevollmächtigten zu verurteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil und den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat
gemäß dem Beweisbeschluß vom 25. Oktober 2005 zur Frage der erfolgten Bezahlung
Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt I.
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II.
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Die Berufung ist zulässig und begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Kosten, die ihr
durch die anwaltliche Tätigkeit des Zeugen I entstanden sind, §§ 1, 49 VVG in Verb. mit
§§ 28 Abs. 3, 2 c, 4 Abs. 1 c, 5 Abs. 1 a ARB 2000 in der von der Beklagten
verwendeten Fassung (GA 172 ff.).
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Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Versicherungsfalls gemäß § 4 Abs. 1 c
ARB 2000 in Anspruch. Danach ist ein Versicherungsfall ab dem Zeitpunkt gegeben, "in
dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten
oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll." Der Beginn des hier
in Rede stehenden Rechtsschutzfalls ist mit Dezember 2002 anzunehmen. Die
Klägerin, die früher anders firmierte (GA 199), hatte gemäß einem Vertrag vom 21. Juni
2000 ab dem 1. Oktober 2000 ein Kaufhaus gemietet. Sie zahlte von Dezember 2002
bis April 2003 keine Miete. Die Vermieterin mahnte am 10.3.2003 (GA 143) für vier
Monate die Zahlung von 202.187,04 € an. In dem Vergleich vom 4. April 2003 (AH 39),
für den hier die entstandenen Anwaltskosten geltend gemacht werden, traf man für die
Monate Dezember 2002 bis einschließlich Mai 2003 eine Regelung, wonach für diese
Zeit insgesamt 295.000 € gezahlt werden sollten. Bei Zahlung von 175.000 € bis Ende
Mai 2003 sollte der Rest erlassen werden. Es kann dahinstehen, ob ein Vertragsverstoß
des Vermieters als Ursache der Minderung vorlag oder ob in dem Zahlungsverhalten
der Klägerin ein solcher Verstoß zu sehen ist. Auch ein Verstoß des Mieters löst einen
Versicherungsfall aus.
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Die Beklagte hat für die durch den Versicherungsfall entstandenen Kosten einzustehen.
Sie kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe sich gegen die Mietansprüche
nicht mit Aussicht auf Erfolg wehren können. Ebensowenig ist Leistungsfreiheit wegen
einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin eingetreten.
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Die Beklagte kann gegenüber dem Anspruch der Klägerin nicht mehr einwenden, das
Vorgehen der Klägerin gegen die Mietzinsforderung habe keine Aussicht auf Erfolg
gehabt. Dieser Einwand ist gemäß § 158 n Satz 3 VVG ausgeschlossen, weil die
Beklagte die Klägerin mit ihrer Deckungsablehnung vom 15. Juni 2004 (AH 46) nicht
darauf hingewiesen hat, daß sie von fehlender Erfolgsaussicht ausgehe und daß die
Klägerin diesem Einwand durch Einholung eines Stichentscheids begegnen könne. Bei
dieser Sachlage gilt das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin als anerkannt.
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Die Beklagte hat in der Deckungsablehnung sogar die Ansicht vertreten, eine Prüfung
der Erfolgsaussicht erübrige sich und ein Stichentscheid gemäß § 18 ARB sei sinnlos,
weil die anwaltliche Tätigkeit bereits abgeschlossen sei. Sie hat im Rechtsstreit an
dieser Ansicht festgehalten. Ihr kann nicht gefolgt werden. Eine Beurteilung der Frage,
ob die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen Aussicht auf Erfolg bot, erübrigte sich
bei Deckungsablehnung nicht schon deshalb, weil die Angelegenheit abgeschlossen
war, als sie der Beklagten angezeigt wurde. Vielmehr ist in allen Fällen, in denen der
Rechtsschutzversicherer sich auf fehlende Erfolgsaussicht berufen will, gemäß § 158 n
VVG in Verbindung mit § 18 ARB 2000 ein Hinweis auf das dem Versicherungsnehmer
in einem solchen Fall vertragsgemäß zur Verfügung stehende Verfahren erforderlich.
Das Gesetz sieht eine Einschränkung der Prüfungs- und Hinweispflicht mit dem von der
Beklagten angenommenen Inhalt nicht vor. Die "Aussicht auf Erfolg" läßt sich auch
nachträglich prüfen, wobei die Prüfung sich bei einer schon abgeschlossenen
anwaltlichen Tätigkeit zwangsläufig auf einen Zeitpunkt vor diesem Abschluß beziehen
muß. Auch aus dem Sinn der gesetzlich postulierten Prüfung der Erfolgsaussicht und
aus der Hinweispflicht bei negativem Ergebnis dieser Prüfung ergibt sich nicht, daß die
Prüfung der Erfolgsaussicht nach Abschluß einer Rechtsberatung überflüssig ist. Die in
§ 158 n VVG vorgesehene Verfahrensweise dient dazu, vor einer Inanspruchnahme der
Gerichte – abschließend und bindend – die Frage der Erfolgsaussicht eines rechtlichen
Vorgehens feststellen lassen zu können. Auch in den Fällen, in denen das rechtliche
Vorgehen bereits abgeschlossen ist, ist es sinnvoll, dem Versicherungsnehmer diese
Prüfungsmöglichkeit zu eröffnen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht kann so in ein
Verfahren verlagert werden, das vor Anrufung des Gerichts stattzufinden hat. Es
überläßt die Prüfung der Erfolgsaussicht anderen Beteiligten (vgl. hierzu für die Zeit vor
Einführung des § 158n VVG das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.10.1985, IVa ZR
49/84, VersR 1986, 132). Auf die Frage, ob auch im Fall eines gegen den
Versicherungsnehmer durchgeführten Rechtsstreits (für Aktivprozesse gilt ohnehin § 17
Abs. 5 c aa ARB 2000) noch nach § 158 n VVG vorzugehen ist, muß hier nicht
eingegangen werden, denn ein solcher Fall liegt nicht vor. Auch eine
Auseinandersetzung mit den beiden Entscheidungen, auf die die Beklagte sich beruft,
ist entbehrlich (Urteil des OLG Hamm vom 7.11.1979, VersR 1980, 671 und Urteil des
LG Hamburg vom 9.10.1987, ZfS 1988, 249), denn beide Urteile stammen aus der Zeit
vor Geltung des § 158n VVG und sind schon aus diesem Grund hier nicht einschlägig
und nicht aussagekräftig.
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Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist eine Leistungsfreiheit der Beklagten
auch nicht wegen einer verspäteten Anzeige des Versicherungsfalls eingetreten. Die
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vereinbarten ARB 2000 sehen keine Anzeigepflichten vor. In § 4 Abs. 3 b ARB 2000
heißt es lediglich, daß kein Rechtsschutz mehr bestehe, wenn der Anspruch erstmals
später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Gegenstand der Versicherung geltend gemacht werde. Diese Frist war hier nicht
abgelaufen.
Die von der Beklagten verwendeten Vertragsbedingungen (ARB 2000) sehen - anders
als § 16 Abs. 3 ARB 75 – auch nach Beauftragung eines Anwalts keine Pflicht zur
unverzüglichen Unterrichtung des Rechtsschutzversicherers vor. § 17 Abs. 3 ARB 2000
begründet keine Anzeigepflicht. Die Vorschrift begründet (nur) Obliegenheiten für das
Verhalten nach erfolgter Anzeige, also nach der Geltendmachung des
Rechtsschutzanspruchs. Diese Differenzierung ist im angefochtenen Urteil unterblieben.
Die Obliegenheit zur Unterrichtung der Beklagten nach erfolgter Anzeige hat die
Klägerin erfüllt. Sie hat der Beklagten auf entsprechende Anfrage die geforderten
Auskünfte erteilt.
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Die gesetzliche Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls (§§ 33
Abs. 1, 153 VVG) gilt in der Rechtsschutzversicherung so nicht (vgl. z. B. Harbauer,
Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., § 15 ARB 75 Rn. 6 mit ausführlicher Begründung).
Nur dann, wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz begehrt, hat er einen
Versicherungsfall anzuzeigen. Im übrigen sehen die von der Beklagten verwendeten
ARB 2000 jedenfalls keine Leistungsfreiheit für den Fall der Verletzung einer
Anzeigepflichtverletzung vor (vgl. dazu §§ 6, 33 Abs. 2 VVG).
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sie
als Honorar ihrer Anwälte aufgewendet hat. Der vor dem Senat vernommene Zeuge I
hat bekundet, die an die Beklagte gerichtete Honorarrechnung vom 8. April 2004 sei
gleichzeitig – ebenfalls als "Kostenrechnung Nr. 585" – an die Klägerin gerichtet
worden. Der Zeuge hat erläutert, daß und wie die Honorarforderung später mit Beträgen
verrechnet wurde, die in seiner Kanzlei im Zusammenhang mit anderen Mandaten für
die Klägerin eingingen. Der Zeuge hat hierzu entsprechende Kostenblätter vorgelegt
und eingeräumt, daß die sich danach ergebenden komplizierten Vorgänge im
Rechtsstreit nicht zutreffend dargestellt wurden. Dies sei auch der Grund gewesen, der
ihn veranlaßt habe, keine schriftliche Zeugenaussage zu machen, sondern die
Vorgänge mündlich zu erläutern. Der Zeuge bekundete hierbei überzeugend und
glaubhaft, daß er sich vor Erlaß des Beweisbeschlusses mit den fraglichen Vorgängen
nicht genauer beschäftigt habe. Auch dies erkläre Abweichungen zwischen seiner
Aussage und den Schriftsätzen, die er im übrigen weit überwiegend nicht diktiert,
sondern nur unterschrieben habe. Der Senat sieht keinen Anlaß, diesen Angaben des
Zeugen I, der zugleich Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist, nicht zu folgen. Sähe
man eine Erfüllung der Honorarforderung nicht als bewiesen an, so hätte dies im
übrigen nicht die Abweisung der Klage zur Folge. Vielmehr wäre die Beklagte
entsprechend dem gestellten Hilfsantrag zu verurteilen, die Klägerin von der
Honorarforderung freizustellen.
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Gegen die Berechtigung der Honorarforderung im Verhältnis zwischen der Klägerin und
ihren Anwälten und gegen die Höhe dieser Forderung bestehen keine Bedenken. Der
Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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Es besteht kein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Die
Rechtslage ist in § 158n VVG eindeutig geregelt, so daß eine grundsätzliche Bedeutung
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des Rechtsstreits nicht ersichtlich ist. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich. Für Entscheidungen zu § 158 n VVG, die von dem hier dargelegten
Verständnis abweichen, ist nichts ersichtlich.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.885,49 €
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