Urteil des OLG Köln vom 21.07.2003

OLG Köln: behandlung, anhörung, anfang, injektion, datum

Oberlandesgericht Köln, 5 U 75/03
Datum:
21.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 U 75/03
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 415/02
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Durchführung der Berufung gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des
Landgerichts Aachen vom 19.03.2003 - 11 O 415/02 - wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtigte Berufung
der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Landgericht hat die
Klage mit im wesentlichen zutreffender Begründung zurecht abgewiesen. Die mit dem
PKH-Antrag hiergegen geltend gemachten Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.
Den erstinstanzlich erhobenen Behandlungsfehlervorwurf greift die Klägerin mit ihrer
Berufung nicht mehr auf, sondern beanstandet lediglich unzureichende
Risikoaufklärung. Tatsächlich war die Klägerin bei der hier streitigen
Spritzenbehandlung jedoch eine bereits aufgeklärte Patientin, so dass es bei der
Behandlung im Jahre 1999 vor Durchführung weiterer Injektionen keiner erneuten
Aufklärung über die hiermit verbundenen Risiken bedürfte. Die Klägerin hat selbst
ausdrücklich unstreitig gestellt, dass der Beklagte zu 1.) sie zu Beginn ihrer Behandlung
bei ihm im Jahr 1988, also zehn Jahre vor der hier in Rede stehenden Behandlung, bei
einer Injektion im Bereich der Wirbelsäule über die damit verbundenen
gesundheitlichen Risiken aufgeklärt hat. Damit lag die seitens der Klägerin
zugestandenermaßen erfolgte Aufklärung über Infektionsrisiken zwar zum Zeitpunkt der
gegenwärtigen Behandlung über zehn Jahre zurück. Das Landgericht hat jedoch
zurecht darauf abgestellt, dass zwischen dem Zeitpunkt dieser Aufklärung und der
vorliegend streitigen Behandlung zwar ein langer Zeitraum gelegen hat, dass sich die
Klägerin jedoch in der Zwischenzeit immer wieder, insgesamt 130 mal,
Injektionsbehandlungen beim Beklagten unterzogen hat und von daher sich für sie die
Aufklärung über damit verbundene Infektionsrisiken ihr immer wieder neu ins
Bewusstsein gebracht hat, wofür nicht zuletzt auch der Umstand spricht, dass die
Klägerin sich sogar heute noch an die sachgerecht erfolgte Erstaufklärung im Jahr 1988
erinnert.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin muss, was die Wirksamkeit und Fortwirkung der zu
Anfang erfolgten sachgerechten Aufklärung anbetrifft, auch nicht etwa differenziert
werden zwischen Injektionen im Bereich der Wirbelsäule und solchen im Bereich der
Schulter. Die Infektionsgefahr als solche ist nämlich, jedenfalls für den Streitfall nicht
unterschiedlich hoch und die Folgen einer eventuellen Infektion sind sogar, was auch
der Klägerin selbst, mag sie auch einfach strukturiert sein, nicht verborgen geblieben
sein kann, bei Infektionen im Wirbelsäulenbereich unter Umständen sogar wesentlich
schlimmer als bei Infektionen im Schulterbereich, denn es geht nicht um Infektionen in
das Gelenk ("intraartikulär"), sondern in die Weichteile. Eine Infektion über Erreger, die
im Rahmen einer Injektionsbehandlung in das Unterhautgewebe eindringen können, ist
stets gefährlich.
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Die einmal erfolgte sachgerechte Aufklärung, die der Klägerin unstreitig jederzeit
präsent war, hatte demzufolge angesichts der fortlaufenden Spritzenbehandlung
"Dauerwirkung" und hatte damit im Rahmen der vorliegend streitigen Behandlung noch
ihre Gültigkeit.
4
Darüber hinaus fehlt der Aufklärungsrüge die nötige Relevanz. Die Klägerin hat einen
Entscheidungskonflikt für den Fall erneuter sachgerechter Aufklärung nicht annähernd
substantiiert vorgetragen. Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass sie sich trotz der
unstreitig gleich zu Beginn erfolgten sachgerechten Aufklärung immer wieder in einer
Vielzahl von Fällen fortlaufend zur Durchführung von Injektionsbehandlungen bereit
gefunden hat, und zwar zum Teil auch intraartikulär, gerade dafür, dass sie das Risiko,
über welches sie aufgeklärt worden war, ersichtlich als nicht allzu gravierend erachtete
und sich jedenfalls davon bzw. von der dahingehenden Aufklärung nicht von der
Durchführung solcher Injektionsbehandlungen hat abhalten lassen. Bezogen auf dem
Zeitpunkt der hier streitigen Behandlung wird sie sich darüber hinaus sogar in einer
gewissen Sorglosigkeit, was die möglichen Risiken einer Infektion anbetrifft, noch
dadurch bestätigt gefühlt haben, dass sie immerhin 130 Injektionsbehandlungen über
sich hat ergehen lassen, ohne dass es jemals zu einer Infektion gekommen ist. Gerade
vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin schon sehr präzise darlegen müssen, dass
und inwiefern sie just bei der 131, Injektionsbehandlung bei einer erneuten Aufklärung
in einen ernstlichen Entscheidungskonflikt geraten wäre. Hierfür bietet ihr Vortrag
keinerlei Anhaltspunkte, so dass es insoweit auch keiner persönlichen Anhörung der
Klägerin bedarf.
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Die Berufung muss deshalb als aussichtslos erachtet werden, weshalb die
nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu versagen war.
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