Urteil des OLG Köln vom 20.07.1999
OLG Köln: wiedereinsetzung in den vorigen stand, einstellung des verfahrens, pflichtverteidiger, zustellung, ermächtigung, anschrift, belgien, empfang, eng, bevollmächtigung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, Ss 283/99 - 151 -
20.07.1999
Oberlandesgericht Köln
1. Strafsenat
Beschluss
Ss 283/99 - 151 -
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über
die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts
Bonn zurückverwiesen.
Gründe
I.
Gegen den Angeklagten ist durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 9. Oktober 1998
wegen versuchter Vergewaltigung und Körperverletzung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 5 Monaten erkannt worden. Seine Berufung hat das Landgericht gemäß §
329 Abs. 1 StPO mit der Begründung verworfen, er sei trotz ordnungsgemäßer Ladung
ohne genügende Entschuldigung zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen. Die
Zustellung der Ladung des Angeklagten an den Verteidiger sei ordnungsgemäß, da dieser
zum Pflichtverteidiger bestellt und gleichzeitig zur Empfangnahme von Ladungen für den
Angeklagten ermächtigt worden sei.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Berufungshauptverhandlung ist durch rechtskräftigen Beschluß des
Landgerichts vom 27. April 1999 als unzulässig verworfen worden.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg und führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur
Aufhebung des angefochtenen Urteil und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere
Strafkammer des Landgerichts.
Die Sachrüge, die lediglich eine Überprüfung im Hinblick auf das Vorliegen von
Verfahrenshindernissen eröffnet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 329
Rdnr. 49 m. w. Nachw.), erweist sich freilich als unbegründet. Gründe, die der
Strafverfolgung entgegenstehen und eine Einstellung des Verfahrens veranlassen könnten,
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liegen nicht vor. Das gilt insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis eines
Eröffnungsbeschlusses gemäß § 203 StPO (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. §
203 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).
Die Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO ist hingegen begründet. Die Verwerfung
der Berufung des zur Hauptverhandlung nicht erschienenen Angeklagten in Anwendung
dieser Bestimmung setzt u.a. voraus, daß der Angeklagte ordnungsgemäß geladen worden
war (BGHSt 24, 143 [149]; BGH NJW 87, 1776 = MDR 1987, 336 = NStZ 87, 239 = VRS 72,
198; OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Stuttgart NStZ 1989, 91; Senat NStZ-RR 1998,
240). Ob eine ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist, hat das Revisionsgericht auf
entsprechende Verfahrensrüge hin selbständig im Wege des Freibeweises nachzuprüfen
(BGH NJW 87, 1776 = MDR 87, 336 = NStZ 87, 239 = VRS 72, 198; OLG Stuttgart NStZ
1989, 91). Bei Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Ladung ist das Urteil aufzuheben (OLG
Stuttgart a.a.O.).
Der Angeklagte rügt zu Recht, daß es im vorliegenden Fall an seiner ordnungsgemäßen
Ladung zur Berufungshauptverhandlung gefehlt hat.
Der Revisionsbegründung ist zu entnehmen, daß die Zustellung der Ladung an ihn selbst
unter seiner früheren Anschrift in Bonn nicht möglich war. Dies findet Bestätigung in dem
postdienstlichen Vermerk vom 4. März 1999 (Bl. 382R d.A.), wonach der Empfänger nach
Belgien verzogen war, sowie in der vorgelegten Abmeldebestätigung der Stadt Bonn vom
18. Februar 1999 (Bl. 445 d.A.).
Weiter wird mit der Revision vorgetragen, daß eine Ladung unter der neuen Anschrift in
Belgien nicht erfolgt ist. Auch das stimmt mit den aktenkundigen Erkenntnissen jedenfalls
insoweit überein, als eine Benachrichtigung über die Einschreibesendung des
Landgerichts Bonn erst am 16. März 1999 im Briefkasten der Wohnung des Angeklagten
hinterlassen wurde (Bl. 424 d.A.).
Die Revision rügt weiter zu Recht, daß die Zustellung an den Verteidiger nicht wirksam
war, da er zum Empfang von Ladungen für den Angeklagten nicht ermächtigt war.
Nach § 145a Abs. 2 Satz 1 StPO darf eine Ladung an den Verteidiger nur zugestellt
werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur
Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Schon die ursprüngliche formularmäßige
Vollmacht vom 2. Dezember 1997 (Bl. 125 d.A.) - auf die allein es aber nicht mehr ankäme
(vgl. OLG Düsseldorf StV 1982, 127; Senat NStZ-RR 1998, 240), nachdem Rechtsanwalt
Dr. Palm am 11. März 1999 von dem Landgericht zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist -
beinhaltete vorgedruckt lediglich die Vollmacht, "Zustellungen ... entgegenzunehmen", und
war damit unzureichend. § 145a Abs. 2 Satz 1 StPO schreibt nämlich für die Wirksamkeit
der Zustellung einer Ladung des Angeklagten an den Verteidiger eine ausdrückliche
Ermächtigung vor und hebt so die Bedeutung einer solchen Bevollmächtigung gegenüber
der Befugnis des Verteidigers zur Entgegennahme von sonstigen Zustellungen im Sinne
des § 145a Abs. 1 StPO heraus. Daher ist § 145 Abs. 2 Satz 1 StPO eng auszulegen (OLG
Düsseldorf, StV 1990, 536; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 145a Rdnr. 12) mit der
Folge, daß die Vollmacht des Verteidigers zur Entgegennahme von Ladungen nur dann
wirksam ist, wenn sie eindeutig, d.h. für jeden auf Anhieb zweifelsfrei als solche zu
erkennen ist (Senat StV 1993, 402). Die hier allein vorliegende Vollmacht, "Zustellungen"
entgegenzunehmen, genügt dem nicht (vgl. Senat NStZ-RR 1998, 240; Laufhütte, in:
Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 145 a Rdnr. 5; Julius, in: Heidelberger Kommentar,
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StPO, § 145 a Rdnr. 8).
Im übrigen endet ohnehin mit der Beiordnung als Pflichtverteidiger das frühere
Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen Anwalt und Angeklagtem sowie die darauf
beruhenden Vollmachten, insbesondere die Berechtigung, Ladungen für den Angeklagten
in Empfang zu nehmen (OLG Düsseldorf StV 1982, 127; Laufhütte a.a.O. vor § 137 Rdnr. 2;
zweifelnd Julius a.a.O. Rdnr. 7).
Die Wirksamkeit der Zustellung ergibt sich auch nicht aus der Beiordnung des früheren
Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger und der dabei verfügten "Ermächtigung ... zur
Empfangnahme von Ladungen für den Angeklagten". Die Vorschrift des § 145 a Abs. 2
StPO gilt zwar sowohl für den Wahl- wie für den bestellten Verteidiger (Senat StV 1982,
460; Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 145 a Rdnr. 5; Pfeiffer, StPO, 2.
Aufl., § 145 a Rdnr. 3). Pflichtverteidiger gelten jedoch nicht ohne weiteres als
Zustellungsbevollmächtigte im Sinne des § 145a Abs. 2 StPO. Es bedarf vielmehr auch in
diesem Falle einer ausdrücklichen Ermächtigung (OLG Düsseldorf StV 1982, 127; Senat
StV 1982, 460; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 145 a Rdnr. 12; Lüderssen, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 145a Rdnr. 10), die nur der Vertretene selbst - und
nicht das Gericht - erteilen kann (vgl. zur Vertretung des Angeklagten i. S. d. §§ 411 Abs. 2,
234 StPO: OLG Hamm StV 1997, 404 L). Der Pflichtverteidiger ist - ebenso wie der
Wahlverteidiger - aufgrund seiner rechtlichen Stellung als Verteidiger Beistand des
Beschuldigten und nicht dessen Vertreter (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. vor § 137
Rdnr. 1 m. w. Nachw.). In der Erklärung und im Willen kann er ihn nur kraft besonderer
Vollmacht vertreten (vgl. Laufhütte a.a.O. vor § 137 Rdnr. 2 f.). Das Gericht kann den
bestellten Verteidiger nicht unabhängig von dem Angeklagten mit einer Rechtsstellung
versehen, die dem gewählten Verteidiger nicht ohne weiteres zukäme.