Urteil des OLG Köln vom 02.11.2006
OLG Köln: vergütung, ausnahme, drucksache, datum, aufwand, rechtfertigung, eng, verhinderungsfall, beschränkung, anfang
Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 214/06
Datum:
02.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 214/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 360+361/06
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den
Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. 09. 2006 -
1 T 360 + 361/06 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
I.
2
Für die Betreute wurde am 12.11.2005 Betreuung für die Aufgabenkreise
Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden sowie Postkontrolle angeordnet.
Als Betreuer ist ein Berufsbetreuer eingesetzt worden.
3
Mit Beschluss vom 10.04.2006 ist wegen des erheblichen Vermögens der Betreuten der
Beteiligte zu 3. als Berufsbetreuer zum Gegenbetreuer lediglich für die
Vermögensangelegenheiten bestimmt worden.
4
Mit zwei Anträgen für die Zeiträume April 2006 bis 12.5.2006 und 13.05.2006 bis
12.08.2006 hat der Beteiligte zu 3. Festsetzung seiner Vergütung und Genehmigung der
Entnahme aus dem Vermögen der Betreuten verlangt, wobei er seine Vergütung nach
den Vorschriften der §§ 4 und 5 VBVG berechnet hat und für den Zeitraum vom Datum
seiner Bestellung ausgegangen ist. Das Vormundschaftsgericht ist seinem Anträgen im
wesentlichen gefolgt und hat die Vergütung auf 198,- € und 352 € festgesetzt. Allerdings
ist es von einer bereits seit 11.12.2005 andauernden Betreuung ausgegangen und hat
danach die Zahl der Stunden angesetzt, § 5 Abs. 1 VBVG. Gegen diesen verminderten
Stundenansatz hat sich der Beteiligte zu 3. mit der Erstbeschwerde gewandt, die
erfolglos geblieben ist. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Anliegen weiter.
5
II.
6
Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g
Abs. 5 S. 2 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt.
7
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des
Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
8
Der Senat ist mit den Vorinstanzen der Auffassung, dass die Vergütung des
Gegenbetreuers sich – wie die Vergütung des eigentlichen Betreuers – über §§ 1908 i,
1836 Abs. 1 BGB nach den §§ 4, 5 VBVG richtet. Der gegenteiligen Auffassung, wonach
der Gegenbetreuer für seine konkreten Aufwendungen über §§ 1, 3 VBVG zu
entschädigen ist (Zimmermann, FS für Bienwald, S. 351) kann angesichts des Wortlauts
der Gesetzesmaterialen nicht gefolgt werden, da die Begründung zur Neufassung
ausdrücklich für den Gegenbetreuer vorsieht, dass dieser im Ergebnis wie ein "Betreuer
mit besonderem Aufgabenkreis" zu vergüten ist und "keine Rechtfertigung für eine
Ausnahme vom vorgeschlagenen System" bestehe (BT-Drucksache 15/2494, S. 35).
9
Für die Bemessung der Vergütung des Gegenbetreuers ist ebenfalls mit den
Vorinstanzen von dem § 5 VBVG zugrunde liegenden Grundsatz auszugehen, dass für
die Beurteilung des Stundenansatzes des Gegenbetreuers die erstmalige Begründung
des Betreuungsverhältnisses maßgebend ist. Dies entspricht dem im Gesetzeswortlaut
objektivierten Willen des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck der Regelung. Dieser
Wille kommt in den Gesetzesmaterialen, wie schon erwähnt, deutlich zum Ausdruck:
10
"Um den mit der Pauschalierung verfolgten Zweck der Vereinfachung und
Streitvermeidung nicht zu vereiteln, müssen Ausnahmen von dem vorgeschlagenen
Pauschalierungsmodell soweit wie möglich begrenzt werden. Zudem sind in den vom
ISG ausgewerteten Akten die Fälle besonderer Betreuungssituationen enthalten und
somit in die gebildeten Pauschalen eingeflossen.
11
Im Einzelnen gilt Folgendes:
12
.....
13
Kontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB und Gegenbetreuer nach § 1908 i Abs. 1 S. 1
und § 1792 BGB:
14
Im Ergebnis handelt es sich bei diesen Betreuerarten um Betreuer mit einem
bestimmten Aufgabenkreis. Da die Pauschalen grundsätzlich nicht nach
Aufgabenkreisen differenzieren, besteht keine Rechtfertigung für eine Ausnahme vom
vorgeschlagenen System...." (BT-Drucksache 15/2494 S. 34 f).
15
Auch bei mehreren – gleichzeitigen - Betreuern hat der Gesetzgeber keine
Veranlassung gesehen, eine Ausnahme von diesem System zu statuieren. Für den Fall
des Betreuerwechsels (von einem ehrenamtlichen zu einem Berufsbetreuer) hat der
Gesetzgeber in demselben Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass für die
Anwendung der Pauschale daher die erstmalige Bestellung eines Betreuers
entscheidend ist (BT-Drucksache, a.a.O.). Dementsprechend wird für die Vergütung bei
einem Betreuerwechsel von der überwiegenden Rechtsprechung, wie auch durch den
Senat, der Stundenansatz vom Beginn der Betreuung an zugrunde gelegt (vgl.
beispielsweise Senat vom 14.09. 2006 und vom 19.09.2006, 16 Wx 109/06 und 16 Wx
120/06).
16
Dieselben Grundsätze müssen auch für die Honorierung des Gegenbetreuers gelten.
Mithin ist für dessen Stundenansatz ebenfalls auf den Zeitpunkt der Einrichtung der
Betreuung abzustellen (ebenso Schleswig-Holsteinisches OLG vom 2.2.2006 – 2 W
12/06). Der Gesetzgeber hat – wie gezeigt – zum Ausdruck gebracht, dass der
17
Gegenbetreuer ebenfalls dem neu geschaffenen Pauschalierungssystem unterfallen
soll. Zwar ist die Frage, nach welchen zeitlichen Vorgaben die Vergütung dieses
Betreuers sich bemißt, offen gelassen worden. Tatsächlich stellt sich die Anordnung
einer Gegenbetreuung für den Berufsbetreuer, der regelmäßig diese Aufgaben
übernimmt, als Beginn
seiner
von dem mit dem neuen Vergütungsvorschriften geschaffenen System abzuweichen
und mit der Anordnung der Gegenbetreuung von einer Neu-Anordnung der Betreuung
auszugehen. Denn es besteht kein wesentlicher Unterschied zur Interessenlage des
Berufsbetreuers, der während laufender Betreuung einen ehrenamtlichen Betreuer
ersetzt und der sich in die Aufgaben dieses Betreuungsfalles neu einarbeiten muss.
Auch der neu bestellte Gegenbetreuer ist mit einem völlig neuen Aufgabenfeld
konfrontiert; andererseits kann er im Regelfall auf die Ergebnisse und Mithilfe eines
bereits bestellten Betreuers zurückgreifen. Hinzu kommt, dass der Aufgabenbereich des
Gegenbetreuers meist auf die Vermögensangelegenheiten beschränkt bleibt, so dass
seine Tätigkeit nicht so umfassend ist wie die eines für viele Bereiche bestellten
Betreuers. Dieser Aspekt veranlasst im übrigen zu dem erwähnten Vorschlag, den
Gegenbetreuer nur für tatsächlich geleistete Tätigkeiten punktuell zu entschädigen (vgl.
Zimmermann, a.a.O; Fröschle, Betreuungsrecht 2005, Rdnr. 411, sieht eine Vergütung
nach § 5 VBVG als "ziemlich günstig" an).
Schließlich entspricht es auch dem Sinn und Zweck der Neuregelung in §§ 4, 5 VBVG,
für die Regelfälle der Betreuervergütung – unabhängig von einem Wechsel oder einer
weiteren Bestellung - den Zeitpunkt der Anordnung der Betreuung als maßgeblich
anzusehen. Die mit dem zweiten BtÄndG eingeführten Pauschalen sollen das
Abrechnungssystem vereinfachen und sowohl den Betreuer als auch das für die
Festsetzung der Vergütung zuständige Vormundschaftsgericht von der Erfassung der im
Einzelfall aufgewendeten Zeit entbinden (BT-Drs 15/2494 S. 31). Ausnahmen von dem
in § 5 VBVG niedergelegten Pauschalierungssystem sind deshalb nur für ganz eng
beschränkte Sonderfälle vorgesehen (wie für den für eine spezielle medizinische
Maßnahme oder den Verhinderungsfall bestellten Betreuer, BT-Drs 15/2494 S. 33, S.
35), die hier nicht vorliegen.
18
Schließlich ist, wie schon zu der Frage des Stundenansatzes beim Betreuerwechsel,
auch für den Stundenansatz des Gegenbetreuers, dessen Tätigkeit zu Anfang u.U. die
gesetzlich vorgesehene Stundenzahl überschreiten kann, darauf hinzuweisen, dass
dieser erhöhte Aufwand von den Pauschalen des § 5 VBVG erfasst ist, denen eine
"Mischkalkulation zwischen aufwendigen und weniger aufwendigen Fällen innerhalb
der Fallgruppen zu Grunde liegt" (BT-Drs 15/2494 S. 33). Auf eine Differenzierung
zwischen leichten und schwierigen Konstellationen hat der Gesetzgeber bewusst
verzichtet. Dem würde es jedoch widersprechen, Fälle, die einen besonders hohen
Zeitaufwand erwarten lassen, vergütungsrechtlich zu privilegieren. Einem möglichen
anfänglichen Mehraufwand steht hier wiederum die Beschränkung auf die
Vermögensangelegenheiten gegenüber, so dass die Tätigkeit des Gegenbetreuers
insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu dem Aufwand eines für verschiedene
Aufgabenbereiche bestellten (Durchschnitts-)Betreuers.
19
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Pauschalierungssystem des § 5 VBVG -
auch unter Berücksichtigung der daraus folgenden Vergütung eines Gegenbetreuers -
teilt der Senat nicht, so dass die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen ist.
20
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
21