Urteil des OLG Köln vom 26.04.1994
OLG Köln (kläger, eigenes verschulden, vvg, zeuge, schaden, formular, zpo, person, verschulden, hilfsperson)
Oberlandesgericht Köln, 9 U 117/94
Datum:
26.04.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 117/94
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 302/92
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.07.1993 verkündete Urteil
der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 302/92 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die
Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist nicht begründet.
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Das Landgericht hat zu Recht der Klage (bis auf einen Teil der Zinsforderung)
stattgegeben. Es hat mit zutreffender Begründung sowohl den Eintritt eines
Versicherungsfalles bejaht als auch Lei- stungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung
der Aufklärungsobliegenheit verneint. Der Senat folgt den Ausführungen des
Landgerichts und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese gem. § 543
Abs. 1 ZPO Bezug.
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Aufgrund des Berufungsvorbringens der Beklagten ist lediglich folgendes ergänzend
hinzuzufügen:
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Eine schuldhafte Verletzung der Aufklärungsoblie- genheit gem. § 7 I Abs. 2 Satz 3, V
Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, so daß
ihm dieserhalb weder die einem Versicherungsnehmer in Diebstahlsfällen der
vorliegenden Art regelmäßig zukommenden Bewei- serleichterungen bei der Führung
des Nachweises einer entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung aberkannt
werden müssen noch die Beklagte sich aus diesem Grund mit Erfolg auf
Leistungsfreiheit berufen kann. Zwar ist die Frage nach reparierten oder nichtreparierten
Vorschäden im Schadenanzei- geformular unrichtig beantwortet worden; es ist aber
schon fraglich, ob insoweit in der Person des Klägers selbst eine Falschangabe liegt.
Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen B. hatte dieser dem Kläger beim
Ausfüllen der Schadensanzeige dergestalt geholfen, daß er dem Kläger die Fragen
stellte, dieser sie beantwortete und der Zeuge die Antworten in das Formular eintrug.
Nach der weite- ren Aussage des Zeugen B. hatte er im Zusammenhang mit den Fragen
nach Vorschäden den Kläger ledig- lich gefragt, ob er einen Unfall mit dem Auto ge-
habt habe, was der Kläger wahrheitsgemäß verneint hat. Nach Vorschäden hat der
Zeuge deshalb nicht gefragt, weil der Kläger das Fahrzeug erst seit kurzer Zeit
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besessen habe. Demnach waren dem Klä- ger die Fragen nach reparierten oder
unreparierten Vorschäden überhaupt nicht zur Kenntnis gebracht worden, was eine
falsche Beantwortung jedoch grundsätzlich voraussetzt (vgl. für die Fälle der
Anzeigepflichtverletzung nach §§ 16 ff. VVG auch BGH VersR 1991, 575 f. = r + s 1991,
151 f.).
Selbst wenn man jedoch angesichts der Tatsache, daß der Kläger das vom Zeugen B.
ausgefüllte Schadensanzeigeformular anschließend unterschrie- ben und sich dadurch
den Inhalt zu eigen gemacht hat, eine objektive Falschangabe zu Vorschäden in der
Person des Klägers annehmen würde, könnte ihm dieserhalb kein Vorwurf gemacht
werden. Weder ist ihm ein schuldhaftes Verhalten des Zeugen B. zuzu- rechnen noch
hat der Klägers selbst schuldhaft ge- handelt, weil er die vom Zeugen B. in das Formular
eingetragenen Antworten nicht überprüft hat.
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Für das Verschulden von Hilfspersonen hat ein Ver- sicherungsnehmer grundsätzlich
nicht einzustehen (herrschende Meinung, der der Senat folgt; vgl. im einzelnen die
Nachweise bei Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 7 zu § 6). Eine Ausnahme gilt nur
dann, wenn es sich bei der Hilfsperson um einen sog. Repräsentanten des
Versicherungsnehmers, ei- nen Wissenserklärungsvertreter oder einen Wissens-
vertreter handelt (Prölss/Martin, a.a.O.). Da hin- sichtlich der Person des Zeugen B. eine
Repräsen- tantenstellung ersichtlich ausscheidet (vgl. zur Repräsentanteneigenschaft
insbesondere die neuere BGH-Entscheidung in VersR 1993, 828 ff. mit Anmer- kung
von Lücke S. 1098 ff. = r + s 1993, 321 ff.), und er auch nicht als Wissensvertreter des
Klägers angesehen werden kann, da er nicht beauftragt war, anstelle des Klägers
Tatsachen, deren Kennt- nis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzuneh- men, käme
eine Zurechnung fremden Verschuldens allenfalls analog § 166 Abs. 1 BGB über die Fi-
gur des Wissenserklärungsvertreters in Betracht. Wissenserklärungsvertreter ist, wer
vom Versiche- rungsnehmer mit der Erfüllung von dessen Obliegen- heiten und zur
Abgabe von Erklärungen anstelle des Versicherungsnehmers betraut wird (so jüngst
BGH VersR 1993, 960 f. = r + s 1993, 281 f.). Danach kann der Zeuge B. jedoch nicht als
Wissenserklä- rungsvertreter des Klägers angesehen werden. Er war gerade nicht von
diesem beauftragt, an dessen Stelle aus eigenem Wissen die Fragen des Schaden-
anzeigeformulars zu beantworten. Vielmehr hatte sich der Kläger nach seinen Angaben
aufgrund unzureichender Kenntnisse der deutschen Sprache des Zeugen B. als
Hilfsperson beim Ausfüllen der Schadensanzeige bedient, der sich als Inhaber einer
Versicherungsagentur in Versicherungsangele- genheiten auskannte und als polnischer
Landsmann dem Kläger die Fragen ins Polnische übersetzen konnte. Würde man, was
teilweise bejaht wird, auch in derartigen Fällen der Hinzuziehung eines Er-
klärungsgehilfen (nicht aber eines Erklärungsver- treters) § 166 Abs. 1 BGB
entsprechend anwenden, liefe das darauf hinaus, eine dem Obliegenheiten- recht
fremde Gehilfenhaftung nach § 278 BGB ein- zuführen (vgl. im einzelnen zum
Meinungsstand in dieser Frage BGH VersR 1968, 185 mit Anmerkung von Prölss in
VersR 1968, 268; OLG Hamm VersR 1983, 1174; OLG Stuttgart VersR 1979, 366; LG
Stuttgart VersR 1955, 145). Dem Kläger könnte daher nur eigenes Verschulden
schaden, das darin liegen könnte, daß er auf die Richtigkeit der Fragestellungen und
der Eintragun- gen des Zeugen B. vertraut hat. Es liegen jedoch insoweit keinerlei
Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger dem Versicherungsagenten B., auch wenn
dieser für ein anderes Versicherungsunternehmen als das der Beklagten tätig war,
mißtrauen und da- mit rechnen mußte, daß er die Fragen des Schaden-
anzeigeformulars falsch oder unvollständig stellen oder er unrichtige Antworten in das
Formular eintragen würde. Die nach § 6 Abs. 3 VVG in Fällen objektiv gegebener
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Obliegenheitsverletzungen be- stehende Vermutung für ein vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln ist insofern aufgrund der konkreten Umstände des Falles
entkräftet.
Die Berufung war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Beklagte:
15.687,00 DM.
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