Urteil des OLG Köln vom 11.05.1994

OLG Köln (kläger, beziehung, geschiedener ehegatte, zeuge, dauer, partner, widerklage, annahme, verbindung, zpo)

Oberlandesgericht Köln, 26 UF 211/93
Datum:
11.05.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 UF 211/93
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 312 F 78/93
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Köln vom 28. Ok-to-ber 1993 - 312 F 78/93 - wird
zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte
Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird
abgewiesen. Auf die Widerklage wird der vor dem Amtsgericht -
Familiengericht - Düsseldorf ge-schlossene Vergleich vom 19.10.1990 -
256 F 227/88 - in Ziffer 3. dahinge-hend abgeändert, daß der Kläger mit
Wirkung vom 01.01.1994 an die Be-klagte monatlich im voraus Unterhalt
in Höhe von 6.496,79 DM zu zahlen hat. Im übrigen wird die Widerklage
abgewiesen. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt
es bei der Kostenent-scheidung des angefochtenen Urteils. Die Kosten
des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger zu 98 %, die Beklagte zu 2
%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, ins-besondere form- und fristgerecht
eingelegt und be-gründet worden.
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In der Sache hat nur die Berufung der Beklagten im jetzt noch anhängigen Umfang
Erfolg, wobei die Be-schränkung des Berufungsantrags in der mündlichen
Verhandlung vom 13.04.1994 als Rücknahme des wei-tergehenden Rechtsmittels
anzusehen ist.
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Die Berufung des Klägers ist hingegen unbegründet.
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Im einzelnen ist dazu folgendes auszuführen:
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A. Berufung des Klägers:
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Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Voraussetzungen für eine
Abänderung des Vergleichs vom 19.10.1990 zugunsten des Klägers nicht gegeben
sind und insbesondere von einer Verwirkung oder Teilverwirkung des
Unterhaltsanspruchs der Beklag-ten nach § 1579 BGB nicht ausgegangen werden
kann. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Insoweit besteht Anlaß zu den nachfolgenden ergänzenden und
vertiefenden Erwägungen.
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1.)
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Für die Annahme eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 6 BGB fehlt es an den
tatsächlichen Vorausset-zungen. Denn es kann nicht festgestellt werden, daß sich
die Aufnahme der Beziehung zu dem Zeugen B. als einseitiges schwerwiegendes
Fehlverhalten der Beklagten darstellt. Ihrem Vorbringen und der Aussage des
Zeugen B. zufolge begann diese Beziehung erst im September 1989, also zu einem
Zeitpunkt, als die Ehe der Parteien bereits als gescheitert anzusehen war. Unstreitig
hatte der Kläger seinerseits bereits im Oktober 1988 einen Scheidungsantrag bei
Gericht eingereicht und lebte jedenfalls seit 1988 mit einer anderen Lebensge-fährtin
zusammen.
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Mit seiner von der Beklagten bestrittenen Behaup-tung, die Beziehung zwischen der
Beklagten und dem Zeugen B. habe schon seit Oktober 1987 bestanden, ist der
Kläger beweisfällig geblieben. Die Nicht-erweislichkeit geht zu Lasten des
beweispflichti-gen Klägers.
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2.)
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Auch ein Härtegrund im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB ist nicht festzustellen.
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Soweit der Kläger hierzu in erster Instanz be-hauptet hat, die Beklagte habe nur
deshalb von einer Eheschließung mit Herrn B. abgesehen, um ihren
Unterhaltsanspruch gegen den Kläger nicht zu verlieren, wäre ein solcher
Sachverhalt zwar grundsätzlich geeignet, die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 7
BGB zu erfüllen. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß eine
Eheschließung zwischen der Beklagten und dem Zeugen B. allein aus dem
genannten Grund unterblieben ist. Vielmehr hat die Beklagte objektiv
nachvollziehbare andere Gründe dafür vorgetragen, weswegen für sie eine
Eheschließung - derzeit - nicht in Betracht kommt. Insoweit wird auf die
entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Daß es
sich hierbei nur um vorgeschobene Gründe handelt und eine Wiederverheiratung in
Wahrheit nur aus dem vom Kläger behaupteten Motiv unterbleibt, hat der auch
insoweit beweispflichtige Kläger nicht nachzuweisen vermocht. Die Aussage des
Zeugen B. spricht vielmehr für die Sachdarstellung der Be-klagten. Andere
Beweismittel hat der Kläger nicht benannt.
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3.)
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Das Amtsgericht hat bereits ausgeführt, daß § 1579 Nr. 7 BGB auch nicht unter dem
Gesichtspunkt der sogenannten Unterhaltsgemeinschaft ("ehegleiche ökonomische
Solidarität") zum Tragen kommt, weil der Zeuge B. nicht über die erforderlichen finan-
ziellen Mittel verfügt, um wirtschaftlich das Aus-kommen der Beklagten zu sichern.
Soweit der Klä-ger dazu in seiner Berufungsbegründung ausführt, Maßstab für die
Sicherung des wirtschaftlichen Auskommens der Beklagten könnten ohnehin nicht
ihre jetzigen monatlichen Unkosten sein, vielmehr sei zu berücksichtigen, daß sie
ihre gesamte Lebenssituation geändert und sich auf einen neu-en Partner dauerhaft
eingerichtet habe, weswegen sie sich konsequenterweise auch auf entsprechen-de
wirtschaftliche Veränderungen einlassen müsse (Bl. 321 f.), kann dieser Auffassung
nicht gefolgt werden. Sie findet auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
keine Stütze. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof die Ansicht, ein unterhalts-
berechtigter geschiedener Ehegatte, der mit einem finanziell schlechter gestellten
neuen Partner eine nichteheliche Gemeinschaft eingehe, begebe sich dadurch auf
dessen Lebensstandard und könne Unterhalt nicht mehr nach dem Maßstab der
eheli-chen Lebensverhältnisse, sondern nur noch nach den Lebensverhältnissen des
neuen Partners verlan-gen, ausdrücklich abgelehnt (vgl. BGH FamRZ 1989, 487 ff =
NJW 1989, 1083 ff (1086)). Danach kommt unter dem Gesichtspunkt der
Unterhaltsgemeinschaft ein Härtegrund im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB nur in
Betracht, wenn und soweit der Unterhaltsberech-tigte durch das Zusammenleben mit
dem neuen Part-ner ein den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1
BGB) entsprechendes Auskommen finden kann (BGH, a.a.O.). Daß der Zeuge B.
nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der Lage ist, den an
diesem Maßstab orientierten Unter-haltsbedarf der Beklagten sicherzustellen, er-
scheint ausgeschlossen. Hierbei ist davon auszuge-hen, daß der nach den ehelichen
Lebensverhältnis-sen bemessene Unterhaltsanspruch der Beklagten in etwa dem
Betrag entspricht, auf den die Parteien sich in dem Vergleich vom 19.10.1990
geeinigt ha-ben. Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, gingen die
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Parteien bei der Bemessung des Anspruchs von einem durchschnittlichen
monatlichen Nettoeinkommen des Klägers in den Jahren 1986 bis 1988 in Höhe von
rund 17.000,00 DM aus (Bl. 50, 69 d.A.). Tatsächlich lag das Einkommen des Klä-
gers aber, wie er ebenfalls nicht bestritten hat, wesentlich höher und handelte es sich
bei dem Be-trag von 17.000,00 DM um denjenigen Teil des Net-toeinkommens,
welcher nicht zur Vermögensbildung, sondern für die tatsächlichen
Lebenshaltungskosten verwendet wurde (Bl. 50 f d.A.). Danach hätte sich nach
Abzug des Kindesunterhalts von insge-samt 1.865,00 DM ein für den
Ehegattenunterhalt heranzuziehendes restliches Nettoeinkommen von 15.135,00 DM
und bei Anwendung der 3/7-Quote ein Ehegattenunterhalt von rund 6.500,00 DM
ergeben. Zu Zahlungen an die Beklagte in dieser Größenord-nung ist der Zeuge B.
nicht annähernd in der Lage. Soweit der Kläger die Angaben des Zeugen zu seinen
Einkommensverhältnissen in Zweifel zieht und die mangelnde Nachvollziehbarkeit
von Abzügen rügt (Bl. 321), ist nicht dargetan, worauf sich diese Ausführungen im
einzelnen beziehen sollen. Für die "Einschätzung des Klägers", das Einkommen des
Zeugen B. bewege sich im Bereich von 8.000,00 DM bis 10.000,00 DM, fehlen nach
dem Ergebnis der Be-weisaufnahme jegliche Anhaltspunkte, wie schon das
Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Wenn der in der vorläufigen Gewinnermittlung
für 1992 aus-gewiesene Gewinn von rund 65.000,00 DM zugrundege-legt wird, ergibt
sich nur ein monatliches Netto-einkommen von knapp 5.500,00 DM monatlich. Davon
wären aber zumindest noch die Steuern und die Vor-sorgeaufwendungen
abzuziehen.
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4.)
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Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Beziehung der
Beklagten zu dem Zeu-gen B. auch nicht um eine auf Dauer verfestigte Gemeinschaft
in dem Sinne, daß ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe
getreten ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (a.a.O.)
ebenfalls zur Annahme eines Härtegrundes im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB führen
könnte.
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Unabhängig von den Erwägungen des Senats im Beschluß vom 15. Dezember 1993
zur Dauer der Beziehung sind die Voraussetzungen für das Vor-liegen einer in
diesem Sinne verfestigten Gemein-schaft im vorliegenden Fall bisher nicht gegeben.
Entscheidend ist, ob sich die Beziehung nach ihrem Erscheinungsbild in der
Öffentlichkeit so verfestigt hat, daß sie als an die Stelle einer Ehe getreten anzusehen
ist, als eine auf Dauer angelegte verfestigte Gemeinschaft, die als Le-bensform
bewußt auch für die weitere Zukunft von den Partnern gewählt ist
(Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl. 1993,
Randnote 1118 mit zahlreichen Rechtspre-chungsnachweisen). Ein derartiges Bild
bietet die Beziehung der Beklagten zu dem Zeugen B. indessen nicht. Neben
verschiedenen Gemeinsamkeiten beste-hen weiterhin deutlich getrennte
Lebensbereiche der Beklagten und des Zeugen B., so daß ihre Beziehung nicht das
Gepräge einer festen sozia-len, eheähnlichen Verbindung aufweist. Dies hat das
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Amtsgericht unter Würdigung der Aussage des Zeugen B. zutreffend festgestellt. Die
Berufung zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, die diese Feststellungen erschüttern
könnten. Daß der Zeuge und die Beklagte seit 1992 in unmittelbarer Nähe
zueinander in K. wohnen, ist nicht entscheidend, da der Zeuge B. seiner Aussage
zufolge nicht nur formal weiterhin seine eigene Wohnung unterhält, seinen eigenen
Haushalt führt und sich auch selbst versorgt. Unerheblich ist in diesem
Zusammenhang, daß der Zeuge B. in demselben Haus, in welchem die Klägerin ihre
Eigentumswohnung hat, ebenfalls eine Eigentumswohnung besitzt. Denn diese
Wohnung wird nicht von dem Zeugen selbst genutzt, sondern ist vermietet.
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Daß die Beklagte vor ihrem Einzug in ihre jetzige Wohnung mehrere Wochen bei
dem Zeugen B. gewohnt hat, kann ebenfalls nicht als Indiz für eine feste soziale
Verbindung gewertet werden, da es sich von vornherein nur um einen
vorübergehenden Zustand handelte.
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Abgesehen von den vorstehenden Erwägungen stehen der Anwendung von § 1579
Nr. 7 aber auch die Überlegungen des Senats aus seinem Beschluß vom 15.
Dezember 1993 entgegen, wonach es für das Vor-liegen einer verfestigten
Gemeinschaft auch an der in der Regel erforderlichen Dauer der Beziehung fehlt. Die
hiergegen im Schriftsatz des Klägers vom 27. Januar 1994 erhobenen Einwände
greifen nicht durch. Das nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs (BGH
NJW 1983, 1083 ff (1086)) zu beachtende Zeitmoment bezieht sich auf das Zusam-
menleben des unterhaltsberechtigten Ehegatten mit dem neuen Partner, so daß
insoweit keinesfalls auf den Beginn einer "Beziehung" - wie locker sie auch immer
sein mag - abgestellt werden kann. Der län-gere Zeitablauf ist in der Regel
erforderlich, um eine verläßliche Beurteilung zu ermöglichen, "ob die Partner nur
"probeweise" zusammenleben, etwa um eine spätere Eheschließung vorzubereiten
... oder ob sie auf Dauer in einer verfestigten Ge-meinschaft leben und nach dem
Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewußt auch
für die Zukunft gewählt haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann kann von dem
Zeitpunkt an, in dem sich das nichteheliche Zusam-menleben der neuen Partner als
eine solchermaßen verfestigte Verbindung darstellt, die Bedeutung der
geschiedenen Ehe als Grund für eine fortdau-ernde unterhaltsrechtliche
Verantwortung des Ver-pflichteten gegenüber seinem geschiedenen Ehegat-ten
zurücktreten, ... "(BGH a.a.O.).
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Gründe dafür, daß im vorliegenden Fall von der in der Regel erforderlichen
Mindestdauer von zwei bis drei Jahren abgesehen werden könnte, sind nicht
dargetan.
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5.)
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Soweit der Kläger schließlich darauf hinweist, daß im Rahmen der Bewertung nach §
1579 Nr. 7 BGB auch berücksichtigt werden müsse, daß die Beklagte ihm bei
Abschluß des Vergleichs von ihrer damals schon bestehenden Schwangerschaft
nichts gesagt habe, führt auch dies nicht zu einer anderen Beurtei-lung. Daß dieser
Umstand für sich genommen nicht ausreicht, um die Anwendung von § 1579 Nr. 7 zu
rechtfertigen, erkennt der Kläger selbst. Es ist aber auch nicht ersichtlich, daß diese
Tatsache im Zusammenhang mit anderen Erwägungen den Ausschlag für die
Annahme eines Härtegrundes im Sinne von § 1579 Nr. 7 geben könnte. Für die
Geschäftsgrund-lage des Vergleichs war die Tatsache einer erneu-ten
Schwangerschaft nicht von Bedeutung. Andern-falls wäre nicht verständlich, warum
der Beklagte, der nach seiner eigenen Darstellung 14 Tage nach dem
Scheidungstermin von der Schwangerschaft der Beklagten erfuhr, nicht unmittelbar
danach, also noch im Jahre 1990, auf eine Abänderung des Unter-haltsvergleichs
drängte.
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6.)
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Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es nicht mehr darauf an, ob ein
Ausschluß oder eine Ein-schränkung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten mit den
Belangen der von ihr betreuten gemein-schaftlichen Kinder der Parteien in Einklang
zu bringen wäre.
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B. Berufung der Beklagten:
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Nachdem die Beklagte ihren Antrag eingeschränkt hat und die Abänderung des
Unterhaltsvergleichs zu ihren Gunsten erst ab Januar 1994 verlangt, beste-hen die im
angefochtenen Urteil aufgezeigten Be-denken gegen die Widerklage nicht mehr.
Gegen die Berechnung des Erhöhungsbetrages als solche hat der Kläger keine
Einwendungen erhoben.
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C.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3, 92 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Für die angeregte Zulassung der Revision fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen
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nach §§ 621 d I, 546 ZPO. Die dem Urteil zugrunde liegende Rechts-auffassung des
Senats steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die
Sa-che hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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Streitwert für den zweiten Rechtszug (endgültig):
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a) bis zur teilweisen Rücknahme
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der Berufung der Beklagten im
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Termin vom 13.04.1994: 85.948,64 DM gemäß Beschluß des Senats vom 4. Januar
1994 (Bl. 376); dabei sind hinsichtlich der Klage die Monate Januar bis März 1993
und hinsicht- lich der Widerklage die Monate Januar bis April 1993 als rückständig im
Sinne von § 17 Abs. 4 GKG anzusehen.
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b) danach: 83.961,48 DM (Berufung des Klägers 78.000,00 DM, Berufung der Beklagten
5.961,48 DM = 12 x 496,79 DM).
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