Urteil des OLG Köln vom 04.09.2009

OLG Köln (stpo, zpo, wohnort, reisekosten, auflage, beschwerde, verteidiger, strafverfahren, sache, last)

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 408/09
Datum:
04.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 408/09
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 86 KLs 11/08
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht
zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e:
1
I.
2
Der früheren Angeklagten wurde mit Anklage vom 24.04.2008 Betrug in vier Fällen und
Steuerhinterziehung in einem Fall zur Last gelegt. Für sie bestellte sich am 09.05.2008
Rechtsanwalt Prof. Dr. A. als Wahlverteidiger. Die frühere Angeklagte ist durch Urteil
des Landgerichts Aachen vom 11.12.2008 (86 KLs 11/08) unter Freisprechung im
übrigen wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à 20,-- €
verurteilt worden. Im Umfang der Freisprechung sind die ihr erwachsenen notwendigen
Auslagen der Staatskasse auferlegt worden.
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Unter dem 22.12.2008 beantragte Rechtsanwalt Prof. Dr. A. die Festsetzung der der
früheren Angeklagten für die Wahlverteidigung erwachsenen Auslagen iHv 19.624,56 €;
darin waren Reisekosten und Abwesenheitsgelder für insgesamt 16 Verhandlungstage
enthalten. Diesen Antrag wies die Rechtspflegerin des Landgerichts Aachen mit dem
angefochtenen Beschluss teilweise zurück: Erstattungsfähig seien lediglich die Kosten
für 15 Informationsfahrten der Angeklagten von ihrem Wohnort H. zu einem
ortsansässigen Verteidiger. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der
früheren Angeklagten, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat.
4
II.
5
Die nach § 464 b S.3 StPO, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG
6
zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
7
1.
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Über die sofortige Beschwerde hat, obwohl die angefochtene Entscheidung von der
Rechtspflegerin erlassen worden ist, der Senat, nicht der Einzelrichter zu entscheiden.
Die Vorschrift des § 568 S. 1 ZPO in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung ( Gesetz zur
Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001, BGBl. I S. 1887), die im Zivilprozess für das
Beschwerdeverfahren den originären Einzelrichter vorsieht, findet im strafprozessualen
Beschwerdeverfahren nach Auffassung des Senats keine Anwendung (SenE v.
05.06.2003 – 2 Ws 317/03 – und SenE v. 23.06.2008 – 2 Ws 268/08).
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2.
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a)
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Nach der Auslagenentscheidung des Urteils vom 11.12.2008 trägt die Staatskasse die
notwendigen Auslagen der (früheren) Angeklagten und jetzigen Beschwerdeführerin,
soweit diese freigesprochen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kann im
Falle des teilweisen Freispruchs die Bestimmung der erstattungsfähigen notwendigen
Auslagen im Wege der Quotenbildung erfolgen (SenE v. 02.02.2004 – 2 Ws 29/04 =
JMBl. NW 2004, 251 = NStZ-RR 2004, 384). Diese Quote ist mit 75% angenommen
worden; hiergegen wendet sich die Beschwerde ausdrücklich nicht.
12
b)
13
Gemäß §§ 464a Abs. 2 Ziff. 2 StPO, 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind Reisekosten (gleiches hat
für die Abwesenheitsgelder zu gelten) eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des
Prozessgerichts niedergelassen ist und dort auch nicht seinen Wohnsitz hat, nur
insoweit von der Staatskasse zu erstatten, als die Zuziehung des Rechtsanwalts zur
zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig war.
14
aa)
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Für die Fallgestaltung, dass der Angeklagte seinen Wohnort am Sitz des
Prozessgerichts hat und sich eines auswärtigen Verteidigers bedient, hat der Senat in
der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Zuziehung
nur dann als notwendig anzuerkennen ist, wenn das Strafverfahren ein schwieriges und
abgelegenes Rechtsgebiet betrifft, deshalb nur ein Anwalt mit besonderen Kenntnissen
auf diesem Spezialgebiet zur ordnungsgemäßen Verteidigung in der Lage ist, oder der
Beschuldigte, der sich gegen einen Vorwurf mit erheblichem Gewicht (beispielsweise
vor dem Schwurgericht) verteidigen muss, zur Verteidigung einen Rechtsanwalts seines
Vertrauens heranzieht, zu dem bereits ein gewachsenes Vertrauensverhältnis besteht
(SenE v. 05.06.2003 – 2 Ws 317/03; Senat, NJW 1992, 586). Diese Konstellation ist
diejenige, welche die Rechtsprechung regelmäßig beschäftigt; auch der
Senatsentscheidung vom 05.06.2003 lag eine solche Sachgestaltung zugrunde (s.
weiter die Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage 2009, § 464a Rz. 12; Gieg
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in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 464a Rz. 12; Hilger in: Löwe-
Rosenberg, StPO, 25. Auflage 2001, § 464a Rz. 46).
bb)
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Seit Fortfall des sog. Lokalisierungsgrundsatzes durch das am 01.01.2000 in Kraft
getretene Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der
Patentanwälte vom 02.09.1994 (BGBl. I S. 2278) und dessen Änderungsgesetz vom
17.12.1999 (BGBl. I S. 2448) vertritt der Bundesgerichtshof zur Auslegung des § 91 Abs.
2 ZPO in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Zuziehung eines in der
Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem
auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall eine Maßnahme
zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darstellt (BGH, NJW
2003, 898 = MDR 2003, 98 = JurBüro 2003, 202; BGH, BGHReport 2004, 639; BGH,
NJW 2007, 2048 = MDR 2007, 802). Für das Strafverfahren ist diese Auffassung bereits
früher jedenfalls für solche Fälle vertreten worden, in welchen der Angeklagte weit
entfernt vom Gerichtsort wohnte (LG Flensburg, JurBüro 1984, 1537; zustimmend Hilger
in: Löwe-Rosenberg, aaO, mit weit. Hinweisen in Fn. 137; anders aber AG Tiergarten,
AnwBl. 1987, 289). Sie muss nach Auffassung des Senats erst Recht vor dem
Hintergrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit
der Zuziehung eines am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalts Geltung
beanspruchen. Denn mit dem Verweis in § 464a Abs. 2 Ziff. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO
ist die zur Auslegung dieser Vorschrift maßgebliche zivilrechtliche Judikatur jedenfalls
insoweit mit in Bezug genommen, als ihr spezifisch aus der Eigenart des Strafverfahrens
erwachsende Gründe nicht entgegenstehen (zutr. LG Potsdam, B. v. 15.01.2004 – 24 Qs
14/03 – bei Juris, Rz. 25). Solche Gründe sind aber nicht zu sehen. Vielmehr wird – im
Gegenteil - die für das Strafverfahren wesentliche mündliche Kommunikation zwischen
(auf freiem Fuß befindlichem) Beschuldigtem und Verteidiger durch die Beauftragung
eines Verteidigers am Wohnort des Beschuldigten eher erleichtert. Aus diesem Grunde
kommt im übrigen ggf. auch die Bestellung eines am Wohnsitz des Beschuldigten
ansässigen Pflichtverteidigers in Betracht (vgl. OLG München, StV 1993, 180). Aus
diesen Gründen vermag sich der Senat der gegenteiligen Auffassung des LG Neuruppin
(B. v. 16.09.2003 – 12 Qs 27/03 – bei Juris) nicht anzuschließen; vielmehr wird
regelmäßig die Zuziehung eines am (auswärtigen) Wohnort des Beschuldigten
ansässigen Verteidigers "notwendig" im Sinne der §§ 464a Abs. 2 Ziff. 2 StPO, 91 Abs.
2 ZPO sein.
18
cc)
19
Aus den vorstehend dargelegten Grundsätzen über die Möglichkeit der Zuziehung eines
Verteidigers am (vom Gerichtsort verschiedenen) Wohnort des Angeklagten ergibt sich
auch die Lösung für die hier vorliegende Konstellation der Reisekosten des "RA am
dritten Ort" (Herget in; Zöller, ZPO, 27. Auflage 2009, § 91 Rz. 13): Da die Angeklagte
sich - mangels ausnahmsweise entgegenstehender Gründe - eines im Bezirk ihres
Wohnorts H. ansässigen Verteidigers hätte bedienen dürfen, sind die Kosten des aus
München angereisten Rechtsanwalts Prof. Dr. A. bis zu der Höhe der Reisekosten
(unter Einschluss der Abwesenheitsgelder) eines aus dem für H. zuständigen
Landgerichtsbezirk anreisenden Verteidigers erstattungsfähig (vgl. BGH, MDR 2004,
838 = NJW-RR 2004, 858; OLG Köln, JurBüro 2004, 435; OLG Oldenburg, MDR 2008,
50 = NJW-RR 2008, 1305; AG Westerburg, JurBüro 2007, 311). Diese werden nunmehr
zu ermitteln sein; zur Festsetzung der dann erstattungsfähigen Kosten hat der Senat die
20
angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
3.
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Hinzuweisen bleibt darauf, dass Reisekosten für 16 (und nicht – wie von der
Rechtspflegerin in Übereinstimmung mit dem Bezirksrevisor angenommen - 15) Fahrten
anzusetzen sein dürften: Ausweislich des Vermerks vom 14.10.2008 (Bl. 2012 f. d. A.)
waren zum Hauptverhandlungstermin vom 14.10.2008 alle Verteidiger bereits angereist,
als sich um 13.30 Uhr herausstellte, dass der zu diesem Termin geladene Zeuge L.
unentschuldigt nicht erschienen war. Der Termin ist erst daraufhin aufgehoben worden.
Bei dieser Sachlage ist kein Grund ersichtlich, die Kosten für die – freilich vergebliche –
Anreise des Verteidigers nicht zu erstatten.
22
III.
23
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
Zwar hat das Rechtsmittel insoweit keinen endgültigen Erfolg, als eine Neuberechnung
der zu erstattenden Reisekosten anzustellen sein wird. Da jedoch bereits jetzt
abzusehen ist, dass der Erstattungsbetrag deutlich über dem bislang festgesetzten
liegen wird, erscheint es gerechtfertigt, das Rechtsmittel kostenmäßig so zu behandeln,
als hätte es bereits im Beschwerderechtszug zu vollem Obsiegen der
Beschwerdeführerin geführt.
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