Urteil des OLG Köln vom 06.11.2009
OLG Köln (kläger, verjährung, abweisung der klage, zpo, antrag, verjährungsfrist, verhältnis zwischen, kenntnis, klageerhebung, verhandlung)
Oberlandesgericht Köln, 6 U 47/09
Datum:
06.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 47/09
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 729/07
Tenor:
I.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.3.2009 verkündete
Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 729/07 -
abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.) Die Klage wird mit den als Hauptantrag noch gestellten
Auskunftsanträgen abgewiesen.
2.) Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die in dem
Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziff. 1., Ziff. 2. und soweit es die
im In-land erzielten Bruttoerlöse betrifft Ziff. 4. aufgeführten Auskunfts-
und Rech-nungslegungsansprüche, soweit diese die Zeit nach dem
31.12.2001 betreffen, in der Hauptsache erledigt ist.
3.) Der weitergehende Feststellungsantrag und der Hilfsantrag werden
abgewiesen.
II.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu 70% und
die Beklagte zu 30% zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des
erstin-stanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts
vorbehalten.
IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches können die
jeweiligen Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
V.) Die Revision wird nicht zugelassen.
B e g r ü n d u n g
1
A
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Die Kläger, ein Ehepaar aus Großbritannien, sind als "Ideen- und Konzeptgeber,
Autoren und Herausgeber von hochwertigen Standardwerken im Bereich Design" tätig.
Sie arbeiten seit dem Jahre 1992 mit der Beklagten, die ihre Bücher herausgibt, auf
vertraglicher Basis zusammen. Die Kläger erstreben auf der Grundlage von § 36 UrhG
a.F. ("Bestsellerparagraph") bzw. von § 32 a UrhG ("Fairnessparagraph") die
Anpassung ihrer Honorare für insgesamt 12 von ihnen verfasste Bücher, weil diese von
besonders großem wirtschaftlichen Erfolg gewesen seien. Wegen des Sachvortrags
erster Instanz im Einzelnen wird gem. § 540 Abs.1 S.1 Ziff.1 ZPO auf den Tatbestand
der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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Das Landgericht hat auf die erhobene Stufenklage die Beklagte durch das angefochtene
Teilurteil antragsgemäß hinsichtlich sämtlicher 12 streitgegenständlicher Bücher zu
Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt. Mit der Berufung rügt die Beklagte,
die weiter das Ziel einer Abweisung der Klage verfolgt, der Urteilstenor gehe zu weit
und die Ansprüche seien verjährt und teilweise auch erfüllt.
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Nachdem der Senat einen Antrag, die von dem Landgericht als Voraussetzung der
vorläufigen Vollstreckbarkeit festgesetzte Sicherheitsleistung gemäß § 718 ZPO zu
erhöhen, durch Teilurteil vom 19.6.2009 zurückgewiesen und durch Beschluss vom
26.6.2009 einem Einstellungsantrag nicht stattgegeben hatte, hat die Beklagte –
ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und zur Vermeidung der
Zwangsvollstreckung – unter dem 6.8.2009 Auskünfte erteilt und Rechnung gelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K 37 zum Schriftsatz der Kläger
vom 16.9.2009 Bezug genommen.
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Die Kläger sehen hierdurch ihr Klagebegehren teilweise als erledigt an. Die Beklagte
hat sich der entsprechenden Erledigungserklärung der Kläger nicht angeschlossen. In
der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihre Anträge zurückgenommen, soweit
sie das Jahr 1997 betreffen. Sie beantragen nunmehr, festzustellen, dass der
Rechtsstreit im Umfang ihrer Erklärung vom 16.9.2009 erledigt sei, und die Berufung im
Übrigen mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Auskunftsantrag in folgender
Fassung aufrechterhalten bleibt:
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Die Beklagte hat im Umfang des Urteils des Landgerichts Köln vom 18.3.2009
Auskunft zu erteilen,
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1.) aufgeschlüsselt nach Verkaufsland;
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2.) über die Anzahl sämtlicher verkaufter Exemplare im Jahre 1998;
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3.) über die Nettoladenverkaufspreise in jedem Verkaufsland mit
Buchpreisbindung seit 1998 mit Ausnahme von Deutschland;
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4.) über die im In- und Ausland, auch durch den Verkauf an verbundene
Unternehmen erzielten Bruttoerlöse im Jahre 1998 sowie über die im Ausland
erzielten Bruttoerlöse seit 1998.
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Für den Fall, dass die Erledigung nicht festgestellt werden kann, beantragen sie
hilfsweise, die Berufung auch insoweit zurückzuweisen.
12
B
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Nachdem der Senat durch Teilurteil vom 19.6.2009 über den Antrag der Beklagten nach
§ 718 ZPO befunden hat, ist nunmehr durch Schlussurteil über die Berufung zu
entscheiden (§§ 301, 525 ZPO). Diese ist zulässig und überwiegend auch begründet.
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I. Feststellungsantrag
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Nachdem die Kläger den Rechtsstreit teilweise für in der Hauptsache erledigt erklärt
haben und sich die Beklagte dieser Erklärung nicht angeschlossen hat, stellt der
nunmehr gestellte Antrag, festzustellen, dass der Rechtsstreit insoweit seine Erledigung
gefunden habe, eine gem. §§ 267, 525 ZPO zulässige Klageänderung dar (vgl. z.B.
Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 91 a Rz 34 m.w.N.). Der Feststellungsantrag ist
aber nur teilweise begründet.
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Die Erledigung des Rechtsstreits setzt voraus, dass die Klage bis zu dem erledigenden
Ereignis zulässig und begründet war (BGH NJW 2003, 3134, näher Vollkommer, a.a.O.
Rz 43 m.w.N.). Die zulässige Klage war indes im Zeitpunkt der Auskunftserteilung und
Rechnungslegung durch die Beklagte nur teilweise begründet.
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1.) Die Kläger erstreben auf der Grundlage des früheren § 36 UrhG a.F. und des jetzigen
§ 32 a UrhG eine Anpassung ihrer Autorenhonorare für die von dem Landgericht
tenorierten Titel und haben im Hinblick hierauf die ihnen von der Kammer zuerkannten
Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche geltend gemacht. Diese setzen voraus,
dass die Titel Werksqualität haben und greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
der Verkauf der Bücher ein unerwarteter wirtschaftlicher Erfolg war (§ 36 UrhG a.F.) bzw.
ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Erträgen und der Gegenleistung besteht (§
32 a UrhG). Weiter müssen die Kläger auf die Auskünfte angewiesen sein, um ihre
Ansprüche beziffern zu können. Diese Voraussetzungen lagen dem Grunde nach vor.
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Den acht streitgegenständlichen Büchern sowie der Buchreihe "Decorative Art",
kommen als Sprachwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und Sammelwerken (§ 4 Abs. 1
UrhG) Werksqualität zu. Die hierfür erforderliche Schöpfungshöhe hat die Kammer auf
den Seiten 19 – 28 des Urteils im Einzelnen ausführlich begründet. Der Senat schließt
sich dieser Beurteilung, gegen die die Berufung keine Einwände erhebt, an.
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Ebenfalls zutreffend und ohne dass dies von der Berufung angegriffen worden ist, hat
die Kammer die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen im einzelnen dargelegt
und als gegeben angesehen; hierzu wird auf die Seiten 29 ff (sub III) und 42 ff (sub IV)
des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Gleichwohl war die Klage nur teilweise
begründet, weil die geltend gemachten Anträge schon im Ansatz zu weit gingen und
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zudem bei Klageerhebung teilweise bereits verjährt waren.
2.) Die Beklagte vertreibt nach ihrem unwiderlegten Vortrag die Bücher auf die in ihrem
Schriftsatz vom 18.2.2009 näher beschriebene Weise, nämlich derartig, dass sie die
Werke nicht selbst an den Handel oder gar den Endverbraucher abgibt, sondern
ausschließlich ihre wirtschaftlich selbständigen Tochtergesellschaften und
ausländische Vertriebspartner beliefert (sog. erste Schnittstelle). Ausgehend hiervon hat
die Klägerin Auskünfte verlangt, die sie zur Berechnung der Vergütungserhöhung nicht
in vollem Umfang benötigt.
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Kein Zweifel kann allerdings daran bestehen, dass zur Ermittlung des
unvorhergesehenen Erfolges oder des Missverhältnisses zwischen diesem Erfolg und
der den Klägern bisher zugeflossenen Gegenleistung die mit dem Antrag zu 2) verfolgte
Auskunft (gemeint ist hier und im Folgenden immer auch die Rechnungslegung) über
die Anzahl der verkauften Exemplare erforderlich ist. Ebenso benötigten die Kläger die
mit dem Antrag zu 4) verlangten Auskünfte über die im Inland erzielten Bruttoerlöse,
wobei sich diese Auskunft auf die von der Beklagten beschriebene erste Schnittstelle
bezieht. Der weitergehende Antrag zu 4) war demgegenüber unbegründet, weil die
Beklagte im Ausland nach ihrem Geschäftsmodell Bruttoerlöse nicht erzielt. Ebenso
unbegründet war der die Nettoladenverkaufspreise betreffende Antrag zu 3), weil die
Beklagte aus den genannten Gründen Ladenverkaufsgeschäfte nicht tätigt.
Demgegenüber standen den Klägern auch die mit dem Antrag zu 1) verlangten
Auskünfte über die Anzahl und Höhe der hergestellten Auflagen zu, weil sie so
Kontrolltatsachen über die Richtigkeit der übrigen Auskünfte an die Hand bekommen
konnten.
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3.) Soweit danach Auskunftsansprüche bestanden haben, konnten diese für den
Zeitraum vor dem 1.1.2002 nicht mehr geltend gemacht werden, weil die Beklagte die
Einrede der Verjährung erhoben hatte und die betreffenden Anpassungsansprüche
verjährt waren.
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Es ist zu unterscheiden zwischen der Verjährung des Anspruches aus § 36 UrhG a.F.
bzw. § 32 a UrhG einerseits und der Verjährung des hier in Rede stehenden
Auskunftsanspruchs andererseits, der die Bezifferung des Erhöhungsverlangens erst
ermöglichen soll (vgl. Senat GRUR-RR 2004, 161 f. – "Bestseller"). Die Rechtslage ist
insoweit von der Kammer in Übereinstimmung mit der Berufung zutreffend dargestellt
worden: Die beiden Ansprüche verjähren selbständig, allerdings kann nach Verjährung
des Hauptanspruches ein etwa noch nicht verjährter Auskunftsanspruch wegen
mangelnden Rechtsschutzinteresses nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. BGH
NJW 90, 180 – allerdings für das Pflichtteilsrecht). Danach fehlte es für die
streitgegenständlichen Ansprüche bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung am
erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil die den Zeitraum bis einschließlich
31.12.2001 betreffenden Anpassungsansprüche verjährt waren.
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Sämtliche Verträge, die die hier streitgegenständlichen Werke betreffen, sind lange vor
dem Inkrafttreten des Urhebervertragsgesetzes zum 01.07.2002 geschlossen worden.
Es galt damit zunächst die frühere "Bestsellerregel" des § 36 UrhG a.F., nach dessen
bis zum 31.12.2001 geltendem Abs. 2 die Verjährung zwei Jahre nach
Kenntniserlangung der für eine Erhöhung maßgeblichen Umstände, spätestens aber
nach 10 Jahren eintrat.
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Diese Verjährungsregel ist zwar noch vor Inkrafttreten des Urhebervertragsgesetzes den
Wandlungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes unterworfen gewesen, das hat
aber für die bis zum 31.12.2001 entstandenen Ansprüche zu einer Verlängerung der
Verjährung auf die Regelfrist des § 195 BGB von drei Jahren nicht geführt. Die gem. §
137 i UrhG anwendbare Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB ordnet
eine Weitergeltung der alten Frist an, weil das neue Recht zu einer Verlängerung der
Verjährungsfrist von zwei auf drei Jahre führen würde (Art. 229 § 6 EGBGB).
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Seit dem anschließenden Inkrafttreten des Urhebervertragsgesetzes zum 01.07.2002
gilt die Übergangsregel des § 132 Abs. 3 UrhG. Danach sind auf "Verträge oder
sonstige Sachverhalte, die vor dem 01.07.2002 geschlossen worden oder entstanden
sind", die am 28.03.2002 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Das frühere Recht ist
daher auf die Fallgestaltungen weiter anzuwenden, in denen die Umstände, die eine
Erhöhung der Honorierung begründen können, vor dem 01.07.2002 entstanden sind
(vgl. Dreier, § 132 Rz. 11; ausführlich Schricker-Katzenberger, § 132 Rz. 14 f). Im
Ergebnis bedeutet dies, dass – wie es die Kammer entgegen der Sicht der
Berufungsbegründung ihrer Entscheidung zutreffend zugrundegelegt hat - für
Ansprüche, die aus Umständen folgen, die vor dem 01.07.2002 eingetreten sind, das
alte Recht einschließlich der am 28.03.2002 geltenden Verjährungsvorschriften
weiterhin zur Anwendung kommt, während für die spätere Zeit das neue Recht auch
dann Anwendung findet, wenn die Verträge vor Inkrafttreten des
Urhebervertragsgesetzes geschlossen worden sind.
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Die Verjährungsfrist für die bis zum 31.12.2001 entstandenen Anpassungsansprüche
beträgt danach unverändert – abgesehen von der Höchstfrist von 10 Jahren - zwei Jahre
ab Kenntnis von den Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt.
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Ausgehend hiervon waren diese Ansprüche bereits bei Klageerhebung verjährt. Die
Kläger haben durch die Übergabe der als Anlage K 5 zur Klageschrift vorgelegten
Auflistung, die sie nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten vor dem
31.10.2005 erhalten haben, alle Kenntnisse gehabt, um die Anpassungsansprüche, die
die Zeit bis einschließlich 31.12.2001 betreffen, durchzusetzen. Die Auflistung enthielt
nach der zutreffenden Darstellung der Beklagten hinsichtlich sämtlicher
streitgegenständlicher Titel die Angabe sowohl der Verkaufszahlen (Spalte 3: "sales
cps") als auch der von der Beklagten erzielten Bruttoerlöse (Spalte 2: "sales value").
Verständnisschwierigkeiten konnten diese Angaben bei den der englischen Sprache
mächtigen Klägern nicht auslösen. Die Kläger waren auf der Grundlage dieser Angaben
in der Lage, ihre Ansprüche zu berechnen. Soweit sie hierzu in dem ihnen nicht
nachgelassenen Schriftsatz vom 23.9.2009 weitere Einzelheiten vermissen, sind ihre
Einwände unbegründet: Es mag in der Verlagsbranche der Übung entsprechen, nach
Art der Ausgaben und zwischen der Verwertung von Haupt- und Nebenrechten zu
differenzieren, aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich aber nicht, dass diese
Differenzierungen auch im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien gelten sollten. Das
kann insbesondere deswegen nicht angenommen werden, weil die Kläger auf diese
Einzelheiten gerichtete Auskünfte nie verlangt haben und daher selbst davon
ausgegangen sind, ohne deren Kenntnis ihre Rechte durchsetzen zu können.
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Die taggenau zu berechnende Verjährungsfrist von zwei Jahren ist damit spätestens am
31.10.2007 abgelaufen, weswegen die Ansprüche bei Klageerhebung und auch bei
Eingang der Klageschrift bei Gericht am 27.12.2007 (§ 167 ZPO) bereits verjährt waren.
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Ohne Erfolg berufen sich die Kläger hierzu in dem erwähnten nach Schluss der
mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz darauf, dass mit Blick auf
Verhandlungen der Parteien eine Hemmung der Verjährung eingetreten sei; ein Anlass,
die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, besteht daher nicht. Der neue Vortrag
könnte schon gem. §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden, weil dies den
Rechtsstreit im Hinblick auf die notwendige Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung verzögern würde und die Kläger nicht vorgetragen haben, aus welchem
Grunde sie sich mit diesem Einwand nicht rechtzeitig gegen die Einrede der Verjährung
zur Wehr gesetzt haben, nachdem die Beklagte sich in beiden Instanzen für den
Fristbeginn auf die Kenntniserlangung durch die schon mit der Klageschrift als Anlage K
5 vorgelegte Auflistung gestützt hatte. Zudem kommen die Verhandlungen den Klägern
auch aus Rechtsgründen nicht zugute. Die Bestimmung des § 203 BGB, auf die sie sich
stützen, ist mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.1.2002 neu eingeführt
worden. Sie hatte im alten Recht eine Entsprechung nur für einzelne hier nicht
einschlägige Ansprüche (vgl. näher Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 203 Rz 1). Ihrer
Anwendung auf die hier in Rede stehenden bis zum 31.12.2001 entstandenen
Ansprüche steht damit Art. 220 § 6 Abs. 3 BGB entgegen, der auch die Hemmung betrifft
(Art. 220 § 6 Abs. 1 S. 2 BGB), weil die Verjährungsfrist sich durch sie gegenüber dem
alten Rechtszustand verlängern würde.
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Soweit die Kläger noch zum Ausdruck bringen, es sei durch den Schriftverkehr eine
Verjährungsvereinbarung mit Fristerstreckung zum 31.12.2007 getroffen worden, kann
dahinstehen, ob dies zutrifft. Eine solche Vereinbarung würde jedenfalls die bis
einschließlich 31.12.2001 entstandenen Ansprüche nicht betreffen, nachdem in dem
anwaltlichen Schreiben der Beklagten vom 18.10.2007, das zu der Vereinbarung geführt
haben soll, ausdrücklich erklärt worden ist, die Verjährung "für Ansprüche, die das Jahr
2004 betreffen", laufe (erst) Ende des Jahres ab.
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4.) Demgegenüber sind die nach dem 31.12.2001 entstandenen Anpassungsansprüche
nicht verjährt. Diese Ansprüche unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist, die bei
Klageerhebung bzw. Zustellung der Klageschrift noch nicht abgelaufen war.
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Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist § 36 Abs. 2 UrhG a.F. zum 1.1.2002
aufgehoben und durch § 102 UrhG ersetzt worden, der durch die Bezugnahme auf die
Verjährungsbestimmungen des BGB anstelle der früheren zweijährigen nunmehr eine
dreijährige Verjährungsfrist, beginnend ab Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis
der klagebegründenden Umstände, vorsieht (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die hierzu
ergangenen Übergangsvorschriften der §§ 137 i UrhG, Art. 229 § 6 EGBGB sind auf
Ansprüche, die am 31.12.2001 noch nicht entstanden waren, nicht anwendbar.
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Das zum 1.7.2007 in Kraft getretene Urhebervertragsgesetz hat die Bestimmung des §
102 UrhG nicht geändert. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt deswegen auch für
diejenigen Ansprüche, die die Zeit nach dem 30.6.2007 betreffen und daher nicht auf §
36 UrhG a.F., sondern auf § 32 a UrhG beruhen.
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Die dreijährige Verjährungsfrist war weder im Zeitpunkt der Klageerhebung noch bei
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Wirksamwerden des Beitritts der Klägerin zu 2) durch die am 12.9.2008 erfolgte
Zustellung des Schriftsatzes der Kläger vom 5.9.2008 abgelaufen, weswegen die
Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt ist.
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Die auf den 25.10.2005 datierte, als Anlage K 5 in das Verfahren eingeführte Auflistung,
die ihnen die notwendige Kenntnis vermittelte, können die Kläger nicht vor diesem Tag
erhalten haben. Ausgehend von diesem Zeitpunkt hätte die gem. § 199 Abs. 1 BGB mit
dem 31.12.2005 beginnende Verjährung erst am 31.12.2008 und damit nach dem Beitritt
der Klägerin zu 2) eintreten können. Dasselbe gilt im Ergebnis von der Kenntnis, die die
Kläger von dem eingeräumten großen Erfolg des Buches "1000 Chairs" gehabt haben
sollen. Denn sie sollen diese Kenntnis ebenfalls erst im Jahre 2005 erlangt haben.
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Auch der weitere Vortrag der Beklagten lässt nicht den Schluss auf eine Kenntnis oder
auch nur grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger von den Voraussetzungen des § 36
UrhG a.F. bzw. ab 1.7.2002 des § 32 a UrhG zu.
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Dass diese bei einer Anzahl von geschäftlichen Besprechungen im Jahre 2003 im
Hause der Beklagten über "die Verkaufserfolge ihrer Bücher unterrichtet" worden seien,
stellt einen hinreichend substantiierten Vortrag nicht dar. Es ist weiter nicht ersichtlich,
inwiefern die Kläger aus der Höhe der ab Oktober 2002 an sie geflossenen Zahlungen
die entsprechenden Rückschlüsse hätten ziehen müssen. Auch die in den Katalogen
verwendeten Symbole eines Geldsackes für einen "Bestseller" und eines
aufgeschlagenen Buches für ein "Golden Book – König der Backlist" vermittelten den
Klägern die notwendigen Kenntnisse für eine Durchsetzung der Ansprüche nicht. Mit
zwei Ausnahmen sind die vorgelegten Kataloge vor 2002 erschienen und behandeln
damit Zeiten, die – wie oben dargestellt – der Verjährung unterliegen. Die als Anlage B
26 und 27 überreichten Kataloge von 2002 und 2003 weisen das 2002 erstmals
erschienene Buch "scandinavian design" als Bestseller aus. Ein pauschaler Hinweis
auf Anfangserfolge besagt noch nichts zu den Voraussetzungen des § 32 a UrhG.
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5.) Soweit danach Auskunftsansprüche bestanden haben und nicht verjährt sind, ist
durch die in der Berufungsinstanz erfolgte Auskunftserteilung und Rechnungslegung die
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten. Davon gehen die Parteien
mit Recht übereinstimmend aus, so dass der Senat insoweit von der Darstellung
weiterer Einzelheiten absieht. Dass die Auskünfte nur zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erteilt worden sind,
kann von den Klägern auch nicht geäußerte Zweifel an der Ernsthaftigkeit nicht
begründen.
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II. Auskunftsansprüche
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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung entsprechend ihrer Ankündigung im
Schriftsatz vom 16.9.2009 die oben unter A ausformulierten neuen Auskunftsansprüche
gestellt, wobei der Senat davon ausgeht, dass auch entsprechende
Rechnungslegungsansprüche geltend gemacht werden sollen. Diese Ansprüche sind
sämtlich unbegründet, weil sie Auskünfte betreffen, auf die die Kläger aus den oben
unter I 2 dargelegten Gründen keinen Anspruch haben.
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III. Hilfsantrag
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Mit dem Hilfsantrag begehren die Kläger die Zurückweisung der Berufung in dem
Umfang, in dem ihrem Feststellungsantrag nicht stattgegeben werden kann. Auch der
Hilfsantrag ist unbegründet. Soweit die Erledigung des Rechtsstreits nicht wie beantragt
festgestellt werden kann, bestehen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche nicht,
weswegen die Berufung nicht zurückzuweisen ist, sondern Erfolg haben muss.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs., 269 Abs. 3 S. 2, 525 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor.
Der Senat trifft auf der Grundlage geklärter Rechtsgrundsätze eine Entscheidung im
Einzelfall.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.000 €
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