Urteil des OLG Köln vom 21.12.2009
OLG Köln (zpo, kläger, röntgen, rechtshängigkeit, zulassung, behauptung, form, durchführung, beurteilung, bezug)
Oberlandesgericht Köln, 5 U 77/09
Datum:
11.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 U 77/09
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 586/08
Tenor:
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die
zulässige Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des
Landgerichts Köln vom 30.06.2009 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen, weil nach dem Vorbringen in der
Berufungsbegründung keine Aussicht auf Erfolg besteht. Die
angefochtene Entscheidung des Landgerichts Köln ist im Ergebnis und
in der Begründung richtig.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, und eine
Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen
Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf
einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu
legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
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Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Einsichtnahme in
sämtliche Röntgenaufnahmen aus der Ankaufsuntersuchung vom 8. August
2003 des Pferdes X., geboren am 5. Februar 1999, Lebensnummer
YYYYYYYYYY, Hannoveraner Wallach, braun, Vater von Z., Mutter von B., zu.
Dieser ist vorliegend in der Form zu erfüllen, dass dem Kläger gegen Erstattung
der Entwicklungs- und Fotokopiekosten die Röntgenbilder in Kopie zur
Verfügung zu stellen sind. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 809 BGB, aber
auch aus dem Vertrag zur Ankaufsuntersuchung selbst nach § 631 BGB i.V. mit
§ 242 BGB.
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Gemäß § 809 BGB kann derjenige, der gegen den Besitzer einer Sache einen
Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob
ihm ein solcher Anspruch zusteht, wenn die Besichtigung aus diesem Grund für
ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur
Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet. Ähnliches gilt gemäß
§ 810 BGB für die Einsicht in Urkunden. Diese sind definiert als jede durch
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bleibende Zeichen ausgedrückte, mit den Sinnen wahrnehmbare Verkörperung
eines Gedanken, soweit sie geschäftliche Bedeutung hat (Palandt/Sprau, 68.
Auflage, 2009, § 810, Rn. 1). Bei den hier streitgegenständlichen
Röntgenbildern handelt es sich nicht um Urkunden i.S.d. § 810 BGB, denn sie
stellen lediglich eine technische Aufzeichnung ohne rechtsgeschäftlichen
Erklärungsgehalt dar. Da sie aber jedenfalls Sachen i.S.d. § 90 BGB sind, fallen
sie in den Anwendungsbereich des § 809 BGB (vgl. Palandt/Sprau, § 810 Rn.1;
Staudinger/Marburger, Neubearb. 2009, § 810 Rn. 8). Der Kläger macht auch
einen Anspruch in Ansehung der Sache geltend. Dieser Anspruch muss nicht
die Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern nur in irgendeiner Weise von
Bestand oder Beschaffenheit der Sache abhängen (Palandt/Sprau, § 809 Rn.
4). Vorliegend macht der Kläger geltend, einen Schadensersatzanspruch gegen
den Beklagten zu prüfen. Dieser hänge davon ab, ob der Beklagte die
streitgegenständlichen Röntgenbilder ordnungsgemäß erstellt und zutreffend
ausgewertet hat. Bezüglich der Frage, ob dem Beklagten im Rahmen der von
ihm durchgeführten Ankaufsuntersuchung bei der Beurteilung des
Gesundheitszustandes des Pferdes "Z.", welcher er auch die erstellten
Röntgenbilder zugrunde gelegt hatte, tatsächlich ein Schadensersatzansprüche
auslösender Fehler unterlaufen sei, sei eine eingehende Inaugenscheinnahme
dieser Bilder erforderlich. Insofern hat der Kläger auch ein berechtigtes
Interesse an der Einsichtnahme in die Röntgenbilder i.S.d. § 809 BGB.
Teilweise wird der Anspruch auf Einsichtnahme in Röntgenbilder aus § 810
BGB in analoger Anwendung gewährt, wenn diese Teil von weiteren
Behandlungsunterlagen im Rahmen eines laufenden Behandlungsvertrages
sind und in diese gesamten Unterlagen Einsicht verlangt wird. Gerade im
vorliegenden Fall ist die Anwendung des § 809 jedoch sachgerecht, da es sich
hier bei den streitgegenständlichen Röntgenbildern um solche handelt, die im
Rahmen einer Ankaufsuntersuchung, welche einen Werkvertrag i.S.d. § 631
BGB darstellen dürfte, erstellt worden sind und anhand derer der Beklagte ein
Gutachten bezüglich des Gesundheitszustandes des Pferdes fertigte. Die Bilder
waren also nicht Teil einer längerfristigen Behandlungsdokumentation, sondern
bildeten punktuell die Basis eines Gutachtens. Zudem verlangt der Kläger
Einsicht nur in die Röntgenbilder selbst, nicht in sonstige Unterlagen.
Daneben folgt das Recht auf Einsichtnahme aufgrund des dargelegten
berechtigten Interesses des Klägers auch aus einer diesbezüglichen
vertraglichen Nebenpflicht aus dem Werkvertrag. Denn gerade aus der Natur
der von dem Kläger in Auftrag gegebenen Ankaufsuntersuchung des Pferdes
ergeben sich umfangreiche Rechenschafts- und Informationspflichten seitens
des Beklagten.
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Der Einwand des Beklagten, das Landgericht habe die von der Rechtsprechung
für den Bereich der Humanmedizin aufgestellten Grundsätze bezüglich der
Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen rechtsfehlerhaft auf die hier
gegebene tierärztliche Behandlung übertragen, verfängt nicht.
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Zum einen führt eine Differenzierung zwischen humanmedizinischen und
veterinärmedizinischen Behandlungsunterlagen im Rahmen des § 809 BGB zu
keinem anderen Ergebnis. Denn hier stellt sich die Problematik, welche früher
dazu Anlass gab, ein Einsichtsrecht überhaupt abzulehnen (vgl. BGH NJW
1963, 389; OLG Celle, NJW 1978, 1200; OLG Stuttgart, NJW 1958, 2118), erst
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gar nicht. So war es früher verbreitete Ansicht, ein Einsichtsrecht des Patienten
in Behandlungsunterlagen bestehe jedenfalls nach § 810 BGB nicht. Denn das
Tatbestandsmerkmal der "im Interesse des Gläubigers erstellten Urkunde"
erfüllten Behandlungsunterlagen nicht. Vielmehr stellten diese lediglich eine
Gedächtnisstütze für den behandelnden Arzt dar. Die Aufzeichnungen sollten
zugleich auch schützenswerte Persönlichkeitsrechte des Arztes beinhalten.
Solche Interessenkonflikte sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Zum einen ist
mittlerweile anerkannt, dass Behandlungsunterlagen wegen der ärztlichen
Dokumentationspflicht und außerprozessualen Rechenschaftspflicht auch im
Interesse des Patienten erstellt werden (BGH NJW 1983, 328; 1978, 2337,
2339; OLG Köln NJW 1982, 705; Staudinger/Marburger, § 810 Rn. 20). Nichts
anderes kann in Bezug auf den Tierhalter eines zu behandelnden Tieres gelten,
der für das Wohl und die Gesundheit seines Tieres verantwortlich ist. Auch sind
tiermedizinische Dokumentationen keine bloße Gedächtnisstütze für den
Tierarzt, sondern sollen auch dem Tierhalter zur Entscheidung über eine
Weiterbehandlung des Tieres oder zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen
dienen (vgl. Bemmann, VersR 2005, 760, 766 m.w.N.). Ferner wird vorliegend
gerade nicht die Vorlage von Urkunden, sondern nur von Röntgenbildern
verlangt. Im Rahmen des § 809 BGB ist es nicht erforderlich, dass die zu
besichtigende Sache im Interesse des Antragstellers erstellt worden ist. Der
Anspruch knüpft allein an die Tatsache des Besitzes auf Seiten des
Verpflichteten an (Staudinger/Marburger, § 809 Rn. 4). Darüber hinaus geben
Röntgenbilder nur die physische Realität wieder, enthalten jedoch keine
Gedankenerklärungen des Arztes, welche eventuell unter dem Gesichtspunkt
des Persönlichkeitsrechts zu schützen wären.
Zum anderen besteht grundsätzlich im Rahmen vertraglicher Nebenpflichten
kein Grund, dem Tierhalter eines zu behandelnden Tieres anders als einem
Patienten im Bereich der Humanmedizin die Einsichtnahme in
Behandlungsunterlagen zu versagen. Im Bereich der Humanmedizin ist
anerkannt, dass den Arzt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242
BGB eine ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht treffen könne, dem
Patienten Einsicht in Behandlungsunterlagen insoweit zu gewähren, als dieser
ein ersichtliches Interesse hat und billigenswerte Gründe für die Verweigerung
nicht vorliegen (vgl. BGH NJW 1983, 328). Ein solches Einsichtsrecht wird in
der Humanmedizin darüber hinaus auch aus der Dokumentations- und
Rechenschaftspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten sowie dem
Selbstbestimmungsrecht des Patienten hergeleitet. Auch wenn letzterem im
Bereich der Veterinärmedizin keine Bedeutung zukommen kann, so besteht
doch auch für den Tierhalter aus den vorgenannten Gründen ein berechtigtes
Interesse an der Führung von und der Einsicht in Krankenunterlagen bezüglich
eines Tieres (vgl. LG Hildesheim, NJW-RR 1992, 415, 416; AG Bad Hersfeld,
RdL 2006, 56; Bemann, VersR 2005, 760, 765 m.w.N.). Denn zu der
Verantwortung des Tierhalters gegenüber dem Mitgeschöpf Tier gehört die
ordnungsgemäße Pflege und gesundheitliche Versorgung des Tieres im
Interesse der Vermeidung unnötiger Leiden. Hinzu kommen wirtschaftliche
Interessen des Tierhalters, da Tiere, insbesondere Nutztiere, auch einen –
mitunter erheblichen – wirtschaftlichen Wert darstellen. Solche wirtschaftlichen
Interessen des Klägers waren hier erkennbar berührt, da die
streitgegenständlichen Unterlagen im Rahmen einer tierärztlichen
Untersuchung erstellt wurden, die der Kläger zur Grundlage seiner
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Kaufentscheidung machen wollte. Insofern ist die durch Einsicht in die
Krankenunterlagen zu erlangende Kenntnis des Tierhalters der bei dem
behandelten Tier erhobenen veterinärmedizinischen Befunde und der
angewendeten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen im Interesse
einer sachgerechten tierärztlichen Behandlung in der Folgezeit und für die
weiteren Vermögensdispositionen des Tierhalters von erheblicher Bedeutung.
Wenn schon ein Vermögens- oder Hausverwalter verpflichtet ist, seinem
Auftraggeber Rechenschaft abzulegen, erfordert der Umgang mit Lebewesen
erst recht eine Pflicht zu Rechenschaft und umfassender Einsichtgewährung
(vgl. OLG Köln NJW 1982, 705; Bemann, VersR 2005, 760, 765).
Das Einsichtsrecht in veterinärmedizinische Unterlagen geht indes sogar weiter
als im Bereich der Humanmedizin. Letzteres findet seine Grenzen dort, wo eine
Einsicht zu einer – insbesondere psychisch bedingten – Gefährdung des
Patienten führen kann oder der Heilungserfolg vereitelt werden könnte. Gerade
diese Einschränkung besteht im Bereich der Veterinärmedizin nicht, da diesem
therapeutischen Schutzgedanken hier sachlogisch keine Bedeutung zukommen
kann. Auch wird vorliegend keine Einsicht in persönliche Notizen des Arztes,
Verdachtsdiagnosen oder Bemerkungen über Dritte, bezüglich derer durchaus
Bedenken gegen eine Einsichtnahme bestehen könnten (vgl.
Staudinger/Marburger, a.a.O.), verlangt.
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Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beklagten diesbezüglich angeführten
Entscheidung des OLG Hamm vom 22.04.2002, Az. 3 U 1/01 (VersR 2003,
1139). Dort wurde lediglich festgestellt, dass Grund und Anlass einer
tierärztlichen Dokumentationsverpflichtung ein anderer sein dürfte als in der
Humanmedizin, ohne hierzu jedoch nähere Ausführungen zu machen. Diese
grundsätzlich anzuerkennende Differenzierung im Hinblick auf die
unterschiedlichen Rechtsgüter steht, wie soeben aufgezeigt, dem vorliegend zu
beurteilenden Vorlageanspruch aus § 809 BGB nicht entgegen. Zwar sind nicht
alle in der Humanmedizin maßgeblichen Erwägungen auf die Veterinärmedizin
übertragbar. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Tierhalter grundsätzlich keinen
Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen hätte. Vielmehr sind keine
Gründe ersichtlich, warum der Anspruch des Tierhalters auf Einsichtnahme
generell enger sein sollte als der des Patienten im Bereich der Humanmedizin.
So kommt auch die vom Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Hamm im
Hinblick auf die Dokumentationspflichten im Ergebnis zu einem weitgehenden
Gleichlauf zwischen Human- und Veterinärmedizin – trotz unterschiedlicher
zugrunde liegender Wertungen.
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Wie das Landgericht weiterhin zutreffend ausführt, ist es für den Anspruch auf
Einsichtnahme unerheblich, ob es sich bei der von dem Beklagten
durchgeführten Ankaufsuntersuchung um einen Dienstvertrag oder um einen
Werkvertrag handelt. Denn im Rahmen des § 809 BGB ist nur erforderlich, dass
überhaupt ein Anspruch dargetan wird, welcher mit der zu besichtigenden
Sache derart in Verbindung steht, dass er in irgendeiner Weise von dem
Bestand oder der Beschaffenheit der Sache abhängig ist. Welcher Art dieser
Anspruch ist, insbesondere wie er schuldrechtlich zu qualifizieren ist, ist
irrelevant (Palandt/Sprau, § 809 Rn. 4). Der Vorlegungsanspruch selbst ist
schuldrechtlicher Natur und leitet sich allein aus der Tatsache des Besitzes auf
Seiten des Verpflichteten her (Staudinger/Marburger, § 809 Rn. 4).
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Im Übrigen erscheint in der vorliegenden Situation bei Annahme eines
Werkvertrages ein Recht auf Einsichtnahme nicht weniger gerechtfertigt als bei
einem Dienstvertrag. Der Beklagte war hier im Rahmen der von dem Kläger in
Auftrag gegebenen Ankaufsuntersuchung dazu verpflichtet, ein Gutachten
bezüglich des Gesundheitszustandes des Pferdes zu erstellen, welches dieser
sodann zur Grundlage seiner Kaufentscheidung machte. Die
streitgegenständlichen Röntgenbilder wurden insofern primär zur einmaligen
Verwendung bei der Erstellung des Gutachtens als dem geschuldeten Werk
benötigt. In dieser Hinsicht steht der Beklagte hier nicht gänzlich anders als ein
sonstiger Sachverständiger, der technische Aufzeichnungen fertigt, um diese
sodann einem Gutachten zugrunde zu legen. Wenn später Zweifel an den
Ergebnissen des Gutachtens entstehen, können diese nur durch Einsichtnahme
in die dem Gutachten zugrunde liegenden Daten verifiziert oder widerlegt
werden. Der Auftraggeber, hier der Kläger, ist also auf die Einsichtnahme
angewiesen, um den Wert des geschuldeten Werkes (des Gutachtens)
beurteilen zu können. Der Gutachter hingegen kann kein wesentliches Interesse
an der Vertraulichkeit der Aufzeichnungen geltend machen, da sie allein im
Interesse des Auftraggebers als Hilfsmittel zur Herstellung des geschuldeten
Werkes erstellt wurden.
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Diesem Ergebnis steht entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht die
Entscheidung des AG Oldeslohe vom 18.11.2008, 2 C 256/08 (in: RdL 2009, 37)
entgegen. Zum einen vermag die Tatsache, dass das Landgericht sich mit
dieser in seiner Entscheidung nicht auseinandersetzt, keinen Rechtsfehler zu
begründen. Das Landgericht hat den Sachverhalt einer eigenen rechtlichen
Bewertung unterzogen, die im Ergebnis keinen Bedenken begegnet. Es ist
insoweit nicht an die rechtliche Bewertung anderer Untergerichte gebunden,
selbst wenn es sich um vergleichbare Sachverhalte handeln würde. Zum
anderen war die Sach- und Interessenlage in dem zitierten Urteil des AG
Oldeslohe gleichwohl eine gänzlich andere. Dort klagte der Tierarzt aus seinem
Eigentumsrecht gegen den Tierhalter, der in den Besitz von durch den Arzt
angefertigten Röntgenbildern gekommen war und diesem gegenüber nun die
Herausgabe verweigerte. Das Amtsgericht sprach dem klagenden Tierarzt
einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zu und verneinte ein Besitzrecht
des beklagten Tierhalters. Die zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen
sind für die vorliegend zu treffende Entscheidung unerheblich. Denn weder
verneint der Kläger das Eigentum des Beklagten noch stützt er sich auf ein
dauerhaftes Besitzrecht. Vielmehr verlangt er lediglich Einsichtnahme im Sinne
einer zeitweisen Überlassung bzw. die Fertigung von Kopien.
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Der Anspruch auf Einsichtnahme ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht
durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. In der Übersendung einer
CD mit Kopien der Bilder an Dr. X. am 02.04.2008 zum Zwecke der
Durchführung einer Operation liegt keine Erfüllung des Anspruchs aus § 809
BGB bzw. §§ 631, 242 BGB dem Kläger gegenüber. Zum einen übersandte der
Beklagte die Bilder an Dr. X. nicht zum Zwecke der Einsichtnahme durch den
Kläger, leistete also gerade nicht auf diese Schuld hin. Vielmehr übersandte er
die Röntgenbilder an seinen Kollegen Dr. X. auf dessen Anfordern zur
Vorbereitung auf eine von diesem durchzuführende Operation an dem Pferd
"Z.". Erst nachdem die Bilder überhaupt bei Dr. X. vorlagen und dieser sie in
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Augenschein nahm, wurde der Kläger der Möglichkeit eines
Schadensersatzanspruches überhaupt gewahr; zu diesem Zeitpunkt konnte
somit auch erst der Anspruch auf Einsichtnahme gemäß § 809 BGB bzw.
§§ 631, 242 BGB entstehen. Die vorherige Übersendung konnte also bereits
deshalb keine Erfüllung darstellen, da zu diesem Zeitpunkt der Anspruch noch
nicht erfüllbar war. Ferner ist allein der Kläger Gläubiger des Anspruches auf
Einsichtnahme. Die Leistung an einen Dritten hat gemäß § 362 Abs. 2 BGB
gegenüber dem Gläubiger nur dann Erfüllungswirkung, wenn dieser gemäß
§ 185 BGB zuvor einwilligt oder die Leistung im Nachhinein genehmigt. Beides
ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Sofern der Beklagte einwendet, der
Kläger hätte sich Einsichtnahme bei Dr. X. verschaffen können, so ist dem
entgegenzuhalten, dass grundsätzlich Einsicht nur in die Originalurkunde bzw.
das Original der Sache verlangt werden kann. Der Besitzer einer Abschrift oder
Kopie ist nicht vorlagepflichtig, solange ein Dritter im Besitz des Originals ist
(Staudinger/Marburger, § 810, Rn. 7). Da somit Dr. X. nicht verpflichtet war, dem
Kläger die Einsicht zu gewähren, kann auch dem Kläger keine Pflicht oblegen
haben, die Einsicht bei Dr. X. vorzunehmen bzw. diese von ihm zu verlangen.
Es bleibt also bei der Pflicht des Beklagten, Einsicht in die Röntgenbilder zu
gewähren.
Schließlich liegt auch in dem vorprozessual erklärten Angebot des Beklagten,
der Kläger könne in seinen Praxisräumen Einsicht nehmen, noch keine
Erfüllung gemäß § 362 BGB. Denn durch dieses Angebot allein ist die Leistung
noch nicht bewirkt worden und noch keine Erfüllung eingetreten. Gemäß § 362
BGB erlischt das Schuldverhältnis noch nicht mit der Leistungshandlung des
Schuldners, sondern erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges beim Gläubiger
(BGH NJW 1983, 1605; 1994, 1403, 1404; Palandt/Heinrichs, § 362 Rn. 1).
Dieser ist aber bisher nicht eingetreten, da die Einsichtnahme nicht
stattgefunden hat.
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In der Rechtsfolge hat der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf
Gestattung der Besichtigung bzw. Vorlage der Röntgenbilder. Das Recht, die
Vorlage verlangen zu können, bedeutet grundsätzlich, dass der Gläubiger die
Sache an ihrem Aufbewahrungsort gemäß §§ 809, 811 Abs. 1 S. 1 BGB oder
am Wohnsitz des Schuldners gemäß § 269 Abs. 1 BGB besichtigen darf bzw.
dort die Vorlage verlangen kann. Darüber hinaus wird jedoch bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes nach dem Rechtsgedanken des § 811 Abs. 1 S. 2
BGB gleichwohl eine Verpflichtung zur zeitweisen Aushändigung der
Originalbilder, jedenfalls aber der Fertigung und Übersendung von Kopien
anerkannt (vgl. OLG München, NJW 2001, 2806; OLG Köln, NJW-RR 1996,
382; LG Kiel, NJW-RR 2007, 1623; LG Köln, VersR 1986, 775;
Staudinger/Marburger, § 809 Rn. 8). Einen solchen wichtigen Grund hat der
Kläger vorliegend geltend gemacht. Zur eingehenden Begutachtung der
Röntgenbilder und zur Überprüfung einer möglichen Pflichtverletzung des
Beklagten ist ein vertieftes Studium der Bilder nebst Abgleich mit den übrigen
Behandlungsunterlagen sowie ggf. die Hinzuziehung eines Sachverständigen
notwendig. Dies ist bei einer Besichtigung in den Räumen des Beklagten kaum
möglich und zumutbar. Insofern kann der Kläger hier ein berechtigtes Interesse
vorweisen, die Röntgenbilder ausführlich und in Ruhe studieren zu können.
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Eine Überlassung muss jedoch auch dem Vorlagepflichtigen zumutbar sein (vgl.
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OLG Köln, NJW-RR 1996, 382). Insofern hat das Landgericht hinreichend und
rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass auch der Beklagte im Hinblick auf einen
eventuellen Haftungsprozess ein Interesse daran hat, die Bilder zu behalten, um
sie jederzeit zu seiner Verteidigung verwerten zu können oder diese selbst noch
einmal begutachten zu lassen. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht dem
Kläger die mit dem Hauptantrag begehrte Übersendung der Originalbilder zur
Begutachtung verwehrt. Die insofern getroffene Entscheidung dahingehend,
dass dem Kläger auf seine eigenen Kosten Kopien zu fertigen und zu
überlassen sind, trägt den beiderseitigen Interessen der Parteien umfassend
Rechnung und ist daher in ihrer zugrunde liegenden rechtlichen Wertung nicht
zu beanstanden. Sie gestattet dem Kläger ein vertieftes Studium der
Röntgenbilder, ohne das Interesse des Beklagten am dauerhaften Besitz der
Originale zu beeinträchtigen. Über seine bloße Behauptung hinaus hat der
Beklagte keinerlei Anhaltspunkte dargetan, dass der Kläger, sobald die Bilder in
seinen Besitz gelangten, diese rechtsmissbräuchlich oder gar in
verleumderischer Weise Dritten zugänglich machen werde. Ein besonderes
Geheimhaltungsinteresse des Beklagten ist mithin nicht ersichtlich. Im Übrigen
trüge der Beklagte hierfür die Beweislast. Zudem sind die Kopien der Bilder
lediglich zu treuen Händen des klägerischen Prozessbevollmächtigten zu
übersenden. Dieser bietet aufgrund seiner Stellung als unabhängiges Organ der
Rechtspflege eine besondere Zuverlässigkeitsgewähr. Insofern scheint es nicht
unbillig, dem Kläger die Überlassung von Kopien zu gewähren. Insbesondere
stellt dies keine übermäßige Belastung für den Beklagten dar, da der Kläger
sämtliche Kosten zu tragen hat und die Bilder darüber hinaus in digitaler Form
vorliegen und so in Kopie, z.B. auf einer CD, ohne großen Aufwand zu
versenden sind.
Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach
Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.
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