Urteil des OLG Köln vom 19.01.1994
OLG Köln (kläger, abstand, fahrer, wagen, zpo, fahrzeug, unfall, höhe, gutachten, umstände)
Oberlandesgericht Köln, 11 U 151/93
Datum:
19.01.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 151/93
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 593/92
Schlagworte:
Straßenverkehr Abstand Anhalteweg
Normen:
StVG § 17
Leitsätze:
Ein Fahrer braucht seinen Abstand im allgemeinen nicht danach zu
bemessen, daß der vor ihm befindliche Wagen durch ein Auffahren und
demgemäß mit einem stark verkürzten Anhalteweg zum Stehen kommt.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. Mai 1993 verkündete
Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 593/92 - wird
mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Urteilssumme des
landgerichtlichen Urteils ab 24. November 1992 mit 4 % zu verzinsen ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Der Beklagte ist dem Kläger
wegen des Verkehrsunfalles vom 14. August 1992 in Höhe von 4.285,31 DM
schadensersatzpflichtig.
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Die Haftungsquote des Beklagten ist ge- mäß § 17 StVG nicht auf weniger als 2/3
festzu- setzen.
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Der Fahrer P., für den der Beklagte als Haft- pflichtversicherer einzutreten hat, hat den
Unfall mitverursaccht und mitverschuldet, indem er durch sein Auffahren auf das vor ihm
befindliche Fahr- zeug seinen Wagen plötzlich und abrupt zum Stehen gebracht und
dadurch im Vergleich zu einem "norma- len" Abbremsen den Anhalteweg des Klägers
verkürzt hat. Entweder war der Sicherheitsabstand von P. zu gering, oder er ist, wie er
ausgesagt hat, zeit- weise unaufmerksam gewesen. Daß der Anprall des Wagens von
P. auf den von L. recht heftig gewesen ist und zu einer nicht nur geringfügigen
Geschwin- digkeitsverminderung und Verkürzung des Anhalte- wegs geführt hat, ergibt
sich daraus, daß die Po- lizei bei L. mittelschwere und bei P. starke Schä- den
festgestellt hat.
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Demgegenüber läßt sich nicht feststellen, daß den Kläger ein ins Gewicht fallendes
eigenes Verschul- den trifft. Es ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, daß er
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seinerseits sein Fahrzeug nicht rechtzeitig zum Stehen gebracht hat. Ein Fahrer braucht
seinen Abstand im allgemeinen nicht danach zu bemessen, daß der vor ihm befindliche
Wagen durch ein Auffahren und demgemäß mit einem stark verkürzten Anhalteweg zum
Stehen kommt (vgl. BGH NJW 1987/1075 m.N.). Das ist unabhängig davon, daß nicht
erwiesen ist, daß P. zuvor durch einen Fahrspurwechsel bereits den Sicherheits-
abstand des Klägers verkürzt hatte. Der hierzu angebotene weitere Beweis braucht nicht
erhoben zu werden.
Immerhin ist der Kläger trotz allem fast noch rechtzeitig zum Stehen gekommen. Ihm
fehlte zum Anhalten hinter P. nach seiner Darstellung eine viertel Wagenlänge, nach der
von P. eine halbe.
6
Die vom Beklagten für die Behauptung, der Kläger habe mit dem Bremsen und
Ausweichen begonnen, als P. schon gestanden habe, benannten Zeugen sind nicht zu
vernehmen. Der Beklagte gibt keine hinreichend bestimmte Sachverhaltsdarstellung,
die Gegenstand einer Beweisaufnahme sein könnte.
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Entgegen seinem jetzigen Vorbringen hat er im ersten Rechtszug im Schriftsatz vom 1.
Dezember 1992 nur vorgetragen, das Fahrzeug von P. habe bereits gestanden, bevor
der Kläger auf dieses Fahrzeug aufgefahren sei. Abgesehen davon, daß der Kläger
nicht auf den Wagen von P. aufgefahren ist, sondern an der Leitplanke zum Stehen
gekommen ist, ist es jedoch eine Selbstverständlichkeit und auch nicht streitig, daß P.
eher zum Stehen gekommen ist als der Kläger.
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Das neue Vorbringen ist zu unbestimmt und wider- sprüchlich. Wenn die Fahrer P. und
L. überhaupt etwas von dem wahrgenommen haben sollten, was sich im Zeitpunkt des
Unfallgeschehens hinter ihnen ereignet hat, so könnte jedenfalls nur eine Ver-
minderung der Geschwindigkeit des Klägers und eine Ausweichbewegung erkennbar
geworden sein. Es wird nichts darüber vorgetragen, wo P. sich befunden hat, als der
Kläger die Bremsleuchten der vor ihm befindlichen Fahrzeuge wahrnehmen konnte und
dar- auf reagieren mußte. Es ist insbesondere nicht er- sichtlich, welche Strecke P. nach
dem Beginn sei- nes Bremsmanövers bis zum Anprall noch zurückge- legt hat.
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Andererseits behauptet der Beklagte, vor dem Abbremsen habe der Abstand des
Wagens des Klägers zu dem von P. nur 10 m betragen, was jede Annahme ausschließt,
er habe erst nach dem Auffahren von P. verspätet reagiert. Wie schon ausgeführt
worden ist, ist der Kläger beinahe noch hinter P. zum Stehen gekommen. Zu den
Geschwindigkeiten und Ab- ständen sind genaue Feststellungen nicht möglich. Auch
sonst sind keine den Kläger belastenden be- sonderen Umstände erwiesen.
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Daß er nicht den Beweis erbracht hat, daß der Unfall für ihn unabwendbar gewesen ist,
hat das Landgericht angemessen berücksichtigt. Mit Recht hat es bei der Abwägung
darauf abgestellt, daß P. die primäre Unfallursache gesetzt hat.
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Die Einwendungen des Beklagten zur Höhe sind unbegründet. Die Polizei hat
festgestellt, daß die gesamte linke Fahrzeugseite leicht beschädigt war. Im Gutachten
vom 20. August 1992 sind auch nicht etwa ein schwerer Frontschaden und
Beschädigungen der linken Schlußleuchte und der Kofferraumklappe erfaßt. Diese
Bereiche sind nur bei den Montageko- sten genannt, nicht bei den Ersatzteilen und den
Lackierkosten.
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Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 291 BGB. Bezüglich des
weitergehenden Ausspru- ches ist das landgerichtliche Urteil durch Klage- rücknahme
unwirksam geworden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die geringfügige Ermäßigung des
Zinsanspruchs führt entsprechend § 92 Abs. 2 ZPO nicht zu einer Belastung des
Klägers mit Kosten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich
aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten: 4.285,31 DM.
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