Urteil des OLG Köln vom 08.09.2000

OLG Köln: gerichtsbarkeit, ersetzung, mangel, beschwerdekammer, sachverhaltsfeststellung, urkunde, form, einwilligung, angemessenheit, verordnung

Oberlandesgericht Köln, 2 W 127/00
Datum:
08.09.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 127/00
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 25 T 298/00
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 22. Mai 2000
gegen den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 28. April 2000
wird zugelassen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 22. Mai 2000
wird der Beschluß der 25. Zivilkammer des Düsseldorf vom 28. Ap-ril
2000 - 25 T 298/00 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten
Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 23.
März 2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 3.
März 2000 - 504 IK 57/99 - an das Landgericht Düsseldorf
zurückverwiesen.
Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des
Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen.
G r ü n d e
1
I.)
2
Der Schuldner hat im Verfahren nach §§ 305 ff. InsO einen Schuldenbereinigungsplan
vorgelegt. Von den darin aufgeführten 36 Gläubigern haben die Beteiligten zu 1.) - 14.)
nicht zugestimmt. Der Schuldner hat daraufhin mit Schreiben vom 17. Januar 2000
beantragt, die Einwilligung nach § 309 InsO zu ersetzen.
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Mit Beschluß vom 3. März 2000 hat das Amtsgericht diesen Antrag zurückgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, § 309 Abs.3 InsO stehe einer Ersetzung entgegen. Die
Beteiligten zu 9.), 10.) und 13.) hätten glaubhaft gemacht, daß ihnen höhere
Forderungen zuständen als vom Schuldner im Plan berücksichtigt.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners vom
23. März 2000.
5
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners "aus den zutreffenden
6
Gründen der angefochtenen Entscheidung und des richterlichen
Nichtabhilfebeschlusses vom 13. April 2000, denen sich die Kammer anschließt",
zurückgewiesen.
Die Entscheidung enthält im übrigen folgende Begründung:
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"Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der
Amtsrichter hat zu Recht darauf hingewiesen, daß bereits die Zustimmungen der
Beteiligten zu 9. und 13. gemäß § 309 Abs. 3 InsO nicht ersetzt werden können.
Der Schuldner hat in den zweiten Schuldenbereinigungsplan bezüglich der
streitigen Forderung des Beteiligten zu 13) die Hälfte in Höhe von 5.000,00 DM
und bezüglich der streitigen Forderung der Beteiligten zu 9) eine um ca.
12.000,00 DM ermäßigte Forderung berücksichtigt. Aufgrund der Ausführungen
der Einwendungsgläubiger ergeben sich jedoch ernsthafte Zweifel, ob die
Forderung nur in der vom Schuldner angegebenen Höhe besteht, und vom
Ausgang dieses Streites hängt ab, ob der einwendende Gläubiger im Verhältnis
zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird. Für die Entscheidung der
Frage, ob die Forderung und wenn ja in welcher Höhe besteht, ist nicht das
Insolvenzgericht sondern das Prozeßgericht zuständig. Die unterschiedlichen
Zuständigkeiten schließen aus, daß das Insolvenzgericht derartige
Zweifelsfragen implizit durch Ersetzung der Zustimmung regelt. Die streitigen
Forderungen machen auch nicht nur geringfügige Beträge aus, die keinen
Einfluß auf die Angemessenheit der Beteiligung haben, mithin sich in einem
Bereich von weniger als 5 % der Gesamtforderung bewegen. Unter
Zugrundelegung der von den Einwendungsgläubigern geltend gemachten Höhe
der Forderungen ergibt sich keine angemessene Beteiligung dieser Gläubiger.
Kann jedoch die Zustimmung auch nur eines widersprechenden Gläubigers nicht
ersetzt werden, so setzt sich das Verfahren nach § 311 InsO fort."
8
II.)
9
1.)
10
a)
11
Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der
Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der
Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November
1998 (GVBl. NW 1998, 550 = NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des
Schuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 28. April 2000
berufen.
12
b)
13
Der Senat läßt die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu. Der Antrag des
Schuldners auf Zulassung des Rechtsmittels und die mit diesem Antrag verbundene
weitere Beschwerde selbst sind in rechter Form und Frist angebracht worden. Der
Schuldner wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen eine nach § 6 Abs. 1 InsO
anfechtbare Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts, nämlich gegen einen
Eröffnungsbeschluß, gegen den für den Schuldner gemäß § 34 Abs. 2 InsO die sofortige
Beschwerde gegeben ist.
14
c)
15
Auch die weiteren Voraussetzungen der Zulassung des Rechtsmittels der weiteren
Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO sind erfüllt: Der Schuldner stützt das Rechtsmittel auf
eine Verletzung des Gesetzes, in dem er unter anderem geltend macht, der
angefochtene Beschluß des Landgerichts berücksichtige nicht alle relevanten
Umstände. Die Begründung lasse nicht erkennen, daß die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 309 Abs.3 InsO vorlägen. Die Nachprüfung der angefochtenen
Entscheidung ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
16
2.)
17
Die weitere Beschwerde ist auch mit der Maßgabe begründet, daß der angefochtene
Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das
Beschwerdegericht zurückzuverweisen ist.
18
Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes
(§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 550, 561 ZPO), da die Entscheidung keine
subsumtionsfähige Sachverhaltsdarstellung enthält. Die weitere Beschwerde nach § 7
InsO ist in Anlehnung an die Regelung der §§ 27, 28 FGG konzipiert (vgl. Senat, NZI
1999, 415 = NJW-RR 2000, 129; Senat, NZI 2000, 133; Senat, NZI 2000, 169 [171];
Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 1999, § 7, Rdn. 1; BT-Dr.
12/2443, S. 111). Der Beurteilung durch den Senat unterliegt - wie im Verfahren nach §
27 Abs. 1 FGG - auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO nur
dasjenige Vorbringen, das aus dem Sachverhalt der angefochtenen Entscheidung
ersichtlich ist (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend sind die tatsächlichen
Feststellungen des Gerichts der Erstbeschwerde nach § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 561 Abs.
2 ZPO für das Rechtsbeschwerdegericht auch grundsätzlich bindend (vgl. Senat, NZI
2000, 133; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 7, Rdn. 18; Kirchhof in
Heidelberger Kommentar zur InsO, 1999, § 7, Rdn. 19; Schmerbach in Frankfurter
Kommentar, a.a.O., § 7, Rdn. 9).
19
Die dem Gericht der weiteren Beschwerde obliegende rechtliche Nachprüfung ist nur
möglich, wenn sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, von welchem
konkreten Sachverhalt das Gericht der Erstbeschwerde ausgegangen ist und wie es ihn
festgestellt hat. Dazu ist grundsätzlich eine vollständige Sachverhaltsdarstellung
erforderlich, die lediglich durch konkrete Bezugnahmen auf bestimmte Urkunde oder
Aktenteile ersetzt oder ergänzt werden darf. Genügt die angefochtene Entscheidung
diesen Anforderungen nicht, so zwingt dieser Mangel, wie der Senat schon wiederholt
für den Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden hat, zur Aufhebung und
Zurückverweisung. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht befugt, sich den Sachverhalt,
von dem das Landgericht ausgegangen ist, aus den Akten zu bilden und der rechtlichen
Überprüfung zugrunde zu legen (vgl. Senat, NZI 2000, 80; Senat, NZI 2000, 133; Senat,
NZI 2000, 169 [171]; OLG Stuttgart, NZI 2000, 166 [168], jeweils zur Insolvenzordnung;
Senat, MDR 1981, 1028; Senat, Rpfleger 1984, 352; Senat, NJW-RR 1987, 223 [224];
Senat, ZIP 1989, 572 [575]; BayObLG NJW-RR 1994, 617 [618]; OLG Frankfurt am
Main, NJW-RR 1996, 529 [530]; jeweils für das Verfahren der Freiwilligen
Gerichtsbarkeit).
20
Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht.
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Die Beschwerdeentscheidung läßt nicht einmal ansatzweise erkennen, um welche
Forderungen es geht, worüber Schuldner und Gläubiger streiten und welchen
Tatsachenvortrag der Gläubiger das Gericht als glaubhaft gewürdigt hat. Naturgemäß
fehlt unter diesen Voraussetzungen auch die nach § 309 Abs.3 InsO erforderliche
Würdigung des Tatsachenvortrags von Gläubiger und Schuldner selbst.
Die Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts und den
Nichtabhilfebeschluß genügt nicht. Zwar ist es auch im Verfahren nach der
Insolvenzordnung zulässig, im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung auf die
tatsächlichen Feststellungen in einer Entscheidung des Amtsgerichts Bezug zu
nehmen. Es muß sich aber hieraus zuverlässig ergeben, von welchem Sachverhalt das
Landgericht ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Dies ist vorliegend nicht der
Fall. Auch die Sachentscheidung des Amtsgerichts und der Nichtabhilfebeschluß
beschränken sich im wesentlichen auf eine rechtliche Würdigung, aus der sich nur
bruchstückhaft ergibt, was die Beteiligten im einzelnen vorgetragen haben.
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Abgesehen davon ist in den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Landgericht
auch nicht wiedergegeben, was die Beteiligten im Beschwerdeverfahren nach dem
Erlaß der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vorgebracht haben, was das
Landgericht insoweit festgestellt hat (zum Erfordernis der Feststellung auch des
Beschwerdevorbringens vgl. Senat, ZIP 1989, 572 [575]) und wie dieses Vorbringen im
einzelnen gewürdigt worden ist. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts,
durch die Beiziehung und Auswertung möglicherweise umfangreicher Prozeßakten zu
ermitteln, von welchem Sachverhalt der Tatrichter mutmaßlich ausgegangen sein mag.
Vielmehr ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine solche (ergänzende)
Sachverhaltsfeststellung verwehrt (§§ 7 Abs. 1 InsO, 561 ZPO).
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Die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer muß deshalb aufgehoben und
das Verfahren zwecks ergänzender tatsächlicher Feststellungen an das Landgericht
zurückverwiesen werden.
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Da mit der Zurückverweisung noch nicht feststeht, ob das Rechtsmittel im Ergebnis
Erfolg haben wird, muß dem Landgericht zugleich auch die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen werden.
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Wert der weiteren Beschwerde: 500.000,00 DM (geschätztes Interesse des Schuldners
an der Durchführung des Schuldenbereinigungsplans)
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